Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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lige Freund-Vetterliche Bezeugung gehalten, daß nichts desto weniger auf ge- 
dachter jüugern oder der eltern Hauptlinie unverhoffenden gänzlichen Abgang 
denen Töchtern und ihren Kinder, oder so derselben nicht wären, denen Schwe- 
stern und Dero Kindern, Münn- und Weiblichen Geschlechts, welche der letzte 
Agnat der absterbenden Hauptlinie sich verließe, mit einem absonderlichen Er- 
kenntniß zu Trost und Gedächtniß ihres also verstorbenen Herm Vaters, Bruders 
oder Vetters an die Hand gegangen würde. Ist derowegen von uns ferner weit 
dahin mit einander verglichen, daß uf itzt berührten Abgungsfall der jüngern 
Linie (welchen doch Göttliche Güte gnädig verhüten wolle) die Agnaten und 
Lehnsfolgere von der eltern Linie denen von letzten Herren der jüngern Linie 
hinterlassenden Töchtern oder Töchter- Kindern, und zugleich des vorhero ver- 
storbenen Bruders-Töchtern, so aber keines Bruders Töchter vorhanden, des letzt 
verstorbenen Töchtern oder Techter Kindern (sie sind männliches oder weibliches 
Geschlechts) ıllein: im Fall aber weder des letzt verstorbenen Töchtere oder 
Tochter Kinder, noch Bruders Töchter vorhanden, sodann und ehe nicht des letzt 
verstorbenen Schwestern oder Schwester Kindern über die acht zehen tausend, so 
aus der Herrschaft Lobeustein verschrieben, noch füuf tausend Gülden wegen 
derer übrigen der jüngern Linie der Zeit zuständiger Herrschaften Gera, Schlaitz 
(eingeschlossen der Pflege Saalburg und alles anders Lehen) zu entrichten. Und 
hinwiederumb im Fall die eltere Linie (so gleichfalls die himmlische Güte in 
Gnaden abwenden wolle) absterben würde, so dann die succedirende Herren von 
der jüngern Linie, des letztverstorbenen Agnati der ältern Linie Töchtern und 
ihren Kindern und zugleich des vorhero verstorbenen Bruders Töchtern, da aber 
keines Bruders Töchter vorhanden, dessen letzt verstorbenen Töchtern oder Tochter 
Kindern allein: im Fall aber weder von letzt verstorbenen Töchtern oder Tochter 
Kindern, noch seines vorhero verstorbenen Bruders Töchtern vorhanden, so dann 
und ehe nicht des letzt verstorbenen Agnati Schwestern oder Schwester Kindern 
Männ- oder: Weiblichen Geschlechts gleichfalls fünff tausend Gülden wegen derer 
Ihnen angefallenen Herrschaften Graitz obern und untern Theils sammt der Burgk 
und Dölau, und dazu kommenden pertinentien, und allen andern Lehen, heraus 
zu geben, und ehe diese oder jene Stuunmes-Linie die ungefallene Herrschaft in 
völligen Besitz nehmen, Ihnen derenthalben die Zahlung zu leisten, oder annehmb- 
liche Versicherung zu machen schuldig. Unter diesen Herausgaben aber die sonst 
vorher verordnete Ausstattung, oder so lange ein Fräulein unverheyrathet bleibet, 
seine obberedete Unterhalts-Geldere nicht begriffen seyn sollen. So viel nun Per- 
sonen nach vorher versehener masse zur participation mehr beniemter fünff tau- 
send Gülden gehörig, haben dieselben nicht in stirpes sondern in capita, Sie 
wären gleiches oder ungleiches Grads, unter sich zu vertheilen. Jedoch ist dieses 
von neuen und über der Lobensteinischen verglichenen Herausgabe, als eine be- 
sondere Freundschafts - Bezeugung reeiproce bewilligtes Reservat mit diesem Be- 
ding geschehen, wofern sich im übrigen mehr besagte respective Töchtere, Tochter 
Kindere, Bruders Töchtere, Schwestern und dero Kinder mit demjenigen, was 
Ihnen sonsten in diesem Unsern Geschlechts-Verein verordnet, allerdings zufrie- 
den seyn, und ein mehrers zu begehren oder zu praetendiren sich nicht anmnassen,
	        
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