286
gehörig ist, fallen, denn nach seinem Tode solche Morgengabs- und Erbgelder
auf ihre beiden Kinder männl. und weibl. Geschlechts kommen. Die Kleinodien
aber, Ketten und Geschmuck und was zur Niftel-Gerade gehört, maßen bereits
kurz vorhero gemeldet, den Töchtern wie das Sächs. Recht vermag, allein ver-
bleiben, oder da derselben keine vorhanden, und solche Gerade Stücke nicht etwa
den Söhnen, oder ihren Ehe Gemahl zu Recht beständiger Weise von ihr actu
inter viuos übergeben und zugeeignet wären, solches ihren nächsten Freundinnen
von der Spiel Seite, jedoch mit Observanz des juris retorsionis wie im vorher-
gehenden 31. Art. gemeldet, vererbet seyn. Und weil man zuın
35
Hemer Bei Abhandlung des Heuraths Briefes nicht alle Fälle be-
Freistellung besserr denken kann, auch wohl mit Fleiß und aus absonderl. motiven
conditionen ohne Nach (lerselben theils übergangen werden, als ist zu Verhütung Dispu-
theil der Agnaten. . . .
tats denen pactis dotalibus mit auzuhängen, daß es wegen des-
jenigen, was darinnen nicht ausdrückl. begriffen, bei der Verordnung zuvörderst
des Landübl. Sächs. denn auch Kaiserl. Rechte verbleibe etc.
Im übrigen soll kein Herr pro dote, dotalitio und andern uuf ein höheres
als vorhero verglichen, seine Lehus-Folger zu verbinden befugt, noch dieselbe
darein zu consentiren schuldig seyn. Könnte aber nach sonderer wohlanständiger
Begebenheit ein Herr bebere conditiones matrimonii ohne der Lehns-Folger prae-
judiz machen, wäre ihm solches unbenomimnen. Bey Verheurathung und Ausstat-
tung der von diesem: Reußisch. Stamm vorhandenen Fräulein soll zum
36
Austattung der Km Gleichfalls jeder Herr, er sey Vater, Bruder, oder andere
des Personen, ud Agmaten und Dero Vormünder gehalten seyn, keine Heurath der-
ee selben an einen andern, so nicht gleichen Standes, zuzulaßen,
und da schon das Fräulein dazu geneigt seyn, oder sich auch
wider desselben Willen oder Wißen in eine dergl. Heuratli, mit einer geringern
Standes-Person einlaßen würde, solcher Verehelichung widersprechen, auch nichts
von Ehe- und Hochzeit-Geldern zusagen noch auszahlen. Wenu aber ein Heu-
rather Graf- oder Herrl. Standes sich angeben und nächst der wahren Gottsee-
ligkeit seines Stammes und Standes gebührl. Verhalten bekannt seyn oder be-
ständige Nachricht geben, auch derselbe ein regierender Herr, oder sunsten also
begüthert und des Vermögens seyn würde, daß er eine Gemahlin nach Standes
Gebühr und Herkommen verleibdingen, und sowohl bey seinem Leben, als auf
dem Fall seines vor ihr begebenden Todes versorgen, und ihres Unterhalts genug-
sam versichern könnte und wollte. Soll sodann ein Vater, Bruder oder Agnatus,
wie auch Curator seine resp. Tochter, Schwester oder Base und Pflegbefohlene
an Dero Heurath und Ausstattung keineswegs hindern,. sondern vielmehr der-
selben darzu beförderl. erscheinen, und ihre gehörige Ausfertigung an Heuraths-
Guth und Geschmuck, Kleidung und dergl. Standes gemäser Gebührniß aus dem
Lehn willig. und würklich reichen, auch sonsten mit treuen guten Rath und
Asistenz sowohl bei ihrer Verehelichung, als wenn sie etwa hernach der liebe Gott in
Wittwen Stand setzten sollte, an die Hand gehen. In den Ehe-pactis aber zum