fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertrag 
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Die Anfechtung der getroffenen 
Bestimmung wegen Irrtums, Drohung 
oder arglistiger Täuschung steht nur 
den Vertragschließenden zu; An- 
fechtungsgegner ist der andere Teil. 
Die Anfechtung muß unverzüglich 
erfolgen, nachdem der Arfechtungs- 
berechtigte von dem Anfechtungsgrunde 
Kenntnis erlangt hat. Sie ist aus- 
geschlossen, wenn dreißig Jahre ver- 
strichen sind, nachdem die Bestimmung 
getroffen worden ist. 
Soll der Dritte die Leistung nach 
billigem Ermessen bestimmen, so ist 
die getroffene Bestimmung für die 
Vertragschließenden nicht verbindlich, 
wenn sie offenbar unbillig ist. Die 
Bestimmung erfolgt in diesem Falle 
durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn 
der Dritte die Bestimmung nicht 
treffen kann oder will oder wenn er 
sie verzögert. 
Soll der Dritte die Bestimmung 
nach freiem Belieben treffen, so ist 
der V. unwirksam, wenn der Dritte 
die Bestimmung nicht treffen kann 
oder will oder wenn er sie verzögert. 
320—327 Gegenseitiger V. 
320 
Wer aus einem gegenseitigen V. ver- 
pflichtet ist, kann die ihm obliegende 
Leistung bis zur Bewirkung der Gegen- 
leistung verweigern, es sei denn, daß 
er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat 
die Leistung an mehrere zu erfolgen, 
so kann dem einzelnen der ihm ge- 
bührende Teil bis zur Bewirkung der 
ganzen Gegenleistung verweigert 
werden. Die Vorschrift des § 273 
Abs. 3 findet keine Anwendung. 
Ist von der einen Seite teilweise 
geleistet worden, so kann die Gegen- 
insoweit nicht verweigert 
leistung 
werden, als die Verweigerung nach 
den Umständen, insbesondere wegen 
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des 
341 
  
8 
321 
322 
323 
Vertrag 
rückständigen Teiles, gegen Treu und 
Glauben verstoßen würde. 348. 
Wer aus einem gegenseitigen V. vor- 
zuleisten verpflichtet ist, kann, wenn 
nach dem Abschlusse des V. in den 
Vermögensverhältnissen des anderen 
Teiles eine wesentliche Verschlechterung 
eintritt, durch die der Anspruch auf 
die Gegenleistung gefährdet wird, die 
ihm obliegende Leistung verweigern, 
bis die Gegenleistung bewirkt oder 
Sicherheit für sie geleistet wird. 
Erhebt aus einem gegenseitigen V. 
der eine Teil Klage auf die ihm ge- 
schuldete Leistung, so hat die Geltend- 
machung des dem anderen Teile zu- 
stehenden Rechtes, die Leistung bis 
zur Bewirkung der Gegenleistung zu 
verweigern, nur die Wirkung, daß der 
andere Teil zur Erfüllung Zug um 
Zug zu verurteilen ist. 
Hat der klagende Teil vorzuleisten, 
so kann er, wenn der andere Teil im 
Verzuge der Annahme ist, auf Leistung 
nach Empfang der Gegenleistung 
klagen. 
Auf die Zwangsvollstreckung findet 
die Vorschrift des § 274 Abs. 2 An- 
wendung. 348. 
Wird die aus einem gegenseitigen V. 
dem einen Teile obliegende Leistung 
infolge eines Umstandes unmöglich, 
den weder er noch der andere Teil 
zu vertreten hat, so verliert er den 
Anspruch auf die Gegenleistung; bei 
teilweiser Unmöglichkeit mindert sich 
die Gegenleistung nach Maßgabe der 
g8 472, 478. 
Verlangt der andere Teil nach 
§ 281 Herausgabe des für den ge- 
schuldeten Gegenstand erlangten Er- 
satzes oder Abtretung des Ersatz- 
anspruchs, so bleibt er zur Gegen- 
leistung verpflichtet; diese mindert sich 
jedoch nach Maßgabe der §8§8 472, 
473 insoweit, als der Wert des Er-
	        
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