Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Glauben wohlbedächtig und eydlich bei dem Wort der ewigen Wahrheit verobli- 
giret und verbunden, auch Kraft «dieses nochmals jetzt bedeuteter Maßen verbin- 
den und verpflichten, also auch solchen jeder unter uns und unsern Nachkommen, 
vor sich selbst allerdings treu und festigl. nachkommen, und demselben in keinen 
Artikul und Clausel wißentl. zuwider leben und thun werden, und dergestalt 
einiger weiterer Strafs- Setzung nicht von nöthen seyn, in besonderer Erwägung 
das beste vinculum und Verknüpfung hierunter unsere selbst zustehende Herrl. 
freye Macht und Gewalt, Zusage und Versprechung, sambt unverfälschter Brüder- 
und Vetterlicher Liebe, Treue und Freundschaft untereinander, wie nicht weniger 
der vorgesetzte Zweck und Beobachtung Unser und Unser Nachkommen Wohl- 
fahrt, auch Erhalt- und Auferzichung dieses Unsers uhralten Herrlichen Ge- 
schlechts und Digitäten, Iımmunitäten, Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten. 
So haben wir uns doch umb mehrer gewisser Haltung willen folgender per gradus 
gesetzter Mulctarum und Bestraffunge derjenigen, so eines wiedrigen, sich gelisten 
lassen möchten, verglichen. Das nehmlich 1) sobald man vermerkt oder ver- 
nimmt, wie ein Herr dieser Erb-Verbrüderung oder Geschlechts - Vereinigung in 
einem oder dem andern Artikel entgegen zu handeln vorhabens sey, derselbe 
durch den Senioren entweder allein, oder um mehrern Nachdrucks willen zugleich 
von den Adjuncto oder nach Gelegenheit einem oder mehr andern regierenden 
Agnaten deswegen treulich gewarnet und abgemahnet, und ihm anfangs glimpflich 
verwiesen werden soll. Da aber 2) solche Warn- und Abmahnung nicht verfan- 
gen, und er von seinem Vorhaben nicht abstehen, sondern fortfahren würde, oder 
bereits einen und den andern Artikel, ehe man davon zuverläßige Nachricht er- 
halten, und dergleichen gütliche Abmahnung vorgegangen wären, überschritten 
und dawider gethan hätte: So soll er das ersteınal Ein, Zwey bis Vier Goldfl. 
nach Befinden der Umstände ex arbitrio besagten mehreren Agnaten zum Gemei- 
nen Reuß. fisco zur Straf erlegen, und doch 3) solch widrige Handlungen, wo- 
fern es nur in seinem Vermögen stehet, nichts destoweniger retractiren und nach 
diesen Erb- Vergleich einrichten, auch dazu von dem Seniore familiae und Ad- 
juncto, oder sonsten einem oder mehrern Agnaten, auch wohl nach Gutbefinden 
anderer Anverwandten und Befreunden, nochmals mit nachdrücklich mündlich 
oder schriftlichen Verweis beweglich erinnert und ermahnet werden. Und wenn 
er sich noch nicht bequemet und folget das duplum benieniter mulctae entrich- 
ten, und doch solche seine widrige Handlung und Uiberfahrung keinen der Ag- 
naten zu Einwilligung in dieselbe oder zu der Leist- und Haltung verbinden, 
noch einigen Agnatis, viel weniger dieser Ordnung in einigerley Weise nachtheilig 
seyn. Wie wir uns nun 4) saınmt und sonders zu dieser vorgesetzten Strafen- 
abstattung nochmals hiermit kräftiglich verbunden und sich keiner derselben ent- 
brechen soll und will, also und dahingegen ein überfahrender Herr sich zu der- 
selben über besseres Vertrauen nicht verstehen, noch solche auf eine oder die 
andere gütliche Erinnerung wirklich abführen würde oder vorher von denselben 
mehr besagte verbührte und von den meisten der Agnaten dictirte Strafe nicht, 
oder doch schwerlich zu erhalten, und er bliebe also in seiner widrigen Bezeigung 
beharrlich und ohne gütliche Abfindung und Vereinigung mit seinen Agnatis, 
oder es käme ein solcher Herr mit seiner Uiberschreitung eines oder des andern
	        
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