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an Hopfen aber dem Graitz. Maas gleich, nehmlich 10 Scheffel Hopfen & 1 fi.
und hat man also bey andern unsern Herrschaften und Orten das Getraide
nach angesetzten Maas und Werth proportionabiliter einzutheilen, und sich bei
den Verschreibungen in Ehe Briefen darnach zu achten. Auf obverschriebene
übrige Fälle aber, da die Ehe-Steuer oder Heuraths Guth nicht 4000 fl. und also
die Leib Zinnsen auch weniger als 300 fl. austragen, haben wir uns dahin ver-
glichen, daß mehr nicht als ein Drittel der Leib Renten an Getraide und Früchten
in vorangezogenen Werth, und die übrigen zwei Drittel an Gelde der Wittwe ab-
geführet, hierüber aber (es wäre das Ehe Geld 4000 fl. oder drunter) weiter an
Heu, Hutliweyde, Wildpret oder dergl. Stücke und andere Eingeschneidel der
Gemahlin auf ihren Wittwen Fall nichts verschrieben, noch die Mitbelehnten da-
mit beschweret, imgleichen auf den Fall, da eine Wittwe zwarden unverheuratbet
bliebe, jedoch ihrer Gelegenheit nach sich aus der Herrschaft wendete, ihr keine
Wohnung allda noch Holz dahin gegeben oder geschaft, ingl. auch kein Getraide,
Hopfen und Hühner in vorgesetzten Anschlag, sondern dagegen ihre verschrie-
benen Leib Renten allein in Geld (so viel auch dieselben jährl. austragen möch-
ten) sammt den Zinsen von Morgen Gabs Geldern wie auch von abgesetzten zum
Haus verschriebenen Zweitausend oder fünfzehnhundert Gülden abgefolget wer-
den. Zum
28.
Ihre Was nach Süächs. Recht und Landübl. Gewohnheit einer
Musiheil and Gende. Wittwe zur Morgengabe, Mußtheil und Gerade, an Vieh,
Getraide, Bettgewand, Haußgeräth und anders gebühret, dabey hat es zwarden
bei Heuraths Beredung sein Bewenden, und ist diese Weibl. Gerechtigkeit einer
Wittwe nicht zu entziehen. Indem aber auf solche Weise Graf-, Herrschaften,
und andere Häulßser sehr ausgeleret, und hierdurch der succedirende Herr und
Haußwirth, öfters mit neuer Anschaffung solcher bei der Hof und Haußhaltung
nothwendiger Stücke und Mobilien in Unrath gesetzet, und hingegen der Wittwe
manchmal weniger Nutz damit geschaffet wird, so mag auf begebenden Fall hierum
ein jeder Herr, so dem Verstorbenen succediret, mit der Frau Wittwe nach Billig-
keit, und um ein gewildes Geld, oder sonsten so gut er kann, jedoch ohne Be-
schwehrung der Mitbelehnten handeln und sieh mit ihr abfinden. Es sollen aber
sodann solcher also erkaufter oder erhandelter Welbl. Gerechtigkeiten, an Morgen-
gabe, Mußtheil und Gerade oder Utensilien die Land Erben, wenn sie nicht zu-
gleich Lehnsfolger sind, sich keinesweges niit anzumasen haben, sondern selbige
den Lehnsfolgen, als ihr erhandeltes und redimirtes Guth allein verbleiben.
Was denn zum
. 29.
an aan Andere Fahrniß betrifft, die eine Gemahlin zu ihrem Herm
lchen Fahrnie. bringet, ererbet oder von den Ihrigen selbst erzeuget oder ihr
bey Kindtaufen und sonst geschenket, oder verschaffet und vertestiret worden,
sammt allen Kleidern, Kleinodien, Geschmuck und andern zu ihrem Leib gehöri-
gen Mobilien wird derselben als ihr Eigenthum unbedenklich abgefolget. So
sollen auch die Geschenke und Verehrungen bei Beylagern in ein Inventarium