Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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juneto oder auch Vice Directore erwählet, solches Officium auf sich zu nehmen 
und so lange bis sich derselbe durch anhaltende Leibesschwachheit, hohes Alter 
oder gnugsame Ehrhaftliche Ursache davon wieder losmache oder sonsten Aende- 
rungen vorfallen, und solches per majora vota erkannt und bewilliget würde, auf 
sich zu behalten, und treulich zu verrichten, dem Seniori oder Vice- Directori 
aber, der jetzo oder künftig insgesammt bestellte Rath (maßen wir uns denn 
solche gemeine Raths function auch nach Abgang des jetzigen gesammten Raths 
zu continuiren Kraft dieses verobligiren) mit Verfertigung nothwendiger Schrif- 
ten und sonsten mit seinen unterthänigsten Gutachten, so oft es noth, treul. 
zu Hand. zu gehen schuldig seyn soll. So oft sich nun hernach wiederum 
durch tödlich Hinschied, oder anderer unvermeidl. Veränderung des dirigirenden 
Senioris oder Vice Directoris Stelle verledigen möchte, so soll der geordnete 
Adjunctus oder Vice- Director wo einer vorhanden, wo aber nicht, der nächst- 
folgend Stammes Acltester selbst (Er habe nun das Vice-Directorium oder Ad- 
junetenamt auf sich oder nicht) binnen einer dreimonatlichen Frist einen gewissen 
Termin und Ort zu einer Zusammenkunft und vornehmlich zu seiner des neuen 
Senioris und Directoris Bekräftigung oder resp. eines anderen Vice-Directoris, da 
man dessen von Nöthen hätte oder auch zugleich eines neuen Adjuncti, da selber 
abgangen wäre, dann ferner zu Deliberation anderer angelegener Sachen, denen 
sämmtl. regierenden Agnaten ankünden, und sie dazu gebührend vorladen. Bey 
welchem Convent so bald nach erfolgter Ersetzung des Directoriats oder auch 
Adjuncten-Amts, dem Directori zugleich einen Anfang in dieser ihm aufgetrage- 
nen Geschlechts function zu machen, und durch eine ordentliche Umfrage, was 
den anwesenden Herrn oder der abwesenden Gevollmächtigten Räthe vor Erinne- 
rungs-Puncten zu weiterer Berathschlagung vorzubringen anliegen möchte, zu 
vernehmen, und sodann solche Puncte durch mehr besagten Rath zu notiren und 
nebst denen, so ihm selbst etwa zukommen oder beygefallen wären gleichsam zu 
gebührender Deliberation und resolution zu proponiren, die Conclusion auf ver- 
nommene Stimme nach denen Majoribus zu machen, und da es der Sache Wich- 
tigkeit erfordert, in einen Receß oder Abschied zu bringen oblieget. Wie es 
61. 
aa au m Bishero mehr berührter gesammter Rath, wegen Communi- 
tor und gaammten  LCAtion der Reichs- Creys- Gräfl. Wetterauil. Collegial und anderer 
Rath zu halten. gemeiner in seine Verichtung einlaufender und ihm bishero auf- 
getragener Sachen und Schriften mit Beylag- und Verwahrung der Originalien, 
wie auch der erstmals mit einkommenden Beylagen Transumten zu dem Archiv 
dergl. gesammter Actorum zu Gera, dann mit Verfertig- und Abcopirung noch 
zweyer Exemplarien davon, als eines vor die Aeltere Linie zu Greitz, und das 
andere vor die Herrn der Jüngern Linie eine geraume Zeit hergehalten, also kann 
es dabey nachmals sein Verbleiben haben, und er damit, bis zu unserer beliebi- 
gen Acnderung continuiren. Würden aber unter den also auf sich habenden Ver- 
richtungen oder sonsten solche Geschlechts und gesammte Sachen vorfallen, welche 
sonderlicher Wichtigkeit, und derenthalben reifer Deliberation von nöthen wäre, 
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