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und Bewilligung oder der Erb-Güther Tax und Anschläge besagen pro rata mit
beytragen, und also wie uns der Genuß und Nutz zukonmt, gleichfalls die onera
und Beschwehrden davon williglich abstatten laßen, damit vornehmlich die Ca-
tastra und Steuer-Register, sowohl der absonderlich angeschlagenen Ritter-Mann-
Lehn, als der Erb-Güther unserer gesamınten Herrschaft und Landschaft nicht
geschmilert oder geringert, sondern vielmehr erhalten, unsere treue Ritter- und
Landschaft auch desto cher und lieber obberührte Land- und Praesent- Steuer
ein andermal nach Erheischung der Nothdurft uns unterthänig zu bewilligen wie
auch die resp. schuldige Fräulein-Steuer ohnverzügl. abzuführen bewogen werden
mögen. Was aber den Kaiserl. Cummergerichts - Unterhalt die Lehns- Taxen an
Kaiserl. und Königl. Böhmisch und andern Höfe, und unsere Agenten und Pro-
curatoren daselbst Besoldung und dergl. Aufwendungen betrift, weil solche Aus-
gaben, und was dazu gehörig uns selbst und unsere Herrschaften und Güther
zuförderst concerniren und bis anhero von uns aus unsern eignen Renten und In-
traden abgeführet derenthalben auch besondere Ein- und Abtheilungen, wie man
sich derselben bereits A® 1623 mit einander verglichen, bishero observiret worden,
so wollen wir es auch damit also hinführe unänderl. laßen, jedoch nach dem bei
dem Reichs- Tage de Anno 1654 der Kammer -Gerichts-Unterhalt nun mehr als
doppelt erhöhet, und darmeben geschlossen und verordnet worden, daß derenthal-
ben den Ständen bevorstehen soll, ihre Land-Stünde, Bürger und Unterthanen
zur Beyhülfe zu ziehen; So thun wir uns dieses hierbei gleicher Gestalt per ex-
pressum bedingen und vorbehalten.
59.
a Bey jetzt gedachten Collecten, Steuer- und Beytrags-Anlagen
ter Anlagen. haben wir erwogen, was gestalt der Verzug und Saumsal in Ein-
lieferung derselben gar leicht der ganzen Familie einen großen Verlust und
Schaden bringen, zumal auch wegen des gesammten Contingents die Execution
in die Alt Väterl. Stamınhäuser Greitz und Gera veranlaßen könnte, als welche
in den Reichs-Matriculn gemeinigl. allein bemeint sind, auch in Reichs-Abschieden
ausdrückl. verordnet, daß bey dergl. vorhergehendem Verzug allemal derjenige
Stand, so das Stammhauß besitzl. inuq hat, zu Erlegung der Reichs-Steuern mit
Recht vom Reichs fiscal angelanget und gegen denselben verfahren werden soll.
Versprechen demmach und verpflichten uns hiermit, daß so oft zu den vorher
specificirten und dergl. gesammten Obliegenheiten und Nothwendigkeiten, wie auch
andern unter uns selbst vorkommende Ausgaben und Spesen, die bereits vorhin
bewilliget und geschloßen worden, oder inskünftige weiter bewilliget und verhau-
delt werden möchten, eine Steuer oder Collecta angelegt wird, wie dieselbe nach
oberwähntem Unterschied und übl. Abtheilung, demjenigen Einnehmer, dem wir
und besonders die Besitzer der beiden Stammhäuser Greitz und Gera darzu
jedesmal verordnen werden, aus der Landschafts-Casse und resp. auch aus unsern
Cammern und Rentereyen, ein jeder zu seinem Antheil zu rechter Zeit und von
guten gang und geben Reichssorten richtig einliefern laßen wollen. Da aber ein
oder der andere sich hierinnen säumig erweisen, und eine Execution oder sonst
einige Schäden und Kosten verursachen würde, der oder dieselben mehr ermeldeten