293
sey nun in der Aeltern Hauptlinie, die Unter-Greitz und Burgkischen, oder die
Ober-Greitz, und Döhlauischen, in der Jüngern Hauptlinie aber die der Zeit vor-
handene Gerauische, Schleitzische und Iobensteinische gänzl. aufhören, so soll
derselben absterbender sublineae Herrschaften und Güther auf die andere selber
sublineae (es sey nun noch eine oder mehr davon vorhanden) und zwar auf alle
diejenigen so sich in derselben sublinea befinden mit einander zugleich in
stirpem und nicht in capita, remota quidem altera supervivente linea prinaria
siue seniore siue juniore, sed non attenta graduum proximitate in succedentibus
sublineis, kommen und fallen, und dann förder in allen dergleichen divisionibus
und subdivisionibus nit der Succession es ebenmäßig gehalten, und also das ius
repraesentationis auch in linea collaterali für und für statt haben, und solches
vor eine allgemeine Geschlechts Gewohnheit und beständiges pactum familiae, so
lange der Reußisch. Stamm währet, in successione feudali gehalten werden. Wir
erinnern aber zum
47.
anno an Bei diesem abgehandelten Successions Fall, welchergestalt
wegen Lobenstein 1585 und folgends die damaligen sämmtl. Herrn und Gebrüdere
und Vettere der Acltern Linie etc. Dero portiones und Antheil an der Herrschaft
Lobenstein, weyl. Herm Heinrichen genannt der Jüngere und hernach Aelteste,
als damals einige von der Jüngern Linie noch am Leben gewesenen Herrn um
ein anschnlich Kauf Pretium erblich verkauft und übergeben, weil nun solche
Herrschaft nicht allein des Herrn Käufers Christseel. Lbd. zu Dero Antheil mit
einem hohen Pfand-Schilling einlösen, sondern auch gedachtes Kauf-Geld für die
übrigen Portiones seinen Herrn Vettern der Aeltern Linie baar abstatten müßen,
dagegen aber die Bewillig- und Vergleichung geschehen, daß wenn an den Jün-
gern Herrn als Käufern ein Fall geschehen und also die Herrschaft durch die
Lehnsfolge an die Aeltere Linie konınen möchte, denen Landerben der Jüngern
Linie aus solchen angefallenen Lehn 18000 fl. binnen Jahr und Tag unweigerlich
entrichtet und hinausgegeben werden sollten: Als wird solch reservat und Ver-
gleich durch diesen unsern Erb Vereinigung nichts benommen, sondern wir die
Herren von der Aeltern Linie vor uns und unsere Söhne und nachkommende
Leibes-Lehns-Erben versprechen hiermit, daB auf den Fall (so doch Gott gnädig
verhüten wolle) die Herm der Jüngern Linie als mehr seel. ermeldeten Jüngern
und Aeltesten Herrn etc. resp. Söhne und Sohns-Söhne, und der Leibes-Lehns-
Erben gänzlich absterben, und also diese Herrschaft Lobenstein, nebst andern an
Uns als Dero Lehnsfolger und Mitbelehnte kommen würden, denen sodann noch
vorhandenen Landes-Erben von der Jüngern Linie bewilligte und reservirte
18000 fl. binnen gesetzter Jahres Frist unverweigerlich abgeführet und entrichtet
werden sollen, und haben sich hierein des ultimi defuncti Land-Erben Secundum
gradus Praerogativam et observantiam Juris Saxonici zu vertheilen. Wie es nun
bei dieser Vergleich- und Versprechung wegen der Herrschaft Lobenstein sein
unabänderliches kräftiges Bewenden hat: Also haben wir, obschon dergleichen
reservat und desselben sonderbare Ursach, uf denen andern, sowohl der eltern
als jüngern Linie Herrschaften nicht zu befinden, gleichwol vor eine nicht unbil-