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bührl. Verzinsung aufnehmen müßte und würde, sollen zwar die Agnaten und
Lehns-Folger, nach Befindung der Ursachen und Umstände zu des creditoris Ver-
sicherung ihren verbindl. Consens, jedoch höher nicht, als allenfalls ratione
der alten Stammes Herrschaften auf den dritten Theil des rechten
Werthes und Anschlages, se selne Herrschaft and Lehngüther ausira-
gen, oder da cs neu von seinen oder seines Herm Vaters eigenen Geldern er-
kauftes Lehn wäre, auf die Hälfte des Kauf-Schillings zu geben schuldig seyn.
Dagegen aber auch der also Geld aufnehmende Herr als debitor nicht allein die
verschriebenen Zinnsen jährl. richtig abstatten, und keinesweges dieselben zu
mehrerer Beschwehrung des Lehns, oder seiner und der seinigen selbst Drangsal
aufwachsen lußen, sondern auch das Capital, wo nur möglich zu rechter Zeit ab-
tragen, damit Credit erhalten und inskünftige nebst Vermeidung des sonst daraus
erwachsenden Miß-Credits, Schimpfs, Disreputation in vorfallenden Nöthen und
Angelegenheiten weitere Rettung und Hülfe geschafft, dadurch Unfall abgewendet,
und guter Nutzen gestiftet werden könne. Und wenn ein Herr diesen Artikel
entgegen von seinen Lehns-Schulden vorsätzl. die Zinnsen aufwachsen laßen
möchte, wären solche nach seinem Tode zuförderst aus dem Erbe zu nehmen,
und das Lehn che nicht, als wenn das Erbe nicht zulängl. damit zu beladen.
Hiernächst soll
una and Yibarmabe Kein Herr auser Obrigkeitl. Executionszwang seine Herr-
wie auch Verkauf der Schaft, Land und Leute oder deren Rechte viel oder wenig zu
Kehngüiter. unsers Standes und Vermögens oder des Lehns oder übler Nach-
reden andern als einen Pfand -Schilling cum pacto antichretico oder sonsten zu
deßen würkl. Besitz und Nutzniesung oder auf einen Wiederkauf einräumen und
übergeben, vielweniger erbl. verkaufen und veralieniren.. Da man hierin etwas
widriges von unsern Agmaten an einen verspüren möchte, so ist derselbe von
den andern aufs nachdrücklichste und erustlichste davon abzumahuen und abzu-
halten. Würde es aber mit einem Herrn über oben errinnerten von ihm abge-
wander emsiger Sorgfalt, IIlütung und Vorsicht, so weit kommen, daß mit dergl.
Abmahnung es nicht ausgerichtet, sondern selber Herr wegen zustehender Noth
und dringender Ursachen ohne Veräusern und Loßschlagung theils eines oder
mehr Forwerge, Schäfereien und Dörfer oder auch wohl (da Gott vor seyn wolle)
seiner ganzen Herrschaft und Leute, seine Ehre, Treu und Glauben nicht zu
retten oder anderer Gestalt seiner und der seinigen größern Unheil vorzubauen
vermöchte, oder er wüßte dadurch seinen offenbar befern Nutzen und Fronmen
zu schaften, so soll derselbe das Guth, so er also Pfandweise andern wirkl. ein-
räumen erb- oder wiederkäuflich losschlagen, verkaufen und veräusern müßte,
zuförderst seinen Agnaten sammt und sonders (worunter jedoch der nächst Ge-
sippte den Vorzug hat) zeitl. anbieten, denselben auf sämmtl. vor allen andern
solchen Vorzug und Näherecht, gegen Schaffung des Pfand- und Kauf-Schillings,
oder anderer zulängl. billiger Mittel- Kraft dieses ausdrücklich vorbehalten seyn,
und zwarten in einem Reichs- und Land-üblichen billich mäßigen Preiß nnd An-
schlag und nicht etwa in cinem hohen Werth so wohl ein frembder ex affectione