Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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auch an allen und jeglichen Lehngüthern, so wir einer allein oder mehrere zu- 
gleich durch göttl. Seegen an uns inskünftige erkaufen, handeln und erlangen, 
oder unser altes Lehn dadurch verbessern werden, als cin gesammtes Lehn bei 
den Dominis feudi ohn Unterscheid, wer dieselbe seyn möchten, suchen, und einer 
dem andern in die gesammte Hand und Mitbelehnschaft, nach Ordnung der Lehns- 
folge in den Haupt- und sublineis, wie vorher bei den Feudal-Succeßions-Fällen 
gedacht zu nehmen und zu bringen, bester Möglichkeit sich befleisigen und hier- 
über zu 
20. 
Landes Huldigung und Jeder Herr der von seinen angestammten, und zugetheilten 
Erb-Pficht soll mit auf . . r 
die andern etc. oder sonst erhaltenen Unterthanen, insgesammt und Einzeln die 
Erb- und Landeshuldigung einnimmt verbunden seyn, solche Pflicht vermittelst 
eines körperl. Eides, und auch Ilandschlages zuförderst auf ihn als den Erb- 
und Landesherrn, dem solche Mannschaft zustehet, und zwar sowohl für sich, 
als für seine Leibes-Lehns-Erben, sodann aber zugleich mit dem Anhange (wie 
sonst auch bey verschiedenen andern, sowoll Fürst- als Gräf. und Herrl. Häu- 
sern rechtmäsig hergebracht) einrichten und ablegen zu laßen, daß auf den Fall 
Er der besitzende regierende Herr ohne männl. Leibes- Lehns - Erben Todes ver- 
fahren würde, sich die Unterthanen an Niemand anders, als an seine hinterlaßene 
Brüder und Vettern von seiner Linie, oder da nach Gottes Willen (welches doch 
seine große Väterl. Güte abwenden wolle) die eine Haupt-Linie, es wäre nun 
die Aeltere oder Jüngere, ganz abstürbe, an scine mitbelehnte Vetter der andern 
noch überlebenden Stamin-Linie, und zwar nach nur verglichener Lehns -Suc- 
ceßions-Ordnung halten sollte und wollte. Um so viel mehr nun 
erhal u Bıhan an Unsere Stamm-Herrschaften und Güther mittelst göttl. See- 
der Summ-Herrschat. Kens, nicht allein unter uns im Geblüt und Geschlecht zu deßen 
tem beßern Flor rühmlich zu erhalten, und auf unsere Söhne und 
Nachkommen zu bringen, sondern auch durch anständiges räthliches Hauß- 
halten guter Vorsichtigkeit und rechtsgebührl. Mittel zu verbeßern und zu ver- 
mehren hat ein jeder unter uns, unsern Söhnen und nachkommenden Lehnsfolgern 
sich vor alle dem, wodurch er und seine Nachkommen in Schuldenlast vermuth- 
lich gesetzet, vertiefet, und nebst seinen eigenen dabey nicht ausenbleibenden 
häufigen Sorgen, Schäden, Trübseeligkeiten und Unfällen zu nachtheiliger Schmä- 
lerung unserer Familie von angestamınten und acquirirten seiner Güthern, Land 
und Leuten durch allerhand Beschwehrden, Verpfüänd- und Veräußerung gebracht 
und getrieben werden möchten, besten Fleises zu verhüten, und daßelbe abzu- 
stellen. Soll demnach ein jeder Herr seine jährl. Einkünfte, und hingegen den 
nothdürftigen Unterhalt und Ausgabe zum öftern wohl selbst überlegen, und da- 
hin aufs genauste sorgfältig seyn, daß der Aufgang und die Expensen seine 
ordentl. Intraden und Einkünfte nicht übertreffen, und zu solchem Ende den über- 
steigenden Staat, kostbare Kleidung und Ausrichtungen, übrige Diener und Pferde, 
unnöthiges Bauen, Reisen, Geschenke und Spendagen sowohl für Anverwande als 
Freunde, als auch gegen Diener und Dienerinnen und andern die zumahl einen
	        
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