Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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diesen dritten Rechtsspruch, Beyfall bekommt, behalten und publiciret werden, 
es sey auch also, wenn die Sentenz erster Instanz in zwey eingeholten Informat- 
Urtheln confirmiret, oder die eingewandte Leuterung für desert erkannt wird, da- 
bey allerdings verbleiben, und Leuteranten keine Appellation oder Ober-Leuterung, 
noch einiges anderes remediun devolutivum vel suspensivum hier wieder ver- 
stattet seyn, da aber solche beyde Sententiae voriges Urthel reformiren, oder also 
erklären würden, daß der andere Theil als Leuterat damit nicht friedlich, so 
hat sich derselbe gleichfalls darwider eine Leuterung auf seinen Verlag, binnen 
obverglichener Frist zu gebrauchen, und ists danıit eben wie mit des andern 
Theils erster Leuterung allerdings zu halten, und was die von zweyen facultäten 
oder Schöppen-Stühlen, oder auch, da solche different wären, vom dritten Collegio 
hierauf eingeholte Urthel also, daß, wie gedacht, zwey derselben einförmig seyn, 
bringen, darbey beyde Theile sodann ohne einziges weiteres Ein- und Fürwenden 
acquiesciren, jedoch aufn Fall die Sache gar von sonderbarer Wichtigkeit wäre, 
und über 2000 Rhein. Goldfl. antreffen würde, so ist allerseits endl. noch beliebet 
worden, daß sodann die sich beschwehret findende Parth, und zwar wiederum 
auf ihre Kosten (da dieselbige nicht abstehen und sich auf abermahls gütl. Zu- 
reden eines andern weißen laßen wollte) noch eine Ober-Leuterung zugelaßen 
und es damit, wie bei der Leuterung gedacht, allerdings gehalten, und dergestalt 
auf diesen Fall (da nehml. die Sache mehr als 2000 Rhein. Goldfl. betrüge) drey- 
mal gütl. gehandelt, und dreymal rechtl. gesprochen werden mag; Sonsten aber, 
und da die Sache nicht soviel als jetzt gesetzt anreichen thäte, allerdings bei der 
Leuterung allein und voriger Disposition verbleiben. 
Im übrigen und vors 
12. 
on Bleiben hierbey vorige mehrfältige Erb- und Theilungs- Re- 
Vergieichung, rcesund CEBe, Kauf und andere Vergleich und Verein, so zwischen uns 
an und unsern Ahnherren und Vorfahren insgesammt, auch von 
theils Herren, oder in einer oder der andern Linie absonderlich 
unter sich aufgerichtet und vollzogen, ingleichen unsere in geistl. und politischen 
Justitz- und andern Suchen gemachte Decreta, mandata, edicta Gesetz und Ord- 
nung allenthalben in ihren Kräften, und wird denselben durch diesen unsern ge- 
meinen Geschlechts-Verein und Verordnung was darinnen nicht ausdrücklich geän- 
dert und anderer Gestalt beliebet und abgehandelt worden nichts derogiret. Das- 
Jenige aber, was etwa in diesen unsern Verein noch ermangelt, oder undeutlich 
gesetzet, und einer Erklärung bedürftig wäre, soll durch angeregte unsere hierbei 
vorige Contracte Vergleich und Verträge, und nächst diesen durch die Landübl. 
und gemeine Gesetze, Statuten und Gewohnheiten, nach billigen Dingen erklärt 
und erläutert werden. Wiewohl nun zum 
. 18. 
md Bestrafung Wir uns gegen einander versichert halten, auch das Freund- 
diesenGieschlechte.-ver-. Brüderliche und Vetterliche Vertrauen haben wollen, daß wie wir 
ein handeln würden.  allesanımt, und ein jeder insonderheit mit guter Vergnügung und 
aufrichtigen Gemüth diesen unsern Erb- und Geschlechts-Vergleich verabhandelt 
und angenonımen, und uns dazu bey unsern herrl. wahren Worten, Treu und
	        
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