Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

286 
gehörig ist, fallen, denn nach seinem Tode solche Morgengabs- und Erbgelder 
auf ihre beiden Kinder männl. und weibl. Geschlechts kommen. Die Kleinodien 
aber, Ketten und Geschmuck und was zur Niftel-Gerade gehört, maßen bereits 
kurz vorhero gemeldet, den Töchtern wie das Sächs. Recht vermag, allein ver- 
bleiben, oder da derselben keine vorhanden, und solche Gerade Stücke nicht etwa 
den Söhnen, oder ihren Ehe Gemahl zu Recht beständiger Weise von ihr actu 
inter viuos übergeben und zugeeignet wären, solches ihren nächsten Freundinnen 
von der Spiel Seite, jedoch mit Observanz des juris retorsionis wie im vorher- 
gehenden 31. Art. gemeldet, vererbet seyn. Und weil man zuın 
35 
Hemer Bei Abhandlung des Heuraths Briefes nicht alle Fälle be- 
Freistellung besserr denken kann, auch wohl mit Fleiß und aus absonderl. motiven 
conditionen ohne Nach (lerselben theils übergangen werden, als ist zu Verhütung Dispu- 
theil der Agnaten. . . . 
tats denen pactis dotalibus mit auzuhängen, daß es wegen des- 
jenigen, was darinnen nicht ausdrückl. begriffen, bei der Verordnung zuvörderst 
des Landübl. Sächs. denn auch Kaiserl. Rechte verbleibe etc. 
Im übrigen soll kein Herr pro dote, dotalitio und andern uuf ein höheres 
als vorhero verglichen, seine Lehus-Folger zu verbinden befugt, noch dieselbe 
darein zu consentiren schuldig seyn. Könnte aber nach sonderer wohlanständiger 
Begebenheit ein Herr bebere conditiones matrimonii ohne der Lehns-Folger prae- 
judiz machen, wäre ihm solches unbenomimnen. Bey Verheurathung und Ausstat- 
tung der von diesem: Reußisch. Stamm vorhandenen Fräulein soll zum 
36 
Austattung der Km Gleichfalls jeder Herr, er sey Vater, Bruder, oder andere 
des Personen, ud Agmaten und Dero Vormünder gehalten seyn, keine Heurath der- 
ee selben an einen andern, so nicht gleichen Standes, zuzulaßen, 
und da schon das Fräulein dazu geneigt seyn, oder sich auch 
wider desselben Willen oder Wißen in eine dergl. Heuratli, mit einer geringern 
Standes-Person einlaßen würde, solcher Verehelichung widersprechen, auch nichts 
von Ehe- und Hochzeit-Geldern zusagen noch auszahlen. Wenu aber ein Heu- 
rather Graf- oder Herrl. Standes sich angeben und nächst der wahren Gottsee- 
ligkeit seines Stammes und Standes gebührl. Verhalten bekannt seyn oder be- 
ständige Nachricht geben, auch derselbe ein regierender Herr, oder sunsten also 
begüthert und des Vermögens seyn würde, daß er eine Gemahlin nach Standes 
Gebühr und Herkommen verleibdingen, und sowohl bey seinem Leben, als auf 
dem Fall seines vor ihr begebenden Todes versorgen, und ihres Unterhalts genug- 
sam versichern könnte und wollte. Soll sodann ein Vater, Bruder oder Agnatus, 
wie auch Curator seine resp. Tochter, Schwester oder Base und Pflegbefohlene 
an Dero Heurath und Ausstattung keineswegs hindern,. sondern vielmehr der- 
selben darzu beförderl. erscheinen, und ihre gehörige Ausfertigung an Heuraths- 
Guth und Geschmuck, Kleidung und dergl. Standes gemäser Gebührniß aus dem 
Lehn willig. und würklich reichen, auch sonsten mit treuen guten Rath und 
Asistenz sowohl bei ihrer Verehelichung, als wenn sie etwa hernach der liebe Gott in 
Wittwen Stand setzten sollte, an die Hand gehen. In den Ehe-pactis aber zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.