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was durch Hochmuth und Verschwendung Unßerm Hauße vor Schaden und Nach-
theil zugezogen worden, so aus alten und neuen Exempeln gnugsamb zu ersehen,
und die Vereußerung so vieler schöner Städte und Oecrter noch stets vor Augen
schweben. Sollen dahero vielmehr stetig dahin sehen, wie durch eine ehrliche
und zugelaßene Sparsamkeit die Intraden zusammen gehalten, auch nach billigen
Dingen gemehret und Ihren Nachkonmen ein Standtmäßiger Unterhalt hinterlaßen
werden, damit Sie nicht durch Manglung der Mittel, übel erzogen, undt weile
das alte Sprichwort Paupertas turpia cogitat wohl wahr bleibet, zu allerhandt
schimpflich, und dem Geschlechte praejudicirlichen actionen Anlaß bekommen
möge.
Allermaßen nun diese meine disposition keinen andern Zweck hat, als daß
meine Söhne und Ihre Nachkommen bei der Herrschafft, und waß noch dorzu
kommen möge, in Ihren Splendor guten Aufnehmen verbleiben und sich bey den-
selben chrlichen hinbringen, Recht und Gerechtigkeit dorneben gehandhabet und
dadurch die Unterthanere in schuldigen Gehorsamb behalten, und gegen einander
in guter Consistenz verbleiben, hingegen schädliche dismembrationes, Schulden
Häuffung, und was mehr vor Unheil darauß pfleget zu erfolgen, vermieden wer-
den möge.
Allßo will und verordne ich hiermit, daß derselben meine Söhne, und alle
meine und Ihre posteri gehorsamlichen nachleben, undt dorwider im geringsten
sich nicht setzen, sondern so lieb Ihn mein väterlicher Scegen, und Ihre selbst
eigne Wohlfahrt, auch der Rönisch Kayserlichen Majestät meines allergnädigsten
Herros, deren Ratification ich darüber außgebracht, gerechtestes Einsehen, höchste
Ungnade und Strafe zu vermeiden ist, außer Observanz -nicht laßen sollen, habe
auch die hochgebohrnen Meine itzo am Leben sich befundene freundliche liebe
Vettern, von Unser der Jüngern Linie bittlichen ersuchet, und vermocht, daß
dieselbe nebenst mir vermittelst Ihrer Subscriptionen und Besieglung deßen allen
Zeugen seyn, und nach meinem Todt uff bedürffenden Fall so viel an Ihnen ist,
dorüber mit halten undt dorwider nichts geschehen laßen wollen. So geschehen
und geben Schleitz, den 1. December Des Eintausend Sechs Hundert
und Neun und Siebenzigsten Jahres.
gez. Heinrich der Erste Jüngere Reuß Graf und Herrn von Plauen.
gez. Heinrich der Dritte Jüngere Reuß Graf und Herr von Plauen.
gez. Heinrich der Vierte Jüngere Reuß Graf und Herr von Plauen.
In ermangelung einer special Disposion sollen sich unsere Nachkommen
nach dieser Verordnung reguliren.
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