Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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begriffen) jährlich und zwar von Quartal zu Quartal, richtig zahlen laßen. Würde 
nun gleich auch ein anderer Freund und Verwandter das Fräulein mit dem Tisch 
allein, oder auch mit anderer Nothdurft ohne Entgelt, oder um ein wenigeres als 
ihr allhier geordnet, auf und zu sich nehmen, so soll doch solches nicht dem 
Lehns Folger zu gute gehen, sondern dem Fräulein dieser erhaltene Vortheil und 
Wohlfahrt williglich gegönnet, und ihr also, die für alles geordnete 260 fl., wo es 
unter, und 350 fl. wo es über 12 Jahr wäre, völligl. gereichet und damit auf eine 
oder die andere Begebenheit, wo sie sich nur sonst dabey Standesgebührl. und 
unverweißlich bezeugen thut: so lange verfallen werden, bis sie entweder zur 
Heurath gelange, und obbemeldetermasen ausgestattet, oder aber von dieser Welt 
scheiden wird. Ferner gleichwie vors 
41. 
A en der Ersten Falls schon oben dein Fräulein ihre Ehe Gelder und 
benen Fräulein. Standesmäsige Ausstattung verordnet, also wird sie auch dieß- 
falls auf der Lehns Folger Kosten nicht unbillig, wie es bey dem Reußisch. Stamm 
Herkommen (und unten weiter zu gedenken) zur Erde bestattet; Es wäre denn, 
daß sie selbst auch noch ein hierzu austrägl. Erbe verlaßen würde. Und obwohl 
auf solchen Fall der verstorbenen Erben ex testamento oder ab intestato die 
Leichen Kosten darzu geben schuldig; So sollen denn nichts destoweniger die 
Hälfte derselben aus dem Väterl. Lehn mit bey-, die andere Hälfte aber von ge- 
dachten ihren Erben getragen werden. Dahingegen soll zum 
Wider Bankähe Ein Fräulein mit ihren, von Dero Gebrüdern oder Vettern 
halt sich des väter. 8lS0 geordneten Unterhalt vergnügt seyn, und weder an des 
ee ncoce Herrn Vaters (da noch Söhne oder männl. Leibes - Lehns - Erben 
\ vorhanden waren) noch eines Bruders (so zwar ohne Kinder ver- 
stürbe, jedoch noch einen oder mehrere Brüder oder Bruders Söhne hinter sich 
verlaßen würde) Erbschaft oder Allodien einigen Antheil begehren und nehmen. 
In sonderbahrer Erwägung, dal auf uns die gesammten regierenden Herren, un- 
sere Herrschaften und Lehn Güther, mit schweren Schulden von unseren Herren 
Vätern, Groß Vätern und Vorfahren kommen, und daß es auch also bishero von 
uns und unsern Vorfahren bey Väterl. und Brüderl. SucceBionen regulariter ge- 
halten worden, doch wird hierdurch, was ihr etwa durch ein Väterl. oder Brüder!. 
Testament aus der Testatoren Allodial-Gütern geordnet seyn möchte, nicht ver- 
standen. Wire auch die Väterl. oder eines ohne Leibes Erben verstorbenen Bru- 
ders Erbschaft so auskömmlich, daß nicht allein die Lehns- und andere Schulden 
davon abgestattet werden könnten, sondern es bliebe auch noch ein erträgliches 
übrig: So sollen nach Abzug gedachter nominum passivorum (worunter auch die 
sogenannten Alt Geraischen wiederkäuflichen Schulden, oder deren redemtores und 
cessionarii, it. die denen Geistlichen beschehene Zulagen und aus den Gottes-Kästen 
und Schul-Fiseis, wenn sie schon mit Hypothecen auf die Herrschaft nicht versehen, 
entlehnte Gelder, wie nicht weniger des defuncti legata Leich-Kasten und dergl. 
begriffen) aus dem überbleibenden Väterl. Erbe die Söhne den Töchtern ihre 
legitimam, von des ohne Kinder verstorbenen Bruders Allodial-Verlaßtenschaft aber, 
IT, 19
	        
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