308
Person gegenwärtige regierende Herrn ihre Leute oder Bediente bey sich hätten,
und mit sich in die Consultation brächten, so einem jeden freystehet, so wäre
denselben Räthen oder Ministris, entweder absonderlich oder sobald nach den
Gevollmächtigten Abgesandten ihre Stelle einzuräumen
65
an ber man Deson- Hat bey den Zusammenkünften, wie auch sonsten allezeit ein
schlechtsuammen- jeder Herr oder deßen Abgeschickte den gegenwärtigen Directorem
Ka beob- und seine Deputirten aller Gebühr zu respectiren, ihm bei An-
\ setzung der zur Berathschlagung beliebiger Stunden und Stelle
und anderer vorfallenden Dispositionen, billig und willige Folge zu leisten, zuför-
derst aber reifl. zu bedenken, und anzubringen, auch zu befördern, was zu unsers
Stammes und Standes Wohlfahrt, und beständigen Nutzen, beharrl. Frieden und
Einigkeit ersprießl., ingleichen sonst jederzeit, was er dem ganzen Geschlechte
vortrage oder nachtheiliges in beglaubte Erfahrung bringen, oder an briefl. Ur-
kunden und Schriften hierzu dienliches sehen, lesen oder hören möchte, solches
dem Directori zeitl. anzumelden, und einzuschicken, derselbe hingegen den Stam-
mes-Verwanden, als obberühret, durch Schriften oder bey angestellten Delibera-
tionen nach seinen Gutbefinden vorzutragen, welcher auch Kraft dieses, über
obiges wohl bemächtiget ist, bei allerhand etwa vorfallenden und aus dieser Ge-
schlechts - Vereinigung herrührenden Beschwerden, Gebrechen und Klagen einen
jeden seines schuldigen Verhaltens und Obliegens zu erinnern, da er aber eines
mehrern Ernstes bedürftig, ist ihm von dem Adjuncto und andern regierenden
Herrn möglich Beystand zu leisten, damit allen unbelieblichen Begegniß und Un-
gebühr nachdrückl. gesteuert, und er, der Senior oder Dirigent und ausschreibende
Herr, jedesmal bey anständiger Autoritaet erhalten, und vertreten werden möge.
Wie ohnehin
66.
De Ein vorsichtiger Hauß-Vater wohl thut, daB er in Zeit und
bey noch gutem Verstand durch einen letzten Willen nach Be-
fehl und Ermahnung des Allerhöchsten selbsten: dispone tuae domi etc. sein Hauß
beschicket, also soll billig ein jeder, und noch vielmehr derjenige Herr, der Kinder
hinter sich verläßet, und zwischen denselben oder sonst etwa Unrichtigkeit oder
Streitigkeit nach seinem Tode befürchtet, solches in gute Acht nehmen, und auf
eine Väterl. freundl. und wohl ersprießliche beständige Testaments - Verordnung
reifl. denken, und solche hinter sich laßen, darinnen aber nichts, was diesem Ver-
trag in specie und den Lehen-Rechten zu entgegen (als welches auch billig von
Unkräften gehalten wird) disponiren, sondern vielmehr die Seinen darinnen alles
Ernstes ermahnen, und befchligen, dal sie diese unsere Erb- Vereinigung aller-
dings in guter Observanz halten, und derselben sich gemäs bezeigen, im übrigen
aber sollen die überlebenden Agnati, bevorab diejenigen, so der Testator zu Vor-
mündern oder Executoren verordnet, iiber des verstorbenen Herrn letzten Willens-
Disposition nach alle deßelben Innhalt, so nicht wider diesen Geschlechts-Verein
läuft, mit allem Fleiß steif und fest zu halten verbunden seyn. Dabey jedoch
billig bedinget und vorbehalten wird, daß diejenigen testamenta, fidei commissa