Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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sey nun in der Aeltern Hauptlinie, die Unter-Greitz und Burgkischen, oder die 
Ober-Greitz, und Döhlauischen, in der Jüngern Hauptlinie aber die der Zeit vor- 
handene Gerauische, Schleitzische und Iobensteinische gänzl. aufhören, so soll 
derselben absterbender sublineae Herrschaften und Güther auf die andere selber 
sublineae (es sey nun noch eine oder mehr davon vorhanden) und zwar auf alle 
diejenigen so sich in derselben sublinea befinden mit einander zugleich in 
stirpem und nicht in capita, remota quidem altera supervivente linea prinaria 
siue seniore siue juniore, sed non attenta graduum proximitate in succedentibus 
sublineis, kommen und fallen, und dann förder in allen dergleichen divisionibus 
und subdivisionibus nit der Succession es ebenmäßig gehalten, und also das ius 
repraesentationis auch in linea collaterali für und für statt haben, und solches 
vor eine allgemeine Geschlechts Gewohnheit und beständiges pactum familiae, so 
lange der Reußisch. Stamm währet, in successione feudali gehalten werden. Wir 
erinnern aber zum 
47. 
anno an Bei diesem abgehandelten Successions Fall, welchergestalt 
wegen Lobenstein 1585 und folgends die damaligen sämmtl. Herrn und Gebrüdere 
und Vettere der Acltern Linie etc. Dero portiones und Antheil an der Herrschaft 
Lobenstein, weyl. Herm Heinrichen genannt der Jüngere und hernach Aelteste, 
als damals einige von der Jüngern Linie noch am Leben gewesenen Herrn um 
ein anschnlich Kauf Pretium erblich verkauft und übergeben, weil nun solche 
Herrschaft nicht allein des Herrn Käufers Christseel. Lbd. zu Dero Antheil mit 
einem hohen Pfand-Schilling einlösen, sondern auch gedachtes Kauf-Geld für die 
übrigen Portiones seinen Herrn Vettern der Aeltern Linie baar abstatten müßen, 
dagegen aber die Bewillig- und Vergleichung geschehen, daß wenn an den Jün- 
gern Herrn als Käufern ein Fall geschehen und also die Herrschaft durch die 
Lehnsfolge an die Aeltere Linie konınen möchte, denen Landerben der Jüngern 
Linie aus solchen angefallenen Lehn 18000 fl. binnen Jahr und Tag unweigerlich 
entrichtet und hinausgegeben werden sollten: Als wird solch reservat und Ver- 
gleich durch diesen unsern Erb Vereinigung nichts benommen, sondern wir die 
Herren von der Aeltern Linie vor uns und unsere Söhne und nachkommende 
Leibes-Lehns-Erben versprechen hiermit, daB auf den Fall (so doch Gott gnädig 
verhüten wolle) die Herm der Jüngern Linie als mehr seel. ermeldeten Jüngern 
und Aeltesten Herrn etc. resp. Söhne und Sohns-Söhne, und der Leibes-Lehns- 
Erben gänzlich absterben, und also diese Herrschaft Lobenstein, nebst andern an 
Uns als Dero Lehnsfolger und Mitbelehnte kommen würden, denen sodann noch 
vorhandenen Landes-Erben von der Jüngern Linie bewilligte und reservirte 
18000 fl. binnen gesetzter Jahres Frist unverweigerlich abgeführet und entrichtet 
werden sollen, und haben sich hierein des ultimi defuncti Land-Erben Secundum 
gradus Praerogativam et observantiam Juris Saxonici zu vertheilen. Wie es nun 
bei dieser Vergleich- und Versprechung wegen der Herrschaft Lobenstein sein 
unabänderliches kräftiges Bewenden hat: Also haben wir, obschon dergleichen 
reservat und desselben sonderbare Ursach, uf denen andern, sowohl der eltern 
als jüngern Linie Herrschaften nicht zu befinden, gleichwol vor eine nicht unbil-
	        
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