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also mit den Vormundschafts-Agnaten in oder auserhalb Gericht handeln, transi-
giren, quittiren, unterschreiben, schliesen und verrichten wird, ohne Ratification
oder Genehmhaltung einigen andern kriegischen Vormunds, auch künftig ratione
der Unmündigen verbindl. und kräftig seyn, jedoch solches nicht auf dasjenige,
so sie allein ohne den mit geordneten Stammes Verwauden Vormund thun möchte,
auch nicht auf den Fall, wenn eine mater oder avia, einen oder mehr curatores
extra familiam, und die nicht agnati wären, hätten gezogen, sondern ihr dieß-
falls nichts destoweniger ein kriegischer Vormund hierzu geordnet, auch hier-
über dieser Unterschied gehalten werden, daß wenn ein agnatus con-
tutor ist, derselbe ver der Wlttwe, da es aber ein cognatus wäre,
rer ibm die Witiwe den Vorsug haben sell. Würde auch etwan in fremden
Judiciis der Unmündigen halber zu litigiren seyn, oder zu handeln, und die
Wittwe ohne Curator oder Dero Actor und Gevollmächtigter solchergestalt nicht
zugelaßen werden, hat sich die Vormundschaft billig nach dem Stylo curiae zu
legitimiren. Und ist hierbey unsere feinere wohlbedachte Meynung, daß auch
unsere Töchter und unsere Söhne und Nachkommen, Gemahlinnen und Wittwen,
so vor sich und ihren eigenen Sachen wegen, Curatoren von nöthen hätten, so
viel mögl. sich hierzu aus obberührten Ursachen, keine höhere Stände oder Dero
Räthe und Vasallen bestätigen laßen mögen. Es soll
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a ln rei Eine Wittwe und ein jeder ohne Unterschied, dem oder der
die Vormundschafe- ABU die Vormundschaft allein oder nebst andern zu verrichten
Sean vr oblieget, bey Zeiten um mehrerer Autorität und Verpflichtung
tung, it von jahr. Willen die Confirmation darüber von der Römil. Kaiserl. Majestät
Ferien ud ar, allerunterthänigst ausbringen, den obliegenden Vormundschafts-
auch Zuziehung und Eyd dabey, wo nicht in Person, doch durch seinen oder ihren
IE hierzu Gevollinächtigten willigl. ablegen, und solche Tutel oder
Amuleute m sicher Üuratel bester Möglichkeit nicht anders, als wie wir auf derglei-
chen begebende Todesfälle unsere noch in ihren unmündigen und
minderjährigen Alter hinterlaßene Kinder, sowohl ihrer Person als Güther, und
Vermögens halber versorgt wißen und wünschen möchten, durch Beystand des
Allerhöchsten und in seiner wahren Furcht aufrecht und treuesten Fleißes ver-
walten, bevorab in des unmündigen oder minderjährigen Herrn Nahmen, die Erb-
Landes-Huldigung von den Unterthanen einnehmen, ein ordentlich Inventarium
oonficiren, alle Jahre die Vormundschafts-Rechnung durch des Pflegsanbefohlenen
Schößer oder andere auf diese Rechnung sitzende Beamte und Diener richtig
verfertigen, und unverzüglich abhören laßen, und sich im übrig als rechten treuen
Freunden und Vormündern oblieget, erweisen, zu Beförderung der Pupillen und
Pflegsanbefohlenen Nothdurft und Angelegenheiten diejenigen Räthe, oder auch
Lehn- und Amtleute, so der verstorbene Herr hinterlaßen, bey seinem Leben
nützlich gebrauchet, und zu ihnen ein gutes Vertrauen getragen, oder die sonsten
um der Herrschaft Beschaffenheit, Staat, Einkünften, Hof- und Haußhaltung gute
Wissenschaft haben, und dieselbigen treul. gemeinet, mit dazu anwenden, dar-
nebenst uach Gelegenheit ein oder mehrere, besagter Räthe, Vasallen und Diener