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miniren würden, die Vonnundschaft zu verwalten verbunden. Liefen aber auch
der nächsten Agnaten oder Frau Mutter oder Großfrau Mutter halber einige Hin-
derung, Ehehaften oder sonderliche Ursachen mitunter, daß der oder dieselben
der Vormundschaft mit guten Rath und Nutzen der Unmündigen oder Minder-
jährigen zu verrichten nicht vermöchten, oder sonsten durch sie solche Adnini-
stration zu bestellen nicht zu rathen wäre. Uf solchen Fall sollen und wollen
wir die andern Agnaten uns der Vormundschafts-Verwesung, welchen unter uns
die mehrere Stimmen hierzu auch ohne Absehn auf den nähern und weitern Grad
der Sippschaft erkiesen werden, nicht entziehen, sondern vielmehr dieselbe mit
und nebst, oder auch ohne der Frau Mutter, willig und getrost auf uns nehmen.
Gestalt denn
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De maus tue in Was die leibliche Mutter, als hinterlaßene Wittwe, betrift,
derselben zwar so lange sie sich nicht wieder verchelichen würde,
die Tutel zukommt, ihr auch frey stehet, ob sie bey den Söhnen, gegen Inne-
laßung eines beniemten Antheils ihrer Leib Renten (wie hernach bei dem Leib-
gedings Punct erwähnet wird) verbleiben wollte; Es hat sich aber die Wittwe
oder auch eine avia vor sich und ohne Vorwißen, guten Rath und Einwilligung
der nächst gesippten Herren, denen sonst die tutela legitima mit zukommt,
keiner Regierung oder Vormundschafts-Verwaltung (es wäre ihr denn solche von
dem verstorbenen Herrn, durch deßen letzten Willen also aufgetragen) anzumaßen,
sondern es sollen vielmehr vorgedachte Agnaten, und denen das onus tutelae mit
oblieget, reiflich und treulich erwägen, ob mit der unmündigen Söhne Nutz und
Frommen die Mutter oder Großmutter mit zur Vormundschaft zu ersuchen und
zu ziehen, oder nach Gelegenheit wegen besorgenden Unraths oder Weitläuftig-
keit derenthalben zu verschonen, und zu übergehen seyn möge. Da nun die
Wittwe oder avia also mit Rath und Gutbefinden derer agnaten die Vormund-
schaft mit auf sich nehmen würde, soll dieselbe zu allen denjenigen ingemein
und insonderheit, was anderen constituirten Vormündern vermöge der Rechte und
nach Inhalt dieses unsers Vergleichs gebühret und oblieget, gleichfalls mit ge-
halten seyn. Im Fall sich aber eine Wittwe wieder verchelichet, die Vormund-
schaft, nebst ihres 'Theils gehörige Rechnung auch Erstatt- und Ausantwortung
deßen, was ihr etwan überreichet worden, oder sie sonsten unter sich gehabt,
gebührend wieder zurück und übergeben. Wir haben aber
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a atier Aus sonderbaren Motiven uns bey dieser Vormundschafts-
Vorminderto iıt cur. Verwaltung, welche die Mutter oder Großmutter mit und nebst
tore ae derer Agnaten einen, über sich genommen, uns dahin vereiniget,
schen ihr und ihm AA deroselben Person (dero sonsten vermöge der Rechte ein
suratorl. curator ad litem pfleget geordnet zu werden) durch denselben
Agnaten völlig integriret oder legitimiret seyn, und keines absonderl. curatoris
oder kriegischen Vormundes hierüber von nöthen haben. Auch da sie gleich
sonsten zu andern ihren eigenen Sachen einen curator hätte, denselben doch zu
den Vormundschafts-Geschäften nicht mit ziehen, sondern alles dasjenige, was sie
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