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In den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen ist, außer
dem Falle der Verbindung in Folge eines Zusammenhanges (§. 5), die Vor=
untersuchung unzulässig. §. 177
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der Voruntersuchung
muß den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte That bezeichnen.
§. 178.
Der Antrag kann nur wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Un-
Zulässigkeit der Strafverfolgung oder der Voruntersuchung (§. 176), oder weil
die in dem Antrage bezeichnete That unter kein Strafgesetz fällt, abgelehnt
werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Gerichts.
Der Angeschuldigte kann vor der Beschlußfassung gehört werden.
§. 179.
Gegen die Verfügung, durch welche auf Antrag der Staatsanwaltschaft
die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann der Angeschuldigte aus einem
der im §. 178 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand erheben. Ueber den Ein=
wand entscheidet das Gericht.
Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die Voruntersuchung
in Folge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und der Angeschuldigte vorher
gehört worden ist. §. 180
Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen der von dem Angeschul=
digten in dem Falle des §. 178 Abs. 2 und in dem Falle des §. 179 Abs. 1
erhobene Einwand der Unzuständigkeit (§. 16) verworfen wird, steht dem An=
geschuldigten die sofortige Beschwerde zu.
Im Uebrigen kann der Beschluß des Gerichts, durch welchen der Einwand
des Angeschuldigten verworfen oder die Eröffnung der Voruntersuchung an=
geordnet ist, nicht angefochten werden.
§. 181.
Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen der Antrag der Staats=
anwaltschaft oder des Angeschuldigten auf Eröffnung der Voruntersuchung ab=
gelehnt worden ist, findet sofortige Beschwerde statt.
§. 182.
Die Voruntersuchung wird von dem Untersuchungsrichter eröffnet und
geführt.
§. 183.
Durch Beschluß des Landgerichts kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft
die Führung der Voruntersuchung einem Amtsrichter übertragen werden. Um
die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen kann der Untersuchungsrichter
die Amtsrichter ersuchen. Auf Amtsrichter, welche mit dem Untersuchungsrichter
denselben Amtssitz haben, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.