Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Theil seinen also hierinnen deputirten Räthen und Landsaßen (da deren adjungirt 
wären) gebührend zu vernehmen geben, und ihnen zugleich ihre Special - Pflicht, 
mit welcher sie ihnen verwandt seyn möchten (denn so dieselben keinem litigi- 
renden Parthen specialiter verbunden wären, es dergleichen Pflichts-Erladung nicht 
bedurft hatte) so viel diese Sache betrift, erlaßen, hingegen aber der- oder die- 
selbe, die so weit Ihrer Pflicht erlaßen sind, sowohl auch der oder die andern, 
die nicht in Special -Pflichten, wenn sie deswegen loszuzühlen wären, begriffen, 
auf die Justitz, und in specie ad hanc caussam mit einer sonderbahren Pflicht, 
daB sie nehml. hierunter keines Herrn oder Parths, wer sie seyn möge, Gnade 
und Huld, oder besorgende Ungnade und Widerwillen, Gift, Gabe oder was an- 
ders ansehen, sondern ihrem aufrichtigen Gewißen, beßern Verstand und den 
Rechten und Billigkeit nach jedesmal ihre Meynung treulich cröfnen, und diese 
Sache sammt was derselben anhängig, vermittelst der gütlichen Handlung oder 
rechtsföranigen veranlaßten Proceß, Spruch und Sentenz mit erörtern sollen, und 
wollen, durch ein Handgelöbniß an Eydesstatt, oder auch wohl nach hoher Wich- 
tigkeit der Sachen, und auf Begehren der Partheyen eidlich belegt werden. 
Hiernächst hätte klagender Theil seine Klage und Zusprüche mit denselben 
Gründen, und da dieselben auf Documenten oder briefl. Urkunden beruhen, mit 
Beylegung vidimirter Abschriften, davon den sonst Rechtsübl. stylo nach einge- 
reicht, den beyderseits Deputirten zu Beschleunigung der Sache in einer gedop- 
pelten Schrift zuzusenden, welche hernach das eine Exemplar dem oder denselben, 
gegen welche Anspruch gesucht wird, die Nothdurft, ihnen gleichfalls die dawider 
zu habende exceptiones und Defensiones in duplo schrift. einliefern zu laßen, 
unterthänig zu schicken, und damit so lange zu beyden Theilen, bis jeder Herr 
oder Parth mit drey ungewechselten Producten (worinnen der litigirenden Herrn 
sonderbahre Consulenten und Sachführer sich aller Bescheidenheit zu gebrauchen, 
und unnöthige Weiterung zu vermeiden haben) vor sich oder durch ihre Gevoll- 
mächtigte einkommen, gebührend verfahren, und wenn die producta beysammen, 
und in der Sache geschloßen, sodann das letzte Product dem Theil, so mit Uiber- 
gebung seiner Zusprüche den Anfang gemacht, communiciren und darüber beyder- 
seits Herrn einen gewißen Tag (jedoch daß er nicht unter einer Sächs. Frist sey) 
unterthäniger Gebühr beniemen, auf welche beyde Theile ihre genugsam Gevoll- 
mächtigte abzuordnen, und durch dieselben zu erscheinen, auch die in vidimirter 
copia angeführten Documenta mit den Originalien zu bestärken schuldig seyn 
sollen. Wenn nun beyde Theile in termino (deßen Orts man sich stracks Anfangs 
zu vergleichen) durch Dero hierzu genugsam gevollmächtigte Räthe erscheinen, 
so sollen vor allen Dingen, und nach vorausgehenden Verhör, und Handlung, 
die also niedergesetzten Räthe, wie auch Land-Saßen oder Lehn-Leute, welche 
ihnen oberwähnter Maßen adjungiret wären, ihre Befehls- und Legitimations- 
Schreiben (darinnen von beyden litigirenden Theilen die Loßzählung ihrer special- 
und resp. eine Vermahnung auf vorberührte sondere Pflicht in hac causa zur 
Justitz beschehen) unter sich deutlich ablesen, darauf daß sie solcher sonderbahren 
Verpflichtung treul. nachgehen wollen vtringue an Eydesstatt ein Handgelöbniß 
zu leisten zu delßen Werkstellung anfangs des provocirenden Parths niedergesetzte
	        
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