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diesen dritten Rechtsspruch, Beyfall bekommt, behalten und publiciret werden,
es sey auch also, wenn die Sentenz erster Instanz in zwey eingeholten Informat-
Urtheln confirmiret, oder die eingewandte Leuterung für desert erkannt wird, da-
bey allerdings verbleiben, und Leuteranten keine Appellation oder Ober-Leuterung,
noch einiges anderes remediun devolutivum vel suspensivum hier wieder ver-
stattet seyn, da aber solche beyde Sententiae voriges Urthel reformiren, oder also
erklären würden, daß der andere Theil als Leuterat damit nicht friedlich, so
hat sich derselbe gleichfalls darwider eine Leuterung auf seinen Verlag, binnen
obverglichener Frist zu gebrauchen, und ists danıit eben wie mit des andern
Theils erster Leuterung allerdings zu halten, und was die von zweyen facultäten
oder Schöppen-Stühlen, oder auch, da solche different wären, vom dritten Collegio
hierauf eingeholte Urthel also, daß, wie gedacht, zwey derselben einförmig seyn,
bringen, darbey beyde Theile sodann ohne einziges weiteres Ein- und Fürwenden
acquiesciren, jedoch aufn Fall die Sache gar von sonderbarer Wichtigkeit wäre,
und über 2000 Rhein. Goldfl. antreffen würde, so ist allerseits endl. noch beliebet
worden, daß sodann die sich beschwehret findende Parth, und zwar wiederum
auf ihre Kosten (da dieselbige nicht abstehen und sich auf abermahls gütl. Zu-
reden eines andern weißen laßen wollte) noch eine Ober-Leuterung zugelaßen
und es damit, wie bei der Leuterung gedacht, allerdings gehalten, und dergestalt
auf diesen Fall (da nehml. die Sache mehr als 2000 Rhein. Goldfl. betrüge) drey-
mal gütl. gehandelt, und dreymal rechtl. gesprochen werden mag; Sonsten aber,
und da die Sache nicht soviel als jetzt gesetzt anreichen thäte, allerdings bei der
Leuterung allein und voriger Disposition verbleiben.
Im übrigen und vors
12.
on Bleiben hierbey vorige mehrfältige Erb- und Theilungs- Re-
Vergieichung, rcesund CEBe, Kauf und andere Vergleich und Verein, so zwischen uns
an und unsern Ahnherren und Vorfahren insgesammt, auch von
theils Herren, oder in einer oder der andern Linie absonderlich
unter sich aufgerichtet und vollzogen, ingleichen unsere in geistl. und politischen
Justitz- und andern Suchen gemachte Decreta, mandata, edicta Gesetz und Ord-
nung allenthalben in ihren Kräften, und wird denselben durch diesen unsern ge-
meinen Geschlechts-Verein und Verordnung was darinnen nicht ausdrücklich geän-
dert und anderer Gestalt beliebet und abgehandelt worden nichts derogiret. Das-
Jenige aber, was etwa in diesen unsern Verein noch ermangelt, oder undeutlich
gesetzet, und einer Erklärung bedürftig wäre, soll durch angeregte unsere hierbei
vorige Contracte Vergleich und Verträge, und nächst diesen durch die Landübl.
und gemeine Gesetze, Statuten und Gewohnheiten, nach billigen Dingen erklärt
und erläutert werden. Wiewohl nun zum
. 18.
md Bestrafung Wir uns gegen einander versichert halten, auch das Freund-
diesenGieschlechte.-ver-. Brüderliche und Vetterliche Vertrauen haben wollen, daß wie wir
ein handeln würden. allesanımt, und ein jeder insonderheit mit guter Vergnügung und
aufrichtigen Gemüth diesen unsern Erb- und Geschlechts-Vergleich verabhandelt
und angenonımen, und uns dazu bey unsern herrl. wahren Worten, Treu und