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säme Ursache hinterziehen, sondern allerdings respectiren und festigl. halten.
Wie nun zum
15.
a a Die geordneten Vormunder ihrer Vormundschaft oder auch
derselben Wiederein- die sonst dazu bestellten Räthe und Beamte, so lange sie getreu
setzung. und ohne eigenen Nutzen befunden werden, oder sonsten einer
solchen Vormundschaft gebührend vorzustehen, bey ihnen keine Hinderung vor-
fällt, keinesweges zu beunruhigen, zu entsetzen oder zu enturlauben: also soll
hinwiederum darin bestätigter Vormund, oder mit darzu bestellter Rath, Vasall
oder Beamter verstürbe und abginge, oder sich in andere Wege seiner Vormund-
schafts- Verwaltung entledigte, von dem nächsten Stamm -Verwanden oder be-
stätigten Standes-Vormunde eine andere Person an deßelben statt unverzügl. und
zum längsten binnen einer Sächßl. Frist verordnet und confirmiret werden.
16.
U Herlag den Wenn junge bevormundete Herren vor erlangter voller Mün-
nichme digkeit, als nehml. nach Sächßl. und Landüblichen Rechten vor
dem 21. Jahre zur Antretung der Regierung nicht zugelaßen werden, wie sich
denn vor solchem Alter gar selten darzu genugsamer Verstand finden thut, auch
sich kein Herr der Regierung, ehe er gedachtes 21" Jahr seines Alters völlig
zurückgeleget, anmasen, sondern vielmehr, wenn er treue Vormünder zu Pflegern
hat, wie er dieselben noch ein oder mehrere Jahre (maßen denn die gemeinen
Kaiserl. Rechte nicht ohne sonderbahre Erwähnung zur Volljährigkeit, die Hinter-
legung des 25. Jahres des Alters gesetzet): bey solcher administration zu seinen
besten bittl. erhalte, ihm angelegen seyn lußen, vornehmlich aber, da ein solcher
Herr gerne in fremden Landen noch etwas sehen wollte, hätte er seine Vor-
mundere um so viel desto mehr zu besagter Vormundschafts - Continuation zu
vermögen, oder doch die Administration der ihm angefallenen Herrschaften und
Güther, sammt was denselben anhängig ist, vor seiner Abreise mit Nutz und
geziemender Autorität in andere Wege zu bestellen. Nachdem
17.
ee Gott der Allerhöchste zu Fortpflanzung seiner Kirchen - Ge-
tung bestimmter Zeit Meinde und des ganzen menschlichen Geschlechts den Orden der
eK ee heil. Ehe gestiftet, aber in Heurathen, besonders zu lobwürdiger
tuogsmittel undinspe- Erhalt- Erheb- Fortstammung alter Häußer und Familien an be-
ei ermoren sie quemere Zeit, und daß sich nicht so viel verehelichen, wie auch
in Erkiesung eines treuen wohlanständigen Ehegemahls und Dero-
selben Standes gebührl. Verleibding- und Versorgung nebst andächtigen Anrufen
dieses allgewaltigen Stifters und Erhalters des Ehestandes, gute Vorsichtigkeit
zu gebrauchen, so soll solches ein jeder in guter Obacht haben, und vor Antre-
tung seiner Regierung ingl. vor dem 27. oder wenigstens vor dem 25. Jahre
seines Alters (es wäre denn, daß auf ihm allein seine Linie bestände), oder ihm
eine solche Gelegenheit vorficle, daß er nebst der gewöhnlichen Ehesteuer, auch
Zucht, Ehre und guten Nahmen (davon bald folget) vermittelst eines stattl. Ein-