Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

329 . 
was durch Hochmuth und Verschwendung Unßerm Hauße vor Schaden und Nach- 
theil zugezogen worden, so aus alten und neuen Exempeln gnugsamb zu ersehen, 
und die Vereußerung so vieler schöner Städte und Oecrter noch stets vor Augen 
schweben. Sollen dahero vielmehr stetig dahin sehen, wie durch eine ehrliche 
und zugelaßene Sparsamkeit die Intraden zusammen gehalten, auch nach billigen 
Dingen gemehret und Ihren Nachkonmen ein Standtmäßiger Unterhalt hinterlaßen 
werden, damit Sie nicht durch Manglung der Mittel, übel erzogen, undt weile 
das alte Sprichwort Paupertas turpia cogitat wohl wahr bleibet, zu allerhandt 
schimpflich, und dem Geschlechte praejudicirlichen actionen Anlaß bekommen 
möge. 
Allermaßen nun diese meine disposition keinen andern Zweck hat, als daß 
meine Söhne und Ihre Nachkommen bei der Herrschafft, und waß noch dorzu 
kommen möge, in Ihren Splendor guten Aufnehmen verbleiben und sich bey den- 
selben chrlichen hinbringen, Recht und Gerechtigkeit dorneben gehandhabet und 
dadurch die Unterthanere in schuldigen Gehorsamb behalten, und gegen einander 
in guter Consistenz verbleiben, hingegen schädliche dismembrationes, Schulden 
Häuffung, und was mehr vor Unheil darauß pfleget zu erfolgen, vermieden wer- 
den möge. 
Allßo will und verordne ich hiermit, daß derselben meine Söhne, und alle 
meine und Ihre posteri gehorsamlichen nachleben, undt dorwider im geringsten 
sich nicht setzen, sondern so lieb Ihn mein väterlicher Scegen, und Ihre selbst 
eigne Wohlfahrt, auch der Rönisch Kayserlichen Majestät meines allergnädigsten 
Herros, deren Ratification ich darüber außgebracht, gerechtestes Einsehen, höchste 
Ungnade und Strafe zu vermeiden ist, außer Observanz -nicht laßen sollen, habe 
auch die hochgebohrnen Meine itzo am Leben sich befundene freundliche liebe 
Vettern, von Unser der Jüngern Linie bittlichen ersuchet, und vermocht, daß 
dieselbe nebenst mir vermittelst Ihrer Subscriptionen und Besieglung deßen allen 
Zeugen seyn, und nach meinem Todt uff bedürffenden Fall so viel an Ihnen ist, 
dorüber mit halten undt dorwider nichts geschehen laßen wollen. So geschehen 
und geben Schleitz, den 1. December Des Eintausend Sechs Hundert 
und Neun und Siebenzigsten Jahres. 
gez. Heinrich der Erste Jüngere Reuß Graf und Herrn von Plauen. 
gez. Heinrich der Dritte Jüngere Reuß Graf und Herr von Plauen. 
gez. Heinrich der Vierte Jüngere Reuß Graf und Herr von Plauen. 
In ermangelung einer special Disposion sollen sich unsere Nachkommen 
nach dieser Verordnung reguliren. 
nunun 
FRF 
) 
.) 
)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.