Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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oder codicilli oder Donationes mortis causa, so vor dieser unserer Vereinigung 
bereits gemacht, und nicht wider die Lehnrechte laufen, derselben und in specie 
dieses abgehandelten Artikels ungehindert, und in ihren Kräften bleiben. So 
sollen auch die Schulden und Nomina Passiva, welche von Unsern Vorfahren 
und Uns ingesammt oder sonders durch Borg, Wiederkauf, oder in andere Wege 
itzo schon gemachet, und darein sie oder wir einander gewilliget haben, oder wir 
ins künftige noch machen und Inhalts obigen 53" Artikuls (darbey es allerdings 
verbleibet) einander drein consentiren werden, unter Uns von Lehen-Schulden, es 
sey oder werde des Lehen-Herrn Consens darauf ausgebracht oder nicht, wann 
es vor deren Bezahlung, zur Lehensfolge kömmt, nicht allein von Söhnen, son- 
dern auch allen andern Lehens-Folgern und Agnatis erkannt, angenommen, 
dieselbe abgeführet, und darwider nichts gehandelt, noch etwas eingewendet 
werden. 
67. 
a a rel Ein sehr nöthiges und nützliches Werk sind bei allen hohen 
Gerichts - Reglatratu_. Häusern, Regimentern, Canzeleyen und Gerichten wohlbestellte 
Archive, Diaria, Geschlechts- und andere Registraturen. Wie nun bereits unsere 
Christscel. Vorfahren hierunter sorgfältig gewesen und derenthalben gute Verord- 
nung und Anstellungen gemacht, also sollen solche, und was allenthalben von 
dergleichen der Zeit vorhanden oder noch verschaflet wird (wie denn einem jeden 
regier: Herrn ein Archiv vor sich zu haben frey stehet) mit Fleiß conserviret 
und beobachtet, insonderheit aber die zu Greitz und Gera oder auch in den an- 
dern Herrschaften auf unsern Häusern, und in den Canzeleyen in alten und neuen 
Urkunden, Bullen, transumten Büchern, Acten und Schriften, vorhandene Archive 
an einen jeden Ort, wo sie der Zeit sich befinden, verbleiben, und weder deßelben 
besitzenden, oder künftig succedirenden Herrn Willen, keinesweges verrücket, noch 
anders wohin gefordert und gebracht, jedoch dieselbe von einen jeden Herrn in 
Bewahr und Dispositiön sauber gehalten, in wohlverschloßene Kästen und Behälter 
geleget, gewißen Amtleuten «der Secretarien, so hierauf, als zur Function eines 
archivarii in specie mit zu verpflichten, zu deren Beobachtung vertraulich unter- 
geben, darüber inventaria, wo noch keine vorhanden, verfertiget, wo aber bereits 
dieselben aufgesetzet wären, solche förderlichst revidiret, und hernach von Jahren 
zu Jahren nach gemachter Disposition mit Fleiß durchgegangen, was davon etwa 
einem Herrn oder seinen Räthen zu ihrem Bedarf gefolget und untergeben wäre, 
wieder darzu geleget, was man auch mittlerweile deßen weiter erlangt, vollends 
darzu, oder in eine absonderl. Specification gebracht, damit von Zeit zu Zeit 
continuirt, und wo der regierende oder cin anderer Herr etwas, welches die 
gesammten Agnaten concerniret, zu seiner oder geineiner Nothdurft begehren 
möchte, ihm davon richtige, und auch nach Erforderung vidimirte Copien com- 
municiret, und insonderheit die berührte über die Archive zu Greitz und Gera 
gemachten Inventaria gegen einander in Abschrift ausgewechselt, diejenigen Ur- 
kunden und Schriften aber, so ein Herr dem andern oder eine Linie der andern 
zukommen und folgen läßt, zu des also communicirenden Theils praejudiz nicht 
gebraucht werden. Wir wollen auch, was bey unsern Canzeleyen zu Greitz und
	        
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