Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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an Hopfen aber dem Graitz. Maas gleich, nehmlich 10 Scheffel Hopfen & 1 fi. 
und hat man also bey andern unsern Herrschaften und Orten das Getraide 
nach angesetzten Maas und Werth proportionabiliter einzutheilen, und sich bei 
den Verschreibungen in Ehe Briefen darnach zu achten. Auf obverschriebene 
übrige Fälle aber, da die Ehe-Steuer oder Heuraths Guth nicht 4000 fl. und also 
die Leib Zinnsen auch weniger als 300 fl. austragen, haben wir uns dahin ver- 
glichen, daß mehr nicht als ein Drittel der Leib Renten an Getraide und Früchten 
in vorangezogenen Werth, und die übrigen zwei Drittel an Gelde der Wittwe ab- 
geführet, hierüber aber (es wäre das Ehe Geld 4000 fl. oder drunter) weiter an 
Heu, Hutliweyde, Wildpret oder dergl. Stücke und andere Eingeschneidel der 
Gemahlin auf ihren Wittwen Fall nichts verschrieben, noch die Mitbelehnten da- 
mit beschweret, imgleichen auf den Fall, da eine Wittwe zwarden unverheuratbet 
bliebe, jedoch ihrer Gelegenheit nach sich aus der Herrschaft wendete, ihr keine 
Wohnung allda noch Holz dahin gegeben oder geschaft, ingl. auch kein Getraide, 
Hopfen und Hühner in vorgesetzten Anschlag, sondern dagegen ihre verschrie- 
benen Leib Renten allein in Geld (so viel auch dieselben jährl. austragen möch- 
ten) sammt den Zinsen von Morgen Gabs Geldern wie auch von abgesetzten zum 
Haus verschriebenen Zweitausend oder fünfzehnhundert Gülden abgefolget wer- 
den. Zum 
28. 
Ihre Was nach Süächs. Recht und Landübl. Gewohnheit einer 
Musiheil and Gende. Wittwe zur Morgengabe, Mußtheil und Gerade, an Vieh, 
Getraide, Bettgewand, Haußgeräth und anders gebühret, dabey hat es zwarden 
bei Heuraths Beredung sein Bewenden, und ist diese Weibl. Gerechtigkeit einer 
Wittwe nicht zu entziehen. Indem aber auf solche Weise Graf-, Herrschaften, 
und andere Häulßser sehr ausgeleret, und hierdurch der succedirende Herr und 
Haußwirth, öfters mit neuer Anschaffung solcher bei der Hof und Haußhaltung 
nothwendiger Stücke und Mobilien in Unrath gesetzet, und hingegen der Wittwe 
manchmal weniger Nutz damit geschaffet wird, so mag auf begebenden Fall hierum 
ein jeder Herr, so dem Verstorbenen succediret, mit der Frau Wittwe nach Billig- 
keit, und um ein gewildes Geld, oder sonsten so gut er kann, jedoch ohne Be- 
schwehrung der Mitbelehnten handeln und sieh mit ihr abfinden. Es sollen aber 
sodann solcher also erkaufter oder erhandelter Welbl. Gerechtigkeiten, an Morgen- 
gabe, Mußtheil und Gerade oder Utensilien die Land Erben, wenn sie nicht zu- 
gleich Lehnsfolger sind, sich keinesweges niit anzumasen haben, sondern selbige 
den Lehnsfolgen, als ihr erhandeltes und redimirtes Guth allein verbleiben. 
Was denn zum 
. 29. 
an aan Andere Fahrniß betrifft, die eine Gemahlin zu ihrem Herm 
lchen Fahrnie. bringet, ererbet oder von den Ihrigen selbst erzeuget oder ihr 
bey Kindtaufen und sonst geschenket, oder verschaffet und vertestiret worden, 
sammt allen Kleidern, Kleinodien, Geschmuck und andern zu ihrem Leib gehöri- 
gen Mobilien wird derselben als ihr Eigenthum unbedenklich abgefolget. So 
sollen auch die Geschenke und Verehrungen bei Beylagern in ein Inventarium
	        
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