Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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er Untergreiz und !/, von Oberkranichfeld, 1572 beim Aussterben der burggräf- 
lichen Linie !/, von Schleiz und Lobenstein, verkaufte seinen Antheil von Loben- 
stein und Kranichfeld an Gera und ’/, von Schleiz an die mittlere Linie zu 
Obergreiz; seine Linie erwarb beim Aussterben der mittleren Linie im J. 1616 
Obergreiz. Heinrich der Botschafter starb 1572, seine drei überlebenden Söhne 
Heinrich II., II. und V. führten die Regierung gemeinsam, bis Heinrich IH. 
kinderlos 1582 starb. Nach verschiedenen vorhergehenden Theilungen theilten 
endlich die beiden Brüder 1596 so ab, dass Heinrich II. Burgk, Heinrich V. 
Greiz erhielt. Die burgksche Linie bestand nur 50 Jahre in drei Generationen 
und erlosch mit Heinrich III im J. 1640. Der Zweig Untergreiz, 1596 von Hein- 
rich V. gestiftet, erhob sich bald zur Speziallinie Greiz. Nach dem Tode des 
Stifters erbten dessen zwei Söhne Heinrich IV. u. V. im J. 1616 durch das Aus- 
sterben der mittleren Linie die Oberherrschaft Greiz, so dass sie nun die ganze 
Herrschaft Greiz inne hatten, aber bereits 1625 schritten sie wieder zur Thei- 
lung, wobei Heinrich IV. Obergreiz, Heinrich V. Untergreiz erhielt. Da 
sich auch die Linie Burgk in Burgk und Dölau theilte, so gab es 1625 — 1636 
sogar vier Speziallinien der älteren Linie Obergreiz und Untergreiz, Burgk 
und Dölau. 
Das Haus Untergreiz dauerte von 1625 bis 1768 und erlebte schon unter 
den Söhnen des Stifters Heinrichs V. abermals Subdivisionen: Heinrich II. er- 
hielt Burgk, Heinrich IV. Untergreiz, Heinrich V. Rothenthal. Der mittlere Zweig 
zu Untergreiz beerbte indessen beide anderen; der Sohn Heinrichs IV., Hein- 
rich XIIL, führte 1690 die Primogenitur ein und wurde Aeltester des Gesammt- 
hauses. Mit seinem Sohne Heinrich II. erlosch im J. 1768 die Linie Untergreiz, 
ihre Lande ficlen au Obergreiz. 
Auch in dem von Heinrich IV. gestifteten Hause Obergreiz kamen meh- 
rere Subdivisionen vor (ÖObergreiz und Dölau). Endlich vereinigte Heinrich XI. 
im J. 1768, nach dem Aussterben von Untergreiz, alle Lande der älteren Linie 
und wurde der Stifter des jetzigen Fürstenhauses Greiz, indem er mit seinem 
Hause vom Kaiser Joseph II., als der erste unter allen Reussen, in den Fürsten- 
stand mit dem Prädikat „Durchlaucht“ erhoben wurde. Ihm folgte 1800 sein 
erstgeborener Solın Heinrich XIII, welcher 1807 dem Rheinbunde, 1815 dem deut- 
schen Bunde beitrat. Ihm folgte 1811 sein Sohn Heinrich XIX., diesem 1836 
sein Bruder Heinrich XX. Nach dessen Tode 1859 succedirte sein unmündiger 
Sohn Heinrich XXII. unter Vormundschaft der Fürstin- Mutter Caroline Amalia 
Elisabeth geb. Prinzessin von Hessen-Homburg. Am 28. März 1867 erfolgte der 
Regierungsantritt des Fürsten Heinrichs XXI. und alsbald die Verkündigung 
einer mit den alten Landständen vereinbarten Landesverfassung. Nach dem Frie- 
densschlusse mit der Krone Preussen vom 26. Sept. 1866 ist auch das Fürsten- 
thum Reuss ä. Linie dem norddeutschen Bunde und später dem deutschen Reiche 
beigetreten. 
Die Verfassung des Fürstenthums Reuss ä. L. vom 28. März 1867 enthält 
in Abschnitt I für die Hausverfassung und das Fürstenrecht der älteren Linie 
folgende Bestimmungen:
	        
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