Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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23. 
ER orratbenut Die wirkl. illationem dotis in feudum als cin necessarium 
nicht völlig einbracht. TeQuisitum und Condition des dotalitii oder Gegenvermächtnißes 
jedesmal praesupponirt. Als soll auch, woferne das auf 4000 fl. oder auf ein 
wenigeres verschriebene Heuraths Guth über beßer Verhoffen, vor voll nicht in- 
feriret werden, mehr nicht als was die obverglichene Leibzucht pro rata et 
proportione der Summe, so dran wirklich bezahlet, und eingewand, austrägt, der 
Wittwen gereicht, oder wenn dieselbe oder Dero Freunde die Zahlung des Rück- 
standes an den versprochenen Heuraths Guth oder Geldern nochmals offeriret, 
solches zwar dann angenommen, aber nicht allein das Capital, sondern auch die 
Landübl. Zinnßen und Intereßen a tempore morae alsobald und ohne einigen 
weitern Verzug als lüngsts binnen 6 Monath a morte Mariti erleget, und ins I,chn 
eingebracht, und das Witthum völlig oder nach Proportion des Rückstandes cher 
nicht als wenn die Zahlung des Capitals und Zinnßen wirklich erfolgt ist, abge- 
stattet, da aber binnen gedachter Zeit das Heurathsguth oder der Rückstand 
nicht ,würklich ins Lehen einbracht würde, solches hernacher nicht angenommen, 
noch die Leibzinsen höher als was nach Proportion die vorhero würklich einge- 
brachte Ehe-Geldern betragen, erleget werden, und angehen. 
24. 
Morgengabe. Hat ein Herr über benanntes Ehe-Geld seiner künftigen Ge- 
mahlin in seinen Ehepactis zu einer Morgengabe noch 500 fl. und zwar durch- 
gehends und ohne dem quanto des Ehe Geldes nach proportion seines Antheils 
Herrschaften gemachten Unterscheids, aus dem Iehn zu verwilligen, und daß die- 
selbe nach seinen Todesfall, wenn er sic bey seinem leben, wie einen jeden frey 
stehet, nicht entrichtet hätte Ihro noch dem dreysigsten baar ausgezahlet, oder 
da man der Zeit nicht zur baaren Zahlung gelungen könnte, solche Morgengabs 
Gelder sowohl von den Leibs-Lehns-Erben als von andern Lehnsfolgern mit 25 fl. 
so lange sie das Capital der 500 fl. nicht geleget, verzinnset werden sollen, zu 
verschreiben. Da aber ein oder der andere Herr gleich ein mehreres verschrei- 
ben würde, sollen und wollen doch die Agnaten und Mitbelehnte, über die jetzo 
gesetzten 500 fl. nicht verbunden seyn. Ferner und damebst hat 
25. 
Witthume Hans und Ein heurathender Herr zu verordnen, daß ihr der Wittwe 
zugehöriges Brau- und 
Brennholz und Han. Samımıt nothdürftigen Brenn-Brauholz, und Entrichtung des Hauer- 
geräthe. lohns zu ihrem Witthums Sitz und Wohnung so viel Zimmer, 
als sie bedürftig, in dem Schloß oder Hauß, so der Verstorbene Herr inne ge- 
habt eingeräumet, oder da es Dero mehr gefällig wäre, hiervor und Erbau- oder 
Erkaufung einer andern Behausung jedoch in Unseren Herrschaften einer 2000 fl. 
da nehmlich das Heuraths Guth 4000 fl. gewesen, da es aber nur 3000 fl. wären, 
1500 fl. ausgezahlet darzu gehöriger HaußRath (au Spahnbetten, Tischen und 
Bänken) verschaft, und darüber ein ordentlich Inventarium verfertiget werden, 
welches jedoch alles, sowohl als vorhero berührte Behausung auf begebenden ihren 
Todes- und sonsten hernach gedachten Fall, den Lehns-Erben und Erbnehmen
	        
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