Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Herrn nichts sonderliches und gewißes hinwiederum erstatten, erwerben, einbrin- 
gen, meiden, durch fleisiges Nachforschen dasjenige, so es verursachet, daß etwann 
ein oder das andere Jahr mehr ausgegeben als eingenoninen, ohne Verzug und 
Nachsehen abschaffen und seine Hof- und Haußhaltung bestens einziehen und 
also anstellen, und sonsten dergestalt vorsichtl. menagiren, und sich erweisen, 
daß er nächst zugleich mit unnachbleiblich erfolgenden schimpfl. Nachreden nicht 
in Schulden Last gestecket, sondern vielmehr da er mit dergleichen schon bela- 
den wäre, derselben durch Hülfe Gottes wieder erlediget werden möge. Offen- 
bahr ist es gleichfalls zum 
53. 
Bürgschaft. Was gestalt manche hohe und niedrige Standes - Personen, 
so sich in Bürgschaft von Freunde und andere cingelaßen, theils wegen ihres 
Unvermögens, und gemachter ungewißer Hoffnung, theils auch wohl aus vergeß- 
ner Treue und Undank vor dieselben Zahlung leisten müßen, durch solche ihre 
eigene Gutwilligkeit in groses Unvermögen und Abfall gerathen, haben demnach 
wir allerseits die dießfallß zwischen unsern Herrn Vätern und resp. Groß-Herrmn 
Vätern zur Nachfolge anderer alter Geschlechter und Häuser, bereits 1604 ver- 
glichene Vorschung hiermit erneuert, in etwas erklähret, und einander Krafft dieses 
zugesaget, daR keiner bey Strafe 1000 Thilr. sich über 1000 fl. Meißnil. in allen 
in Bürgschaft einlaßen soll. Da aber einer oder der andere solcher seiner Ver- 
pflichtung zuwider über gedachtes Quantum vor einen andern Bürge werden, oder 
gut sagen würde, es geschehe mit oder ohne Begabung der sousten in Rechten 
einem fide jussori zu statten kommenden exceptionem, Privilegien und Rechten, 
derselbe ohne einige Milderung und Nachlaß jetzt gedachter mulctanı alsobald 
zu entrichten verbunden, und dieselbe zum Gemeinen Reußischen fisco oder zu 
milden Sachen angewendet und geordnet werden solle. Worunter aber dieje- 
nige Bürgschaft, darein etwa ein Herr sich vor einen andern dieses Reußisch. 
Stammes und Nahmens und in gesammter Hand mit begriffene Agnaten, zn deßen 
sonderbarer Rettung oder Nutzen, nach reifen Rath und Erwägung der Nothdurft 
und mit der Agnaten Vorbewußt einlaßen würde, nicht gemeinet, zumahl ein jeder 
unter uns den andern in vorfallenden Drangsaalen hülfliche Hand zu biethen, 
sich billig und willig angelegen seyn läßet. Falls nun gleich ein Herr zu einer 
Bürgschaft mit der andern Agnaten ausdrücklicher Beliebung sich verbindlich 
versprechen würde, so soll er doch, daß er derselben zeitl. wieder los werde, 
alles Fleißes vigiliren, suchen und anhalten. Wenn nun 
58. 
Anlchns Aufnahme und Zu Ablegung dringender Schulden, Abwendung hoher Obrig- 
wie weit die Mitbelehn- . . “: . ‘ 
ten zu cnnsentiren. Keitl. immission und Exccution oder Sequestration, Ausstattung 
einer Tochter oder Baase, Rettung seiner Ehre und guten Namens oder auch 
fürträglicher Erkaufung eines ansehnl. Lehn-Stückes und Schaffung seines merkl. 
Nutzens, oder sonst aus triftiger Obliegenheit, ein Herr ein wichtiges Anlchn ent- 
weder von seinen Agnaten (bei denen er solches vor allen Diugen freul. anzu- 
bringen und zu suchen hätte) oder da sie ihm nicht aushelfen könnten noch 
wollten, von andern Verwandten und Freunden, oder auch von Fremden um ge-
	        
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