Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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hen Besonders zu Vermeidung Unkosten ohne Erheblichkeit dergl. 
und Alter derjenigen Persönliche Zusammenkünfte zu unterlaßen, so haben wir uns 
jüngern Herm, so etc. doch unter einander so weit vereiniget, daß wenn nicht etwa eher 
zusammen zu kommen die Noth erfordere, oder bequeme Gelegenheit an die Hand 
gäbe, daB doch znm wenigsten alle drei Jahre ein Geschlechts-Convent (man hätte 
denn mittlerweile deßen sonst eine gemeine Berathschlagung in Person gepflogen, 
und die Geschlechts-Sache dabey beobachtet) angesetzet, von dem Seniore oder 
Vice-Directore an dem bey nächst vorhergegangener Tagefahrt beliebter Ort aus- 
geschrieben, und die sämmtl. Agnaten, auch hierunter diejenigen Söhne, Brüder, 
Vettern, so das 18" Jahr ihres Alters zurückgeleget, sie mögen nun Vormund- 
schafts- Administratoren, oder noch keine Güther und Regierung haben, erfordern 
und berufen, denselben sodann diese unsere Geschlechts-Ordnung eröfnet, und sie 
solche auch ihres Orts zu vollziehen, derselben in allen Punkten und Clausuln 
nachzukommen steif und festdarüber zu halten, darwider in keinerlei Weise was 
vorzunehmen, auch alles, was vorgehet, verschweigen, und in geheim zu halten 
ermahnet, und solches an Eidesstatt durch einen Handschlag ihm dem Senior 
oder Vice-Directori anzugeloben, gewiesen, und sodann nach dessen wirkl. Erfolg 
sobald bey diesen und künftigen Consultationen (jedoch so lange sie nicht selbst 
zur Regierung kommen, ohne votiren) mit nieder zu sitzen zugelaßen, gestaltsam 
zugleich hierauf, was in Geschlechts- Sachen vorhanden und zu erinnern propo- 
niret, darüber consultiret, und sonderlich da etwas wider diese Ordnung von 
einem oder andern vorgangen, derselbe darüber vernommen und nach Befinden 
und Erkenntniß der Gebühr emendiret werden. Die Ordnung der Session sollen 
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den Ortung Seyn wie folget: Als erstl. des Geschlechts Aeltester, er 
“ wäre Director, oder hätte einen Vice-Directorem (der nicht zu- 
gleich Senior); vors andere der Vice-Director, da einer vorhanden; drittens der 
Adjunctus, obgleich die nachsitzenden eines mehrern Alters; viertens die übrigen 
regierenden Herrn, welche nach Alter ihren Rang oder Stelle nehmen, und be- 
halten. Würde aber ein oder der andere Herr nicht in Person, sondern durch 
abgeschickte erscheinen, so haben dieselben die Session zwar unter sich nach 
ihrer sonderbahren Herrn Alter allesammt mit und nebst den gegenwärtigen re- 
gierenden Herrn, doch erst nach denselben zu bekleiden, da aber ein Regierender 
seinen Sohn, so majorennis an seine statt abordnete, soll derselbe junge Herr 
zwar nicht seines Herrn Vaters Stelle, doch stracks nach den regierenden Herrn 
immediate, und vor der übrigen Herrn abgeordneten Räthen, und Dienern, ingl. 
vor den andern jungen Herrn, so wie bald folget, sich auch mit einfinden, setzen. 
Wie denn, wenn Herrn, so nicht regieren, aber sich obgedachtermaßen habilitiren, 
zugleich vorhanden wären, so haben sie zwar wie gedacht keine Stimme oder 
votum, können aber ihre Session alsobald nächst den anwesenden regierenden 
Herrn an einer Seite nach einander nehmen, daß der abwesenden Herrn Gesande 
auf der andern Seite, oder wie sichs ohne Präjudiz der abwesenden Herrn fügen 
wird, in ihrer Ordnung beysammen bleiben. Da aber auch ein oder mehr in 
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