Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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würden, solche auf ihre nächste Agnaten und Mitbelehnten, wie Lehn-Güther-Art 
und Eigenschaft ist (ob solche gleich von domino feudi superiori nicht in tenore 
vestiturae speciatim exprimirt würde) und nicht auf die Töchter oder andere 
Land-Erben verfallen, und kommen sollen (jedoch weil das Dominium utile, der- 
gleichen auf neue von den Subvasallis resp. durch Eröfnung Kauf oder sonsten 
erlangter Ritter-Güther pro melioratione der Herrschaft zu halten, so wären 
gleichfalls die vorhandenen Lehns- und andern Schulden, wie sie Nahmen haben 
mögen, und ratione des andern Erbes oben bei dem 42" Punct gedacht worden, 
gegen solche neue Rittergüther (denn die Alten, so ein Sohn oder Lehns-Folger 
von seinen Vorfahren bereits mit überkommen, in hoc passu nicht gemeinet) als 
melioramenta des Lehns zu conferiren, und von demjenigen, was dieselben nach 
Abzug solcher Lehns- und Erbe-Schulden, auch anderer onerum ohne Unterschied 
mehr auswerfen, oder mehr würdigen, den Töchtern und absteigenden Land-Erben 
die legitiina den Schwestern oder Schwesterkindern aber ein Drittheil desjenigen, 
was sie sonsten, wenn sie vor voll succedirten, bekämen, davon zu reichen, den 
andern remotioribus aber deswegen nichts abzufolgen. [Welches wir auch also 
von den bonis allodialibus, sie seyn emphiteutica oder censitica oder dergl., so 
dem Lehn als vorhero berühret, incorporiret oder dafür erkläret werden, verstan- 
den haben wollen.] Wäre auch ein Herr etwa zu Erkaufung eines wichtigen Lehn- 
gutes oder zu Verbeßerung seines Antheils Herrschaften, oder sonst aus Bedräng- 
niß Geld behuft, und wollte dergleichen Stück Lehen - Guthes wieder verkaufen, 
und dazu anwenden, ist ihm solches, ohne der Agnaten Consens unbenommen, 
und wird hiermit ausdrücklich bedinget, nur daß bey dem Kauf dergleichen Lehn- 
Guth ratione der Lehns- recognition, Ritterdienste und anderer Obliegenheit und 
Qualitäten allerdings wieder in vorigen Stand, darinnen daßelbe Lehn-Guth der 
Zeit gewesen, als es der besitzende Herr an sich brachte, gesetzet, und solche 
Schuldigkeit und Bedingungen dem Kauf-Briefe klärlich mit einverleibt werde. 
Es sind 
- 
Due Bis auhero die Kriegs- Reichs- Creyß-Grüfl. Collegial und 
sammt dorseien zin- dergleichen unsere Unterthanen von der Ritter- und Landschaft mit 
!heitung. betreffenden Steuern und Beyhülfen, sammt zugehörigen Aus- 
gaben, von unsern Unterthanen jeden Orts, nach derselben Steuer Anschlägen ein- 
bracht, und von der Landschaft der Jüngern Linie davon zwey Drittheil von der 
Aeltern Linie Unterthanen aber ein Drittheil getragen und geliefert worden, da- 
bey es denn also nachmals sein Bewenden hat. Wir wollen aber die Unterthanen 
(maßen uns ohne das oblieget, mit einen mehrern, als jedesmal die bedürftige 
Anlage austrägt nicht beschweren, oder da ein Ueberschuß von einer gemachten 
Anlage sich gleich befinden würde) solche nicht zu unsern Rent- und Kammer- 
Intraden, wie die uns absonderlich bewilligte Land-Steuer-Präsentgelder u. dergl. 
dahin geliefert werden, ziehen und anwenden, sondern in die gemeine Landschafts- 
Caße jeder Herrschaft, zu künftigen dergl. weiteren Bedürfnil im Vorrath behal- 
ten, auch wegen der Ritter- oder Erb-Güther, so wir bisher an uns bracht ha- 
ben, oder noch acquiriren möchten, jedesmal was solche Ritter - Lehens - Obliegen
	        
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