Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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ipso facto ohne weitere rechtliche Erkenntniß, craft dieses der Regierung oder 
Primogenitur-Rechtens verlustiget, und entsetzet seyn, und der, dem nechst Ihm 
solches zukehme, an seine stat erhoben werden, Er aber mit des andern seiner 
portion sich abfinden laßen, Eben den Verstandt der Entsetzung es auch haben 
soll, woferne der regierende Herr, die Herrschafft Schleitz mit dem künftigen 
etwa dorzu kommenden Augniento übel administriren oder sich in Schulden ver- 
tiefet hätte, oder der Verschwändung und Verthuligkeit ergeben were (uff solchen 
Fall Er auch stracks Anfangs nicht dorzu genommen werden soll) oder denen 
Brüdern und Vettern die oben angezeigte portiones nicht ordentlich reichen, oder 
auch die Unterthanen mit Neuerung beschweren, ungebührlichen Ufflagen und 
andern Gewaltthätigkeiten drucken, auch den: gantzen Geschlecht zum Schimpff 
mehr unverständiger Händel sich unterfangen würde, sollen es die übrigen Brü- 
der und Vettern bey der, mit denen andern Meinen freundtlichen lieben Vettern 
in gesambt habender Regierung zu Gera anzeigen (vor welcher dann ein jeder 
von meinen posteris, so ferne Er von einem meiner Nachkommen oder Familiae 
allda verclaget wird, in prima instantia zu stehen, crafft dieß verbunden wird) 
welche es Ihn denn mit Zuziehung ezlicher von denen Eitisten Vasallen vorhal- 
ten, und nach genugsamen remonstrationen, was auß solchen unordentlichen Le- 
ben erfolgte, zu genauer observirung dießer meinen Verordnung sub comnina- 
tione würklicher privation ermahnen, wofern nun die Admonitio einmahl ergangen, 
und der regierende Herr gleichwohl von seinem bösen Vornehmen nicht abweichen 
wollte, sondern dorinnen immerdar fortführe, Alßdann dießelbe aufl ferneres An- 
clagen seiner Brüder oder Vettern wider Ihn ordentlich verfahren, und so alles 
contra Ihm gnugsamb außgeführet, per Sententiam der Regierung würklich ent- 
setzen, zu seinen Unterhalt aber, dasjenige Antheil, so an stat seiner zur Re- 
gierung kommt übergeben, und wenn Er sich wider die Execution anstellen, und 
defendiren wollte, die Römisch Kayserliche Majestät umb allergnädigste manute- 
nirung dießer meiner Verordnung allerunterthänigst angehen, Ebenmäßig es auch 
mit denen andern, so sie dergleichen unferdige Händel vornehmen, gehalten wer- 
den, und keiner dem andern anders wo, alß vor der gemelten Regierung zu 
Gera belangen und auch jeden bey dem, was doselbsten gesprochen, acquiesciren, 
und deßen sich beyde Theile noch vor der Sentenz crafit dießer meiner Verord- 
nung eydlich verpflichten, das Judicatum auch uff bedürfenden Fall, do nchmlich 
gütliche Satisfaction nicht beschiehet, wieder Sie vollstrecket werden soll. 
16. 
Ein jeder Herr soll seine Bedieuten dahin verpflichten, und bey Annehmung 
derselben in ihre Instruction oder Bestallung mit einrücken laßen, daß keiner 
wieder Geschlechts-pacta, noch dieße Verordnung etwas vornehmen, noch da der 
Herr gleich selber etwas dergleichen zu thun willens were, Ihn darinne nicht 
beystinmen, vielmehr aber denselben dorvon abmahnen, In Keincrley Weiße aber 
mit Ratlı und That darzu behülfflich seyn wolle. 
17. 
Damit aber dieße meine der Familiae zum besten gemeinte väterliche Ver- 
ordnung desto genauer in Acht genommen, und gehalten werde, Soll ein jeglicher
	        
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