Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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einen Vergleich vom 31. März 1791, ebenso durch ein kurfürstliches Rescript vom 
25. April 1833 (auf 21,000 Thlr.); weitergehende spätere Ansprüche dieser Livien 
blieben unberücksichtigt!). 
In der kasselschen Hauptlinie folgte auf Wilhelm VI. sein Sohu Wilhelm VII., 
diesem sein Bruder Karl, dessen ältester Prinz Friedrich, als Gemahl der 
Königin Ulrike Eleonore, Schwester König Karl’s XII., auf den schwedischen 
Thron gelangte und daher, nach dem 1730 erfolgten Tode seines Vaters, die Re- 
gierung seiner deutschen Lande seinem Bruder Wilhelm als Statthalter auftrug, 
ihm auch das Erbrecht auf Hanau überliess. Letzterer gelaugte sonach 1736, 
als der letzte Graf von Hanau, Johann Reinhard mit Tode abging, in Hanau 
zur Succession, und als sein Bruder Friedrich 1751 ohne Leibeserben verstarb, 
succedirte er auch in Hessen-Kassel. Sein Erbprinz Friedrich II. ward 1749 
katholisch, deklarirte solches 1754, stellte aber seinem Hause und den Ständen 
eine Versicherungsakte aus, dass er die Kirchen- und Staatsverfassung unverän- 
dert lassen wollte und kam 1760 zur Regierung. Ihm folgte 1785 sein Sohn Wil- 
helm IX. Dieser vereinigte die Grafschaft Hanau- -Münzenberg mit seiuen 
übrigen Erblauden, erwarb 1802 durch den Reichsd Hauptschluss $. 7, 
mit Uebernahme der Entschädigung für Hessen- -Rheinfels-Rothenburg, die Reichs- 
stadt Gelnhausen, das Fürstenthum Fritzlar oder die bisherigen mainzischen 
Aemter und Städte Naumburg, Neustadt, Fritzlar und Amönenburg für die an 
Frankreich gekommene Festung Rheinfels und Stadt St. Goar, für die Herrschaft 
Wasserburg in Unterelsass und für seine Rechte und Ansprüche auf Korvey und 
Höxter, und nahm die Kurwürde am 1. Mai 1803 an. Damit erhielten die kur- 
hessischen Lande und das kurhessische Regentenhaus alle der Kurwürde anhän- 
genden Privilegien; besonders wurden von nun an alle Bestimmungen der golde- 
nen Bulle, welche sich auf die Hausverfassung der Kurhäuser beziehen, von Rechts- 
wegen auch für das nun kurfürstliche Haus Hessen-Kassel maassgebend. Ein 
jüngerer Bruder dieses ersten Kurfürsten war der Landgraf Friedrich (geb. 
1747 } 1837), dessen Sohn Wilhelm (geb. 1787 } 1867) mit Luise Charlotte, 
des Erbprinuzen Friedrich von Dänemark Tochter (} 1864) vermählt war, deren 
gemeinsamer Sohn Friedrich Wilhelm Georg Adolf nach den Grundsätzen der 
dänischen lex regia vom 14. Novbr. 1663 präsumtiver Throuerbe von Dänemark 
war, eine Erbaussicht, welche ihm aber durch das neue Thronfolgegesetz vom 
31. Juli 1853 entzogen wurde. Ueber die gegenwärtigen Rechtsverhältnisse dieser 
noch blühenden s. g. Rumpenheimer Linie wird unten die Rede sein. 
Nachdem dem Hause Hessen-Kassel im J. 1803 eine so wichtige Raug- 
erhöhung und Gebietserweiterung gelungen war, brach im J. 1806 die Kata- 
strophe über dasselbe herein. Der Kurfürst wurde von Napoleon aus seinen Be- 
sitzungen vertrieben, welche dieser dem von ihm gestifteten Königreich West- 
falen einverleibte. Als aber nach sieben Jahren das Königreich Westfalen in Folge 
des Sieges bei Leipzig zusammenbrach, wurde der Kurfürst durch den zu Frank- 
1) A. Bauer, „Ausführung des dem Hause Hessen-Philippsthal gebührenden Rechtsanspruchs 
auf Apanage u. e. w. . 0. 8. 289—322. Der Apanagevertrag vom 9. Febr. 1685 ist abgedruckt 
in der Denkschr. „das  Hausfdeikommiss“ Aul. H®.
	        
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