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begriffen) jährlich und zwar von Quartal zu Quartal, richtig zahlen laßen. Würde
nun gleich auch ein anderer Freund und Verwandter das Fräulein mit dem Tisch
allein, oder auch mit anderer Nothdurft ohne Entgelt, oder um ein wenigeres als
ihr allhier geordnet, auf und zu sich nehmen, so soll doch solches nicht dem
Lehns Folger zu gute gehen, sondern dem Fräulein dieser erhaltene Vortheil und
Wohlfahrt williglich gegönnet, und ihr also, die für alles geordnete 260 fl., wo es
unter, und 350 fl. wo es über 12 Jahr wäre, völligl. gereichet und damit auf eine
oder die andere Begebenheit, wo sie sich nur sonst dabey Standesgebührl. und
unverweißlich bezeugen thut: so lange verfallen werden, bis sie entweder zur
Heurath gelange, und obbemeldetermasen ausgestattet, oder aber von dieser Welt
scheiden wird. Ferner gleichwie vors
41.
A en der Ersten Falls schon oben dein Fräulein ihre Ehe Gelder und
benen Fräulein. Standesmäsige Ausstattung verordnet, also wird sie auch dieß-
falls auf der Lehns Folger Kosten nicht unbillig, wie es bey dem Reußisch. Stamm
Herkommen (und unten weiter zu gedenken) zur Erde bestattet; Es wäre denn,
daß sie selbst auch noch ein hierzu austrägl. Erbe verlaßen würde. Und obwohl
auf solchen Fall der verstorbenen Erben ex testamento oder ab intestato die
Leichen Kosten darzu geben schuldig; So sollen denn nichts destoweniger die
Hälfte derselben aus dem Väterl. Lehn mit bey-, die andere Hälfte aber von ge-
dachten ihren Erben getragen werden. Dahingegen soll zum
Wider Bankähe Ein Fräulein mit ihren, von Dero Gebrüdern oder Vettern
halt sich des väter. 8lS0 geordneten Unterhalt vergnügt seyn, und weder an des
ee ncoce Herrn Vaters (da noch Söhne oder männl. Leibes - Lehns - Erben
\ vorhanden waren) noch eines Bruders (so zwar ohne Kinder ver-
stürbe, jedoch noch einen oder mehrere Brüder oder Bruders Söhne hinter sich
verlaßen würde) Erbschaft oder Allodien einigen Antheil begehren und nehmen.
In sonderbahrer Erwägung, dal auf uns die gesammten regierenden Herren, un-
sere Herrschaften und Lehn Güther, mit schweren Schulden von unseren Herren
Vätern, Groß Vätern und Vorfahren kommen, und daß es auch also bishero von
uns und unsern Vorfahren bey Väterl. und Brüderl. SucceBionen regulariter ge-
halten worden, doch wird hierdurch, was ihr etwa durch ein Väterl. oder Brüder!.
Testament aus der Testatoren Allodial-Gütern geordnet seyn möchte, nicht ver-
standen. Wire auch die Väterl. oder eines ohne Leibes Erben verstorbenen Bru-
ders Erbschaft so auskömmlich, daß nicht allein die Lehns- und andere Schulden
davon abgestattet werden könnten, sondern es bliebe auch noch ein erträgliches
übrig: So sollen nach Abzug gedachter nominum passivorum (worunter auch die
sogenannten Alt Geraischen wiederkäuflichen Schulden, oder deren redemtores und
cessionarii, it. die denen Geistlichen beschehene Zulagen und aus den Gottes-Kästen
und Schul-Fiseis, wenn sie schon mit Hypothecen auf die Herrschaft nicht versehen,
entlehnte Gelder, wie nicht weniger des defuncti legata Leich-Kasten und dergl.
begriffen) aus dem überbleibenden Väterl. Erbe die Söhne den Töchtern ihre
legitimam, von des ohne Kinder verstorbenen Bruders Allodial-Verlaßtenschaft aber,
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