Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Räthe von des provocati deputirten, sodann diese hinwiederum von jenen sollen 
den Handschlag annehmen, darauf zur Sache an sich selbst schreiten, beyder 
Theile zusammen habende, und vorhero aus den eingelangten Schriften und Pro- 
ducten genugsamı eingenommene Sache mit einander reiflich überlegen, und dar- 
über ihre treue und aufrichtige Meynung, ihren vorhero ad hanc causam erstat- 
teten sonderbahren Pflichten nach, zusammentragen, den Herrl. Purtheyen gütl. 
Vorschläge (wie sie sich derer mit einander wohlbedächtig vorhero vereiniget 
haben) thun, und sie also ohne Weiterung zu vergleichen suchen, auch da es 
verfangen würde, sobald einen Vergleichs-Receß hierüber abfaßen, und in forma 
probante jedem Theil ausantworten. Im Fall aber die Güte sich zerschlagen 
würde, sich mit einander eines deutl. recht- und billigmäsigen Ausspruchs und 
Decisi, oder nach Gelegenheit eines Interlocuts, durch ordentliche Umfrage und 
votiren vergleichen, und da sie die deputirten oder Niedergesetzten allerseits mit 
einander hierunter einig, solchen denen anwesenden Gevollmächtigten und Ab- 
geordneten publiciren, da aber sie die Niedergesetzten in Abfaßung deßelben 
discrepirten oder sonsten die Sache intricat und der Wichtigkeit wäre, daß sie 
einen Ausspruch zu thun Bedenken trügen, die Acta sobald in der Abgeordneten 
Beyseyn inrotuliren laßen, und auf beyder Theile gleiche Kosten in cin bewährtes 
Juristen-Collegium (deßen sic sich unter einander zu vergleichen, oder da sie in 
Erwählung deßelben differirten, solches die Niedergesetzten zu benennen hätten) 
zum Vorspruch Rechtens zu verschicken, nach eingeholtem Urthel die deputirten 
Räthe (welchen der Proceß ohne denen etwa adjungirten Landsaßen oder Lehn- 
leuten zu dirigiren vor alleine zukömmt) zur publication einen kürzern Termin 
beraumen, und in demselben solch Urthel auf beyder, oder auch nur eines er- 
scheinenden Theils Anhalten eröfnen, dem Abwesenden aber in Abschrift zufer- 
tigen. Es werde nun die Sentenz von den Niedergesetzten, als vorhero gedacht, 
selbst, oder mittelst eines rechtl. Informats gesprochen, so soll jedem Herrn der 
sich dawider zu beschwehren hat, und auf anderweitige gütliche Handlung, so noch 
einstens zu versuchen, die Sache nicht zu erörtern wäre, da es ein definitiv ohne 
allen Unterschied, da es aber nur ein Interlocut mit den Unterschied den sonsten 
die Rechte hierunter, wegen Verstattung eines remedii suspensivi machen, und 
zwar binnen den zu Recht versehenen Fatali der zehn Tage eine Leuterung ein- 
zuwenden, zugelaßen seyn, und damit, wie bräuchlich, jedoch anstatt rechtlichen 
Versetzens, vermittelst zweyer und nicht mehrer gewechselter Schriften, so in 
duplo wieder einzuschicken wären, verfahren, und sodann die Acta noch einsten 
in zwey Juristen-Collegia (so jedesmal die Räthe, wenn die Partheyen dissentiren, 
selbst zu ernennen) aber auf des Leuteranten Kosten allein verschickt, das erste 
eingeholte Urthel so lange von den Actis abgenommen und uncröfnet, bis das 
andere darzu kommt, verwahrl. beygelegt, hernach beyde mit einander von den 
Räthen aufgemacht und gelesen. Und wenn beyde eingelaugte Informate im 
Hauptzweck einstimmig, ohne weitern Verzug zur Publication wieder ein kurzer 
Termin denunciret, da aber dieselben discrepiren, die Acta mit Beylegung solcher 
beyden Informate, vor sich und ohne nene Inrotulation oder Vorwißen der Par- 
tbeyen noch in das dritte Collegium cingesendet, und welche Sentenz durch
	        
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