23
furt a. M. abgeschlossenen Accessionsvertrag vom 2. Dec. 1813 in seine gesammten
Lande wieder eingesetzt. Bei den bald nachher vorgenommenen Territorialaus-
gleichungen verlor das Kurfürstenthum Hessen fünf hauauische Aemter an
das Grossherzogthum Hessen, ferner die Niedergrafschaft Kutzenellenbogen und
andere Bezirke an Preussen und einige Aemter an Sachsen- Weimar. Dagegen
erhielt es als Aequivalent einen Theil (18 OD M.) des aufgehobenen Grossherzog-
thums Frankfurt unter der Bezeichnung des Grossherzogthums Fulda,
ferner von Preussen die bis 1803 zum Stifte Korvey gehörige Stadt Volkmarsen
und von Hessen-Darmstadt die Souveränetät über einen Theil der isenburgischen
Lande und eines dem Grafen von Solms-Rödelheim zustehenden Gebietes, sowie
vier vormals kurmainzische Ortschaften in unmittelbarer Nähe von Hanau. Da-
mit war der Gebietsumfang des neuen Kurfürstenthums Hessen
im Wesentlichen festgestellt').
Wilhelm I. (früher Wilhelm IX.), welcher trotz der Aufhebung des deut-
schen Reiches den völlig unpassenden Titel eines Kurfürsten beibehielt, erliess
am 4. März 1817 ein 8. g. Haus- und Staatsgesetz, in welchem er die in seinem
Hause bestehenden fürstenrechtlichen Grundsätze auf’s Neue bestätigte. (Sammlung
der Gesetze für die hessischen Kurstaaten 1817. No.4. Pölitz, Europäische
Verfassungen B. I Abth. I S. 571.) Auf Wilhelm I. (+ am 27. Febr. 1821) folgte
sein Sohn Wilhelm II. in der Regierung des Kurfürstenthums, unter welchem die
Verfassungsurkunde vom 6. Jan. 1831 erlassen wurde. Diese, nach Beseitigung
der Zwischenverfassung vom 13. April 1852, durch Verordn. vom 21. Juli 1862
wiederhergestellte Verfassung enthält auch für das kurfürstliche Haus wichtige
Feststellungen. Wir heben besonders folgende hervor:
8. 3. „Die Regierung des kurhessischen Staates mit dessen sämmtlichen
gegenwärtigen und künftigen Bestandtheilungen und Zubehörungen ist erblich,
vermöge leiblicher Abstammung aus ebenbürtiger Ehe, nach der Linealfolge
und dem Rechte der Erstgeburt, mit Ausschluss der Prinzessinnen.“
8. 4. „Würden dereinst Besorgnisse wegen der Thronerledigung bei Erman-
gelung eines durch Verwandtschaft oder fortdauernde Erbverbrüderung zur Nach-
fulge berechtigten Prinzen entstehen, so soll zeitig von dem Landesherrn, in
Uebereinkunft mit den Landständen, durch ein weiteres Grundgesetz über die
Thronfolge die nöthige Vorsorge getroffen werden.“
&. 5. „Der Landesherr wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr
zurückgelegt hat.“
&. 7. „Ist entweder der Regierungsnachfolger minderjährig oder der Landes-
herr an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert, ohne dass
dieser selbst oder dessen Vorfahr durch eine mit landständischer Zustimmung
errichtete Verfügung deshalb genügende Vorsorge getroffen hat oder hat treffen
können, so tritt für die Dauer der Minderjährigkeit oder der sonstigen Verhin-
derung eine Regentschaft ein. Diese gebührt, in Beziehung auf den minder-
1) Diese Territorialregnlirungen zwischen Preussen und Hessen-Kassel sind enthalten im Ver-
trage von Kassel vom 16. Okt. 1815 und in den Protokollen von Fulda vom 5. Febr. 1816.