Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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einem Vater, Mutter oder Bruder frey, ob sie per Testamentum von Dero ver- 
laßenen Allodiis oder Erbe die ausgestatteten Töchter und resp. Schwestern noch 
in etwas versehen wollen, auf den Fall auch (welchen doch Gott in Gnaden ver- 
hüten wolle) ein Vater oder Bruder eines also verheuratheten Fräuleins es wäre 
bey der Aeltern oder Jüngern Linie, ohne miünnl. chel. gebohrne Leibes Erben 
Todes verfahren, und also kein Manns-Erbe von ihres Herr Vaters absteigender 
Linie mehr am Leben seyn, sondern des Vaters Bruder oder andere Lehnsfolger 
von seiner linea collaterali, ihm den verstorbenen Vater oder deßelben Söhnen 
und absteigender Leibes-Lehns-Erben in Lehn succediren würde, bleibet der aus- 
gestatteten Tochter und Schwester und ihren ehel. gebohmen Erben, ihr sonst in 
denen Allodialibus auser dieser renunciation gebührendes Erbrecht und Gerechtig- 
keit nebst andern so in gleicher Successions-Ordnung vorhanden, wo nicht nähere 
Erben wären, unbenommen, jedoch, daß wie billig, sie und andere cohaeredes 
auf solchen Fall, die hinterlaßende Frbschulden zu ihren Antheil mit zahlen. 
Hätte aber auch ein Fräulein vor oder bey ihrer Ausstattung die Mütterl. oder 
Schwesterl. Erbschaft, Gerade, oder anderer so nächst vorhero derselben sonst 
bedinget worden, bereits erhoben, so wäre gleichfalls darauf ihr Verzicht zu 
richten. 
40. 
a So lange ein Fräulein sich nicht verehelichet, wird daßelbe 
billig nach des Vaters Tode von den Gebrüdern oder Lehns Fol- 
gern mit Kost, Kleidung und anderer Nothdurft, nach Standes Gebühr versorget, 
ihr auch eine feine geschickte Magd oder Dienerin zugegeben, und dabey alle 
Freund-Brüderl. und Vätterl. Liebe, Ehre, Hülfe und Schutz geleistet. Zum Un- 
terhalt nun eines Fräuleins, es mag dasselbe viel oder wenig Allodialin vor sich 
haben oder noch bekommen, da es unter 12 Jahren, haben wir 260 fl. von zurück- 
gelegtem 12. Jahre an aber 350 fl. incl. der Kleidung und Haltung einer Magd 
folgendergestalt verordnet, neml. wenn ein Bruder, oder ein anderer Lehns-Folger 
ein Fräulein mit Dero oder der Frau Mutter guten Belieben zu sich nehmen, 
und sie also hielte, daß sie damit zufrieden wäre, doch Standes gemäß mit aller 
Nothdurft verschen würde, hätte es dabey sein Bewenden, und er also für des 
Fräuleins Standes gemäsen Unterhalt und der Magd Kost (doch ohne des Fräu- 
leins Kleider auch der Arzney und der Magd Lohn) 150 fl. inne zu behalten, 
und dem Fräulein so unter 12 Jahren jährl. 110 fl., gleich wie hingegen da es über 
zwölf Jahr 200 fl. zur Kleidung, Arzney und der Dienerin Lohn herauszugeben, 
jedoch wenn ein Herr viel Töchter hätte und ihnen ein Wenigeres zu ihrem Un- 
terhalt verordnen würde, sollen sich dieselben mit des Vaters Verordnung gleichfalls 
zufrieden stellen; Woferne auch das Fräulein lieber bey der Frau Mutter, oder 
wenn solche sich nicht mehr am Leben befindet, bey einem andern Freund und 
Anverwanden, mit vorgehenden guten Rath und Bedacht aufenthalten wollte, und 
12 Jahr alt wäre, soll sie und ihre Magd der Bruder oder Lehns Folger vor den 
Tisch und Logiment inclusive der Dienerin Kost 150 fl., dann zur Kleidung und 
andern gemeinen Ausgaben 200 fl. Sao lange aber das Fräulein das 12. Jahr 
nicht erreichet, für alle Nothdurft 250 fl. (worunter jedesmal der Magd Lohn
	        
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