Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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proportion des quanti der Heuraths-Gelder zur Wiederlage, nebst der hernach 
durchgehends geordneten 500 fl. Morgengabe von denen agnaten eingewilliget und 
ihr Cousens ertheilt werden soll. Im dem nun auf den Fall da mehr als zwey 
Herren vorhanden, und einer aus ihnen den Anfang zu heurathen machen würde, 
dieser Zweifel entstünde: Ob denn auch die anderen Herren alle so ihre ratas 
an berührtem 5'° Theil haben, heurathen möchten oder nicht? hat man beliebet 
auf diejenige Zeit, wenn ein Herr sich verehelichen würde, wie viel neml. selbiger 
Zeit derer Gebrüdere oder Vettere wären, so zu einem fünf Theil gehören, der- 
gestalt das Abschen zu haben, und die Eintheilung oder proportion nach dem 
vorher verglichenen quanto der Ehe-Gelder, als wenn inskünftige ein jeder der- 
selben sich in den Ehestand einlaßen möchte, zu richten. Jedoch wenn aus ihnen 
hernach ein oder mehr Herren unvercheligt sterben, und abgehen würden, also 
daß nur noch ein oder zwey Herrn am Leben verblieben, und eins oder des an- 
dern verehelichten Herrn Gemahlin wollte ihrem Herm ihre die gesetzte resp. 
3000 fl. suppliren, hätte derselbe Herr sodann Fug, solch Supplement der Ehe 
Gelder zu acceptiren, und wenn sie also völlig abgestattet wären, gleichfalls hier- 
über auf das, nach solchem quanto proportionirte Gegenvermächtniß der andern 
resp. Agnaten und Mitbelehnten Consens zu begehren, und auszubringen, welche 
auch diese also auch denn zu suppliren schuldig. Es ist aber diese Erläuterung 
auf den ersten Fall, da nehmlich nur ein einiger Herr wäre, der einen ganzen 
fünften Theil allein besäße oder auch noch eine mehrere quotam von unsern ge- 
sammten Herrschaften alleine besäße, daß nehml. deniselben über geordnete 4000 fl. 
Ehesteuer, und was solchen weiter anhängig, noch ein mehreres anzunehmen oder 
zu verleibdingen eingewilliget werden sollte, nicht zu extendiren, sondern es bleibt 
zu höchsten obversehenermasen bey dem quanto der 4000 fl. Heuraths Guths und 
so viel Wiederlage, wie auch der 500 fl. Morgengabs-Gelder, und ist der Consens 
der Agnaten auf ein mehreres nicht zu erstrecken. Nachdem auch zum 
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er Per Der Zeit bei der Untern Herrschaft Greitz nebst zugehö- 
Alags wegen derjenigen TIgen Burg (so zusammen und mit einander einen öfters erwähnten 
äreser Maren Behr fünften Theil der gesamten Reußil. Herrschaften beiläufig be- 
Iterrschant Greiz sammı tagen) drey Gebrüdere vorhanden, von welchen Ich der Andere 
der Burg. Bruder, bereits bei Lebzeiten des Herrn Vaters Christscel. Ge- 
dächtniß, und mit deßen Freund Väterl. Bewilligung geheurathet, und meine ge- 
liebte Gemahlin verleibdinget; So sollen und wollen nicht allein Ich, der verheu- 
rathete Bruder, sondern auch Wir, die andern Agnati, sowohl der Aeltern als 
der Jüngern Linie, den noch beyden unvereheligten Brüdern, wenn sie sich auf 
obvereinigte Mase verheurathen werden, dergestalt in das Leibgeding consentiren, 
gleichwie es bey dem jetzt ernannten andern Bruder beschehen, dabey wir gleich- 
falls allesammt bedungen, daß dieser Fall dreyer vorhandener Brüder zu einem 
ganzen Fünf Theil, als bey welchem cs nicht mehr res integra gewesen, inskünf- 
tige vorstehende Disposition ohne alle praejudiz seyn, und selber zu einigen 
Exempel nicht angezogen werden, sondern es dabey allerdings, wie vorhero ver- 
glichen, unveränderlich verbleiben soll. Wie man nun zum
	        
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