Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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aufgehobene todte Körper durch der andern Gerichte gleichfalls ohne Gebühr, 
jedoch anderergestalt nicht als mit Zuziehung deßelben Orts Land - Gerichten, 
führen zu laßen befugt, solches aber auch zuvor durch seine Gerichts Bestalte 
anzuzeigen verbunden, und alle dergleichen Actus dem Herrn deßelben territorii 
und seiner Gerichtsbarkeit ohne einiges praejudiz und Nachtheil seyn, so soll 
auch ein jeder Herr seine Unterthanen, wenn sie in des andern Herrn seiner 
Gerichtsbarkeit etwas verbrechen, dahin, und also in locum delicti auf Erfordern 
und subsidiarische citationes zu stellen schuldig, den Delinquent aber nicht mit 
schärferer custodia oder Gefängniß oder mit mehrerer Strafe als seinen eigenen 
Leuten in simili delicto und Verbrechen geschiehet, angesehen, sondern dießfalls 
Gleichheit gehalten werden. 
70. 
Relogauio der Delin- Und demmach bishero Zweifel vorgefallen, ob diejenigen Uibel- 
mann.  thäter und Delinquenten, welche aus eines Herrn Land, entweder 
auf gewiße Jahre und Zeit, oder auf ewig mit oder ohne Staupenschlag verwiesen 
oder in die Acht erkannt worden, zugleich aus den andern sämmtlichen Herr- 
schaften und Landen also verwiesen seyn sollen, daher was man wohl che erfah- 
ren, daß die aus eines Herrn Herrschaft und Gerichten verwiesene Mißhändler 
und Verbrecher sich sobald in eines andern Gebiete gewendet, und daselbst 
nicht ohne Schimpf und Aergerniß, bey des andern Herrn Gerichten und Inn- 
wohnern Unterschleif gesuchet. Als haben wir uns nunmehro dahin ausdrücklich 
verglichen, daß wenn dergl. zeitl. oder ewige Landesverweisung und Achts-Erklä- 
rung in eines Herrn Herrschaft und Gerichten exequiret wird, sich dieselbe auch 
auf der andern Agnaten Herrschaften und Jurisdiction erstrecken, solches den 
Delinquenten und Relegandis (sich künftigen darauf stehender Leibes- und Lebens- 
strafe halber, da sie sich in einer derselben wieder betreten ließen darnach ha- 
bende zu achten) jedesmal von den Richtern deutlich angezeiget, in ihrer Ur- 
phede gedacht, und dieselbe soweit drauf mit gerichtet, dergl. Execution auch 
aus einen Gericht ins andere, mit Benenn- und Beschreibung der Person jedes- 
mal gebührlich notificiret werden soll. Würde auch der relegatus hernach in den 
Gerichten, so die execution wider ihn erstrecket, recipiret und wieder aufgenom- 
men, sollen dieselben ihm beschehener aggravation, Aussöhnung, und reception 
halber nach richtsanıen, genugsamen Schein ausfertigen, sich aber der relegatus 
in der andern Agnaten Herrschaften und Gerichten cher nicht, als bis er solchen 
gerichtlichen Schein und Urkunde originaliter einschicke oder vorlege, wieder fin- 
den laßen. Wenn sich 
71. 
a a am Uiber Zuversicht dieses unsers Vereins wegen, samımt was 
Vergleich, oder sonsten demselben anhängig, nichts weniger auch in andern Sachen, wie 
ran enttinde das geschche zwischen uns selbst oder unsern Gemahlinnen, hinter- 
laßenen Wittwen, Söhnen oder Töchtern, oder derer Vormündern 
und Curatoren, sowohl von der Aeltern als Jüngern, oder auch zwischen beider- 
seits Linien etc. insgesammt oder besonders, Irrungen und Mißverständniße er- 
eignen möchten, soll sodann kein Theil das andere durch einigerley selbst Thät-
	        
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