Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

2% 
der oder die noch überlebenden Brüder oder Bruders Söhne, ihren oder ihres 
Vatern Schwestern oder Schwester Kindern, anstatt jetzt gedachter Vüterl. legi- 
timae, den 3 Theil desjenigen, so ihnen sonsten, wenn sie ohne dergl. Dis- 
position mit ihren Brüdern oder ihres Bruders Söhnen ab intestato erbethen, fol- 
gen laßen. So bleibt ihr gleichfalls über die Niftel Gerade (als Herkommens) 
nicht allein die Mütter- und Schwesterl. Verlaßßeuschaft zu ihrer portion, sondern 
auch, wenn kein Bruder noch Bruders Söhne und männl. Leibes- Lehns - Erben 
übrig, das Brüderl. Erbe (wo kein anderes vertestiret wäre) gegen Tragung der 
Schulden und Begrübniß-Kosten zu ihren völligen Antheil und hiernebst alles 
andere, was eben einer verheuratheten und ausgestatteten Tochter bedingt, nicht 
unbillig vorbehalten, und solches alles nach der bald hernach verglichenen Suc- 
ceBions Ordnung. Hiernächst tragen wir 
Pie a Yernch. Mit Wiederholung herzlicher Danksagung zu Gott in aller- 
a un unterthänigsten, schuldigen und unauslöschlichen dankbaren Ge- 
priritegten. dächtniß wie über die vbangeführte hohe Landes -Obrigkeit und 
jura statuum von verschiedenen Römisch. Kaisern und Königen Uns denen Herren 
Reußen von Plauen etc. nicht allein der Tittel Würde und Hoheit des Burg- 
grafthums zu Meißen, und Grafen zu Hartenstein dergestalt, daB derselbe nach 
Absterben damaliger unserer Vettern dieses Staınınes, Wappens und Geschlechts, 
und jedes ehel. Leibes Erben für und für zu ewigen Zeiten kommen sollen, ex- 
presse bedinget und reserviret, sondern auch nächst Gottes mildreicher Güte durch 
unserer Vorfahren treugeleisteten Dienste und tapfere Meriten zu Kriegs und 
Friedenszeiten sowohl von der jetzt regierenden Römisch. Kaiserl. Majestät und 
Dero glorwürdigsten in Gott ruhenden Herrn Vater, Groß-Herrn Vater, als noch 
weiter ihrer christl. Vorfahren am Reich, wie mit dem jure stratarum seu condu- 
cendi oder Geleitlichen Obrigkeit auf den Landstraßen, iure fodinarum, auri, ar- 
genti et cuiuscunque aeris aut ac metalli, cudendae monetae, privilegio de non, vel 
certo modo non appellando, und andern Hohen Regalien, Dignitäten und Immu- 
witäten, Freyheiten, Recht- und Gerechtigkeiten begnadigt, verschen und beliehen 
worden. Wie wir nun solche regalia und jura sammt und sonders, ingl. unsere 
Schlößer, Herrschaften und Güther, so ebenergestalt unsere löbl. Anherren und 
Vorfahren durch Dero vortreffl. Dienste und sonsten rechtmäsig acquiriret, und 
vom heil. Römisch. Reich theils immediate, theils vermittelst verschiedener Chur- 
und Fürsten zu Lehn getragen, nunmehro aber meistens von den hochlöbl. Köni- 
gen und der Kron Böhmen, wir als Reichs-After-Lehn recognosciren, zu behaupten 
und auf unsere Nachkommen wohlgedeyl. fortzusetzen, auch mit Gott noch weiter 
zu stabiliren und zu vermehren, und billig äußersten Vermögens angelegen seyn 
laßen; Also verpflichten wir uns, unsere Söhne und Nachkommen nächst oblie- 
gender und oben von uns selbst versprochener Beförderung der Ehre und Lehre 
Gottes, mit deßen gnädigen Beistand alles dasjenige, so uns und denenselben un- 
anständig, und «ießfalls zuwider oder hinderlich seyn könnte, ernstlich zu meiden 
und abzuwenden, hingegen in unserer Vorfahren ruhmwürdige und preißliche 
Fußtapfen zu treten, und zu verharren, su solchem Zweck auch vor allen Dingen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.