Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Höhern und Niedern Gliedern zu schuldigster und geziemender Dienstleistung, 
Unsern Leibes-Lehns-Erben, succedirenden Agnaten und Lehnsfolgern, auch dieser 
unser ganzen uralten Reußl. Herrl. Familie und Dero Gräfl. und Herrl. Anver- 
wandten zu ersprießl. Erhalt-Fortstaumung und Wachsthum: dann unsern Unter- 
thanen zu Trost und Frommen, und insgemein dem Nächsten zur Wohlfahrt, 
nach vorhero gepflogenen reifen Rath, Uns folgender Erb- und Geschlechts Ver- 
einigung, Satz- und Ordnung mit einander sammt und sonders, einhellig und 
wohlbedächtig verglichen: 
at Und Anfangs haben wir nns christlich erinnert, wie die 
tions der Merren selbe. Beligion zu einer gewaltigen Grund-Veste und starken Fuß, dar- 
auf gute Polizey in allen Ständen beständigl. zu gründen, und zu bauen, billig 
zu setzen, und von dem Großgütigen Gott einem jeden Herrn und Regenten über 
dieselbige zu seine Land und Leute, die Aufsicht Handhabung, Bewahr- und Ver- 
ordnung theuer anvertrauet, und befohlen seyn. Sagen derowegen zuvörderst dem 
Allgewaltigen Gott und Vater der Barmherzigkeit herzinniglich Dank, Lob und 
Preiß, daß er uns in den regierenden Obrigkeitl. Stand erhoben, und durch sei- 
nen Sohn Christum, den Gesalbten, und von ihm eingesetzten alleinigen König, 
treuen und großen Hohcenpriesters, zu der Gemeinschaft seines auserwählten Ge- 
schlechts Königl. Priesterthume und Volk des Eigenthums seiner heil. christl. 
Kirchen gründlich berufen, zum Berge Zion und Stadt des lebendigen Gottes dem 
himml. Jerusalem gebracht und in seinen ewigen Gnaden Bund auf- und ange- 
nommen, dabey bishero Uns, Unsere resp. Kinder und Unterthanen mächtigl. er- 
halten, sein allein seligmachendes Wort auch heil. Sacramıenta in unsern sämmt!. 
Herrschaften, lauter und rein lehren, hören, und austheilen und treiben, und sei- 
nen wahren Gottesdienst nach solchen Prophetil. und Apostol. Grund A. und 
N. Testamentes, denen dreyen Haupt Syınbolis, der unveränderten Kaiser Carl 
dem V. im Jahr 1530. übergebenen Augspurgl. Confession christl. Concordien- 
Buch und der demselben allerdings gemäs, von unsern in Gott rulienden Christ- 
seel. resp. Herrn Vater, Groß Herrn Vätern und Vorfahren A°. 1567 herausge- 
gebener und hernach 1599 wiederholter also genannter Reußil. Confession-Schrift 
unverfälscht fortsetzen und verrichten laßen, duß nun über Einhundert Jahr an 
widriger Lehr in unsern Kirchen und Schulen nichts vermerket worden. Thun 
uns hierauf nochmals zu solcher in Gottes Wort, als der einigen Richtschnur der 
Glaubens Articul und Kirche Gottes, durch Offenbar- und Eingebung des heil. 
Geistes gegründeten christl. Religion, und daß solches die rechte Lehre sey, Gott 
nach seinem Wesen und Willen zu erkennen, zu ehren, und dadurch die ewige 
Seeligkeit zu erlangen, beständiglich bekeunen. Erklären uns auch und verspre- 
chen einmüthigl., daß wir durch fernere göttl. gnädige Direction und Beystand 
(warum wir seine himml. Güte herzinnigl. bitten und anrufen) nicht alleine vor 
uns bey solchen unschätzbaren Kleinod bis zum seel. Schluß unsers Lebens be- 
ständig zu beharren, sondern auch resp. Unsere geliebte Söhne und Töchter, wie 
bishero beschehen, gleichergestalt hinführo möglichsten Fleißes und mit gebüh-
	        
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