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Agnaten an die Mitbelehnschaft zu bringen, oder dabey zu erhalten, verbunden
seyn, auch deswegen einen schriftlichen annehml. Revers zu Versicherung vor sich
und seine Leibes - Lehns -Erben von sich stellen, damit wenn man zu Erkaufung
eines anständigen Lehns Gelegenheit gelanget, solche Gelder darzu angewendet
werden, oder auch nach seinem Tode, und auf begebende Fälle zuförderst seines
Leibes-Lehns Erben, und da derselben nicht mehr wären die andern Lehnfolger
zur Suceßion, und ihren habenden Lchns-Recht darau ohnhinderlich gelangen
können. Es sollen auch dahero die Capitalien oder Haupt - Stücke vorgedachter
von Verkauf- und Theilungen herrührender und anderen Gelder, so zum Lehn
anzuwenden, oder zu erkläret seyn, zu solchem Ende von dem Käuffer, Mit-
Erben an I,chen, und dergleichen Debitoren, nicht che als wenn solche nur würk-
lich zu Erkauffung eines Lehus-Guths anzuwenden, oder an einem gewissen Ort,
wie vorhero erwähnt, gegen Landübliche Verzinsung, als ein Lehen-Stamum,
auszuleihen, anncehmliche Gelegenheit vorhanden, ausgezahlet oder abgefolget,
sondern innen behalten, und Landüblichen verzinset werden, Gestalt dann derje-
nige Herr, deme solche Gelder zu Lehen anzuwenden und zu gebrauchen zu-
stehen, mitler dessen ehe es an ein Lehn-Guth gewendet wird, davon mehr nicht
als die Zinsen zu erheben.
Wollte aber der Emptor, Coheres und dergleichen Debitor, das Capital so
Er herauszugeben, oder auszuzahlen schuldig, länger nicht bey sich behalten,
und wäre kein ander vorhanden, der es gegen derselben Verzinß- und genug-
same Versicherung-Anlchensweise zu sich nehmen wollte, so soll er solche Stanıms-
Lehen - Geldere in des Senioris oder Geschlechts- Eltesten Cantzley, so lang biß
sich Mittel ereigmen, ein Lehen-Guth dafür zu erlangen, oder dieselbe wieder mit
guter Versicherung als ein Lehen-Stamın wie vorhero gemeldet, aus Leihen weh-
ren, zu depeoniren, der Senior aber solche wohlverwahrlichen doselbst liegen zu
lassen und nichts davon zu sich zu nehmen, oder auch andern ohne Genehmhal-
tung und Einwilligung derer Herren Interessirten Agnaten zu verleihen, ver-
pflichtet und gehalten seyn. Uiber den meliorationibus feudalibus oder Beßerung
des Lehns, beides wegen der auf demselben neu aufgerichteten und verbeßerten
Häusern und Gebäuden, als auch andern neu angelegten und eingerichteten Fel-
dern, Teichen und dergl. scheinbahren Meliorationen sind zum
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en aan Verschiedene Irrungen vorgefallen, indem nach Absterben
Teichen und ders. Cines Herın als Besitzern des Lehns deßelben Land Erben, be-
sonders da keine Söhne vorhanden, solche expensas und meliorationes des Lehns
aus denselben wieder gefordert und begehret, daß den gemeinen beschriebenen
Rechten und Lehus-Bräuchen nach, der Lehns-Folger sich entweder mit ihnen,
dieser Melioration und deren Werthes halber gebührl. abfinden, und vergleichen,
oder zum wenigsten geschehen laßen sollte, daß sie des Verstorbenen Erben solche
Gebäude und Beßerung resp. wieder abtragen und zu sich nelimen möchten, dazu
sich aber die lehns-Folger, bevorab wegen der Gebäude, dahero nicht verstehen
oder schuldig erkennen wollen, weil ihre Herrschaften und Lehn-Güther in den
Ober-Sächs. Creyß, da die gemeinen Sächs. Lehn-Rechte bey Lehus- und andern