Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Churfürstlichen Durchlaucht Geheimbder Canzelei eine Copiam zu erlangen, damit 
man daraus, was Ihro Churfürstl. Durchl. vor ein Interesse dieser Dignitaet und 
Titels wegen führen, oder praetendiren, und was etwa derenthalben an dieselbe, 
oder auch nach Erheischung au Ihro Kaiserl. Majestät selbst allerunterthänigst, 
und unterthänigst zu bringen und zu suchen sey, sich weiter entschließen 
können. 
2. Wegen deß bei diesen uralten Herrlichen Stamm, und Geschlecht wohl- 
hergebrachten und bisher allein behaltenen Namen Heinrichs 
haben obhochermeldeter Eltern und andere beider der Eltern Linie Gevettere 
Reußen Herrn von Plauen etc. Gnaden etc. sich dahin von sich selbst Freund 
Vetterlich erklähret und resolviret, daß sie zu mehrern und beßern von vielen 
hohes und niedern Standes Personen nochmals desiderirten Unterschieds Hochge- 
dachten ihrer Hochherrlichen Personen Nahmens (gleich wie bereits bei ihren 
Hochherrlichen Gnaden der Jüngern Linie deswegen ein sonderbarer Vergleich 
und Receß aufgerichtet ist) gleichergestalt auch Dero Herren resp. Söhnen männ- 
lichen Hochherrlichen Nachkommen, Namen Heinrich (bei welchen sie es allein 
wie vor so nach beruhen laßen) eine gewiße, nehmlich diejenige Zahl, so in der 
Ordnung, wie sie nach einander bishero gebohren sind, und künftiger Zeit nach 
Gottes gnädiger Vorschung und Willen gebohren werden, treffen thut; Mit Bei- 
fügung der Eltern Linie zu legen, und damit bis auf die Zwanzigste oder noch 
mehrerer Zahl, so lange bis sie oder Dero Hochherrl. resp. Söhne und Nachkom- 
men die Reihe wieder von forne anzufangen Ursache haben möchten, continuiren 
und fortfahren laßen wollten, Also daß sie mehr Hochermeldete beide der Eltern 
und andern Herrn, sambt deren Abwesenden Heinrichen des vierdten (denn der 
Dritte dieses Nahmens hiebevor verstorben) und Herrn Heinrichen des fünften, 
als der Zeit sammtlicher bei der Eltern Linie Reußen Herrn von Plauen etc. re- 
gierende Herren Gnaden Gnadl. Gnadl. Gnadl. Ihren bishero gebrauchten Nahmen 
und zugesetzte Zahl deßelben allerdings unänderlich behalten;. Hinfüro aber Ihro 
der Eltern Herrn Hochherrl. Gnaden aus Dero ersten Hochgräfl. Ehe durch Gottes 
milden Seegen vorhandene Herren Söhne durch die nächstfolgende Zahlen unter- 
scheiden, und Dero Elteste Herr Sohn, der Sechste: der Andere der Siebende: 
und der dritte der Achte, und so fort an mit dem Zusatz: der Acltern Linie 
Reußen, Herrn von Plauen genennet, auch förderhin es, da Gott Ihro des EI- 
tern Herr Hochherrl. Gnad. aus Dero Gräfl. Herrl. andern Ehe, wie auch denen 
andern Herm Gebrüdern und Vettern weiter Söhne und männliche Nachkommen 
bescheeren wird, nach Ordnung der Zeit (ohne Unterschied, von welchen Herrn 
Bruder oder Sublinie der Eltern Hauptlinie derselben wären) continuirt werden 
solle; der Zuversicht, Dero Vierten und Fünften Herrn resp. Bruders und Vet- 
ters Hocliherrl. Gnaden Gnad. Dero solches gefallen laßen werden. Weiters 
3. Die jetzige Fünftheil derer Königl. Böhmischen Reichs Afterlehnsherr- 
schaften, als der Zeit ein ander an Anschlägen und Einkünften nicht 
groß ungleich 
anreichende, davon die drei Herrn der Jüngern Linie drei Theil, benahmentlich 
die Herrschaften Gera, Schleitz und Lobenstein sammt Saalburg etc. Der Eltere
	        
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