Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Artikels zum drittenmale wieder, oder wäre sonst die Uiberfahrung und das Ver- 
brechen zum ersten oder andern male also beschaffen, daß dieses uralte Geschlecht 
davon Schimpf, Unehre, oder üble Nachrede zu gewarten hätte, so soll ein sol- 
cher widerwärtiger und übertretender Herr auf vorhergehende decretirung der 
sämmtlichen regierenden Stammes-Verwanden oder derselben größern Theil förder- 
hin vor kein membrum oder Mitglied dieses uralten Herrl. Geschlechts mehr ge- 
halten, noch zu einiger Zusammenkunft vieler oder weniger aus denselben zu- 
gelaßen, und mit ihm weiter Gemeinschaft gepflogen, sondern davon gänzlich 
ausgeschloßen und exstirpiret und nicht wiederum, bis er mit aller und jeder 
Agnatorum Einwilligung versühnet sey admittirt werden. Vors 
74. 
Kent jmd Bekr Und schlüßlich behalten wir uns zwar bevor, inskünftige diese 
schleckta - Verorinnng. Unsere Geschlechts-Artikel nach Gelegenheit und mit unser aller- 
seits guten Willen zu vermehren, zu mindern und zu verbeßern. Ehe aber solche 
Veründerung mit unser aller, und inskünftige unserer resp. Söhne und Nachkom- 
men einhelligem Consens würklich geschieht, soll es bey obigen also verglichenen 
und beliebten Punkten durchgehends sein verbindliches und beständiges Verblei- 
ben haben. Urkundlich haben wir über diese also gefaßte unsere Erb- und Ge- 
schlechts-Vereinigung oder pacta familiae, nach derselben vorhergegangener ver- 
schiedener Durchnehmung, und nunmehro in unserm persönl. Beyseyn allhier be- 
schehener, wohlbedächtiger, endlicher Revision und einmüthiger guten Beliebung 
verschiedene Exemplaria eines Lauts und Inhalts (deren 2 in die Archive Greiz 
und Gera geleget, die übrigen unter Uns vertheilt werden soll) verfertigen laßen 
und nach deren zu allem Uiberfluß erfolgter deutlicher und fleißiger Ab- und 
Durchlesung von uns allerseits ingleichen auf unser Begehren, von unsern resp. 
insgesammt uns insonderheit bestallten nachbeniemten Canzler, Räthen und Amt- 
leuten eigenhändig unterschrieben, mit unseru Herrl. Land-Secreten, und ihren 
der Räthe angeerbten und gewöhnlichen Ring Petschaften bedrucket worden. 
So geschehen und gegeben den 10’ November nach Christi unsers Seligmachers 
heilwärtiger Geburth im 1668. Jahr. 
(L. S.) 
Heinrich der Andere, 
jüngere und älteste Reuß, 
Herr von Plauen. 
(L. S.) 
Heinrich der fünfte Reuß, 
Herr von Plauen. 
(L. S.) 
Heinrich der andere Reuß, 
Herr von Plauen. 
(L. S.) 
Ptolomeus Langhorst. 
(L S.) 
Oßwald Leupoldt. 
(L. S.) 
Heinrich der zehende, 
jüngerer Reuß, Herr von 
Plauen. 
(L. S.) 
Heinrich der erste, 
jüngere Reuß, Herr von 
Plauen. 
(L. S.) 
Berthold Murhardtz. 
(L. S.) 
Christoph Limor. 
(L. S.) 
Johannes Poßner. 
  
(L. S.) 
Heinrich der celtere Reuß, 
Herr von Plauen. 
(L. S.) 
Heinrich der IV. Reuß, 
Herr von Plauen. 
(L. S.) 
Benedikt Schröter. 
(L. S.) 
Johann Albert. 
L. S. 
Heinrich Günther Weiß.
	        
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