Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Agnaten an die Mitbelehnschaft zu bringen, oder dabey zu erhalten, verbunden 
seyn, auch deswegen einen schriftlichen annehml. Revers zu Versicherung vor sich 
und seine Leibes - Lehns -Erben von sich stellen, damit wenn man zu Erkaufung 
eines anständigen Lehns Gelegenheit gelanget, solche Gelder darzu angewendet 
werden, oder auch nach seinem Tode, und auf begebende Fälle zuförderst seines 
Leibes-Lehns Erben, und da derselben nicht mehr wären die andern Lehnfolger 
zur Suceßion, und ihren habenden Lchns-Recht darau ohnhinderlich gelangen 
können. Es sollen auch dahero die Capitalien oder Haupt - Stücke vorgedachter 
von Verkauf- und Theilungen herrührender und anderen Gelder, so zum Lehn 
anzuwenden, oder zu erkläret seyn, zu solchem Ende von dem Käuffer, Mit- 
Erben an I,chen, und dergleichen Debitoren, nicht che als wenn solche nur würk- 
lich zu Erkauffung eines Lehus-Guths anzuwenden, oder an einem gewissen Ort, 
wie vorhero erwähnt, gegen Landübliche Verzinsung, als ein Lehen-Stamum, 
auszuleihen, anncehmliche Gelegenheit vorhanden, ausgezahlet oder abgefolget, 
sondern innen behalten, und Landüblichen verzinset werden, Gestalt dann derje- 
nige Herr, deme solche Gelder zu Lehen anzuwenden und zu gebrauchen zu- 
stehen, mitler dessen ehe es an ein Lehn-Guth gewendet wird, davon mehr nicht 
als die Zinsen zu erheben. 
Wollte aber der Emptor, Coheres und dergleichen Debitor, das Capital so 
Er herauszugeben, oder auszuzahlen schuldig, länger nicht bey sich behalten, 
und wäre kein ander vorhanden, der es gegen derselben Verzinß- und genug- 
same Versicherung-Anlchensweise zu sich nehmen wollte, so soll er solche Stanıms- 
Lehen - Geldere in des Senioris oder Geschlechts- Eltesten Cantzley, so lang biß 
sich Mittel ereigmen, ein Lehen-Guth dafür zu erlangen, oder dieselbe wieder mit 
guter Versicherung als ein Lehen-Stamın wie vorhero gemeldet, aus Leihen weh- 
ren, zu depeoniren, der Senior aber solche wohlverwahrlichen doselbst liegen zu 
lassen und nichts davon zu sich zu nehmen, oder auch andern ohne Genehmhal- 
tung und Einwilligung derer Herren Interessirten Agnaten zu verleihen, ver- 
pflichtet und gehalten seyn. Uiber den meliorationibus feudalibus oder Beßerung 
des Lehns, beides wegen der auf demselben neu aufgerichteten und verbeßerten 
Häusern und Gebäuden, als auch andern neu angelegten und eingerichteten Fel- 
dern, Teichen und dergl. scheinbahren Meliorationen sind zum 
56. 
en aan Verschiedene Irrungen vorgefallen, indem nach Absterben 
Teichen und ders.  Cines Herın als Besitzern des Lehns deßelben Land Erben, be- 
sonders da keine Söhne vorhanden, solche expensas und meliorationes des Lehns 
aus denselben wieder gefordert und begehret, daß den gemeinen beschriebenen 
Rechten und Lehus-Bräuchen nach, der Lehns-Folger sich entweder mit ihnen, 
dieser Melioration und deren Werthes halber gebührl. abfinden, und vergleichen, 
oder zum wenigsten geschehen laßen sollte, daß sie des Verstorbenen Erben solche 
Gebäude und Beßerung resp. wieder abtragen und zu sich nelimen möchten, dazu 
sich aber die lehns-Folger, bevorab wegen der Gebäude, dahero nicht verstehen 
oder schuldig erkennen wollen, weil ihre Herrschaften und Lehn-Güther in den 
Ober-Sächs. Creyß, da die gemeinen Sächs. Lehn-Rechte bey Lehus- und andern
	        
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