Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Person gegenwärtige regierende Herrn ihre Leute oder Bediente bey sich hätten, 
und mit sich in die Consultation brächten, so einem jeden freystehet, so wäre 
denselben Räthen oder Ministris, entweder absonderlich oder sobald nach den 
Gevollmächtigten Abgesandten ihre Stelle einzuräumen 
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an ber man Deson- Hat bey den Zusammenkünften, wie auch sonsten allezeit ein 
schlechtsuammen- jeder Herr oder deßen Abgeschickte den gegenwärtigen Directorem 
Ka beob- und seine Deputirten aller Gebühr zu respectiren, ihm bei An- 
\ setzung der zur Berathschlagung beliebiger Stunden und Stelle 
und anderer vorfallenden Dispositionen, billig und willige Folge zu leisten, zuför- 
derst aber reifl. zu bedenken, und anzubringen, auch zu befördern, was zu unsers 
Stammes und Standes Wohlfahrt, und beständigen Nutzen, beharrl. Frieden und 
Einigkeit ersprießl., ingleichen sonst jederzeit, was er dem ganzen Geschlechte 
vortrage oder nachtheiliges in beglaubte Erfahrung bringen, oder an briefl. Ur- 
kunden und Schriften hierzu dienliches sehen, lesen oder hören möchte, solches 
dem Directori zeitl. anzumelden, und einzuschicken, derselbe hingegen den Stam- 
mes-Verwanden, als obberühret, durch Schriften oder bey angestellten Delibera- 
tionen nach seinen Gutbefinden vorzutragen, welcher auch Kraft dieses, über 
obiges wohl bemächtiget ist, bei allerhand etwa vorfallenden und aus dieser Ge- 
schlechts - Vereinigung herrührenden Beschwerden, Gebrechen und Klagen einen 
jeden seines schuldigen Verhaltens und Obliegens zu erinnern, da er aber eines 
mehrern Ernstes bedürftig, ist ihm von dem Adjuncto und andern regierenden 
Herrn möglich Beystand zu leisten, damit allen unbelieblichen Begegniß und Un- 
gebühr nachdrückl. gesteuert, und er, der Senior oder Dirigent und ausschreibende 
Herr, jedesmal bey anständiger Autoritaet erhalten, und vertreten werden möge. 
Wie ohnehin 
66. 
De Ein vorsichtiger Hauß-Vater wohl thut, daB er in Zeit und 
bey noch gutem Verstand durch einen letzten Willen nach Be- 
fehl und Ermahnung des Allerhöchsten selbsten: dispone tuae domi etc. sein Hauß 
beschicket, also soll billig ein jeder, und noch vielmehr derjenige Herr, der Kinder 
hinter sich verläßet, und zwischen denselben oder sonst etwa Unrichtigkeit oder 
Streitigkeit nach seinem Tode befürchtet, solches in gute Acht nehmen, und auf 
eine Väterl. freundl. und wohl ersprießliche beständige Testaments - Verordnung 
reifl. denken, und solche hinter sich laßen, darinnen aber nichts, was diesem Ver- 
trag in specie und den Lehen-Rechten zu entgegen (als welches auch billig von 
Unkräften gehalten wird) disponiren, sondern vielmehr die Seinen darinnen alles 
Ernstes ermahnen, und befchligen, dal sie diese unsere Erb- Vereinigung aller- 
dings in guter Observanz halten, und derselben sich gemäs bezeigen, im übrigen 
aber sollen die überlebenden Agnati, bevorab diejenigen, so der Testator zu Vor- 
mündern oder Executoren verordnet, iiber des verstorbenen Herrn letzten Willens- 
Disposition nach alle deßelben Innhalt, so nicht wider diesen Geschlechts-Verein 
läuft, mit allem Fleiß steif und fest zu halten verbunden seyn. Dabey jedoch 
billig bedinget und vorbehalten wird, daß diejenigen testamenta, fidei commissa
	        
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