Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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a nd Drittens nebst unnachläßiger Fortsetzung der bey denen 
Visitatoren, Synode. Kirchen und Filialen von uns angeordneten Kinder und Cate- 
A eacord- chismus-Lehre, jührl. Special - Inspection, Kirch- Rechnungen und 
" dabey vorher gehender Catechismus-Examinum zu gewißen Zeiten 
bey einer jeden Superintendur, christl. Gespräch und Synodös der darin gehö- 
rigen Pfarrer und Kirchen-Diener halten laßen, dazu einen austräglichen Fiscum 
in jeder Superintendur, vermittels einer Collecte aus wohl vermögenden Kirchen- 
Kästen, und Anweisung etl. vorfallenden Mulcten ad pias causas, wie auch ihrer 
der Pastoren selbst und anderer gutherzigen Leute Beytrag, wie bei verschiede- 
nen benachbarten Diöcesen zu solchen Ende, und auch zu etwas Beysteuer der 
armen Pfarr Wittwen, dergleichen hergebracht, verordnen, hierüber Generalvisita- 
tiones, wenn und so oft es nur vonnöthen und nützlich erachtet wird, doch eine 
jede Linie vor sich, an- und fortstellen, die bereits angefangene auch gutentheils 
gehaltene Visitationes fortsetzen, und dieselben mit Abfaß- und Publicirung ge- 
meiner Visitations - Articul und Decreten, oder auch (wo es die Nothdurft erfor- 
dern würde) sonderbare Local-Abschiede zu ersprißlicher Abhelf- und Vollziehung 
bringen und vollenden. 
Hiernächst die vor vielen Jahren von unsern Vorfahren vorgewesene Kirchen- 
Ordnung und Agenda, wie es nehmlich mit gedachten Inspectionen, Synodis, Vi- 
sitationen auch insonderheit bey denen Kirchen mit der Lehre und Ceremonien, 
it. bey denen Consistoriis ecclesiasticis, Ehegerichten, Schulen und was solchen 
mehr anhängig, um so viel mehr erbaul. Gleichheit zu halten, ebenfals durch 
unsere Geistl. und Weltl. Räthe unter unser Ober-Inspection abfaßen, und von 
uns beyderseits der Aeltern und Jüngern Linie zugleich und insgesammt solchen 
Aufsatz verfertigen, und publiciren laßen. Immittelst sollen 
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ee ken. Zum vierdten die bishero übl. Ceremonien, Agenda und Ord- 
und Schulordnung in Nung bey allen und jeden Kirchen, bis man sich eines andern 
a kann vereinigen wird, fernerweit verbleiben und beobachtet, alle Kirch- 
Schalen und der Schal. Und Schuldienste mit Gottesfürchtigen gelehrten, darzu genugsam 
Matr. anf den Dörfern. qualificirten Leuten bestellet, hierunter nicht auf die Gunst und 
Affection, sondern auf Geschicklichkeit deren Personen gesehen und Landes Kinder 
und Stipendiaten, dann diejenigen, so sich in unsern Herrschaften auf geringen 
Diensten eine Zeitlang gedultet, oder sich sonst um uns oder die Unsrigen wohl 
verdient, nach ihnen aber auch wohl bekannte Exules (jedoch durchgehends an- 
ders nicht, als daferne sich zu Verrichtung vacanten Amts, ihrer erudition, Lebens 
und Qualität halber genugsam geschickt, und tüchtig) denen Fremden vorgezogen, 
keine geordnete Predigten und Betstunden in denen Kirchen, noch Lectiones und 
Exercitia in denen Schulen eingestellet und unterlaßen, sondern fleisig und emsig 
fortgetrieben, in denen Schulen die lectiones und auctores so viel sich nach dem 
Alter und Verstand der Knaben und discipul leiden will, überein gebraucht, und 
alle Jahre zweymal, nehmlich in der Fasten oder gegen den Frühling und her- 
nach im Herbst examina gehalten werden; Und ob wohl freylich auf den meisten
	        
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