Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Innhaber der beyden Stammmhäuser oder auch andere Herren, so nicht verzügl. 
gewesen, alle Kosten und Schäden wieder zu ersetzen schuldig seyn. Hingegen 
aber auch der oder die also mit unser aller allerseits Einwilligung verordnete 
Einnehmer solcher gesammten Collecten und Anlagen alle ein oder zwey Jahre, 
oder lüngstens binnen 3 Jahren ihre Rechnung zu verfertigen und einzuschicken, 
auch auf einen gewißen Tag, so ihm sodann darzu beniemt wird, gebührend zu 
leisten, in ihrer Bestellung angewiesen, und gehalten werden sollen. Es ist das 
Seniorat 
W. 
Senlorat za Directo- Bei uns dergestalt hergebracht, daß der Herr, so im ganzen 
" Stamn: die meisten Jahre oder das größte Alter auf sich hat, 
der Aelteste genennet, auch von ihm bey gesammten vorfallenden Berathungen, 
sowohl durch Schriften, als bey mündl. Conferenzen zugleich das Directorium ge- 
führt worden. Nun wird zwar auch förderhin nach Absterben des Stammes-Ael- 
testen, dem ratione netatis nächstfolgenden Agnato das Prädicat Aeltester zuge- 
leget und solches Alles in unenderlicher Uibung gelaßen, so behält auch regulariter 
derselbe das Direetorium über sich, dafern aber deßelben Gelegenheit wegen Al- 
ters Unvermögens, ermangelter genugsamer Ministern, nebst solch honore Senio- 
ratus zugleich aber das onus directorii in den aus dieser Geschlechts- Ordnung 
herrührenden oder andern fürkommenden gesammmten Reußisch. Sachen zu führen, 
und über sich zu behalten, hiernächst auch fürträglich befunden, daß einem 
Directorii un beßerer Correspondenz Beförder- und Erleichterung der vorkom- 
menden Obliegenheiten willen, noch ein anderer von den regierenden Herren ad- 
jungiret werde, so haben wir zwar unsers freundl. geliebten Vetters, Herrn Hein- 
rich des Andern Jüngern und der Zeit des Stammes Acltesten Lbd., daB derselbe 
das nunmehr 33 Jahr lang nebst dem Seniorat auf sich gehabte und rühmlich 
‚geführte Direetorium fernerweit über sich behalten, und wie bisher also auch 
noch weiter mit den anderen Agmatis förderl. gemeinnützige Communication und 
Correspondenz pflegen werden, freundlich vermögt aber uns aufs künftige mit ein- 
ander dahin verglichen, daß nach seiner des Andern und Aeltesten Herrn scel. 
Hinscheid von dieser Welt (so in Gottes Hand stehet) nächst dem Seniore und 
zugleich Direetore noch ein Adjunctus, und zwarten aus derjenigen Linie in wel- 
cher nemlich damals der Direetor nicht sein wird, durch eine einmüthige Erwäh- 
lung geordnet, und zu solchem Ende und wegen sonsten fürfallenden Gemein- 
schaftssachen vom nächstfolgenden Seniore aufs eheste als es sein kann, eine 
Zusammenkunft zu einer freundl. Conferenz an einem beliebigen Ort ausgeschrie- 
ben, und daselbst vor allen Dingen des jetzt gedachten künftigen Stammes-Aelte- 
sten zukommende Directoriun sobalden bekrüftiget und ihm zu seiner Sublevation 
ein Adjunctus aus anderer Linie wie vorher augeregt zugeordnet, im Fall aber 
der Senior aus erheblichen Ursachen nicht zugleich Director sein könnte oder 
wollte, fernerweit ob anstatt des Senioris zugleich dem Adjuncto oder dem Sub- 
seniori oder einem andern Herm des Vice-Directorium (jedoch ohne alles Präjudiz 
des ältesten Prädicats und Ehre des Seniorats (aufzutragen wäre, deliberiret wer- 
den, derjenige Herr auch den man also per majora suflragia ordentlich zum Ad-
	        
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