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auch an allen und jeglichen Lehngüthern, so wir einer allein oder mehrere zu-
gleich durch göttl. Seegen an uns inskünftige erkaufen, handeln und erlangen,
oder unser altes Lehn dadurch verbessern werden, als cin gesammtes Lehn bei
den Dominis feudi ohn Unterscheid, wer dieselbe seyn möchten, suchen, und einer
dem andern in die gesammte Hand und Mitbelehnschaft, nach Ordnung der Lehns-
folge in den Haupt- und sublineis, wie vorher bei den Feudal-Succeßions-Fällen
gedacht zu nehmen und zu bringen, bester Möglichkeit sich befleisigen und hier-
über zu
20.
Landes Huldigung und Jeder Herr der von seinen angestammten, und zugetheilten
Erb-Pficht soll mit auf . . r
die andern etc. oder sonst erhaltenen Unterthanen, insgesammt und Einzeln die
Erb- und Landeshuldigung einnimmt verbunden seyn, solche Pflicht vermittelst
eines körperl. Eides, und auch Ilandschlages zuförderst auf ihn als den Erb-
und Landesherrn, dem solche Mannschaft zustehet, und zwar sowohl für sich,
als für seine Leibes-Lehns-Erben, sodann aber zugleich mit dem Anhange (wie
sonst auch bey verschiedenen andern, sowoll Fürst- als Gräf. und Herrl. Häu-
sern rechtmäsig hergebracht) einrichten und ablegen zu laßen, daß auf den Fall
Er der besitzende regierende Herr ohne männl. Leibes- Lehns - Erben Todes ver-
fahren würde, sich die Unterthanen an Niemand anders, als an seine hinterlaßene
Brüder und Vettern von seiner Linie, oder da nach Gottes Willen (welches doch
seine große Väterl. Güte abwenden wolle) die eine Haupt-Linie, es wäre nun
die Aeltere oder Jüngere, ganz abstürbe, an scine mitbelehnte Vetter der andern
noch überlebenden Stamin-Linie, und zwar nach nur verglichener Lehns -Suc-
ceßions-Ordnung halten sollte und wollte. Um so viel mehr nun
erhal u Bıhan an Unsere Stamm-Herrschaften und Güther mittelst göttl. See-
der Summ-Herrschat. Kens, nicht allein unter uns im Geblüt und Geschlecht zu deßen
tem beßern Flor rühmlich zu erhalten, und auf unsere Söhne und
Nachkommen zu bringen, sondern auch durch anständiges räthliches Hauß-
halten guter Vorsichtigkeit und rechtsgebührl. Mittel zu verbeßern und zu ver-
mehren hat ein jeder unter uns, unsern Söhnen und nachkommenden Lehnsfolgern
sich vor alle dem, wodurch er und seine Nachkommen in Schuldenlast vermuth-
lich gesetzet, vertiefet, und nebst seinen eigenen dabey nicht ausenbleibenden
häufigen Sorgen, Schäden, Trübseeligkeiten und Unfällen zu nachtheiliger Schmä-
lerung unserer Familie von angestamınten und acquirirten seiner Güthern, Land
und Leuten durch allerhand Beschwehrden, Verpfüänd- und Veräußerung gebracht
und getrieben werden möchten, besten Fleises zu verhüten, und daßelbe abzu-
stellen. Soll demnach ein jeder Herr seine jährl. Einkünfte, und hingegen den
nothdürftigen Unterhalt und Ausgabe zum öftern wohl selbst überlegen, und da-
hin aufs genauste sorgfältig seyn, daß der Aufgang und die Expensen seine
ordentl. Intraden und Einkünfte nicht übertreffen, und zu solchem Ende den über-
steigenden Staat, kostbare Kleidung und Ausrichtungen, übrige Diener und Pferde,
unnöthiges Bauen, Reisen, Geschenke und Spendagen sowohl für Anverwande als
Freunde, als auch gegen Diener und Dienerinnen und andern die zumahl einen