Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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gleichfalls gerichtete Recessus zur Kayser. allergnädigsten Confirmation allbereit 
eingeschicket, nicht vor nöthig erachtet worden, zumahl auch sonsten die dop- 
pelte Taxa entrichtet werden müsse; Es werde nun die jetztgedachter maassen 
von Unserm gesammten IHauß alleruntertbänigst gesuchte Confirmation Unserer 
Pactorum et recessuum Familiae erlangt oder nicht; So will doch hiermit und 
Kraft dieser väterlichen letzten Willensverordnung oder Theilung unter meinen 
Kindern meine Söhne (wollen sie anders Gottes Seegen den ich ihnen von Her- 
zen wünsche, haben) zu gehorsamer und unverbrüchlicher Nachleb- und Beobach- 
tung mehrangezogener meiner vorigen Disposition und dadurch zu beständiger 
Zuwerkrichtung des, zu mebrerer Erhalt- und Aufnehmung der Familiae einge- 
führten juris primogeniturae nochmals krüftigst verbunden haben. 
Allermassen nun aus vorhergehenden erhellet, wie nach meinem Tode mein 
ältester Sohn, Heinrich der Eilfte, die Herrschaft Schleiz cum pertinentiis und 
zwar nicht alleine deren Regierung sondern auch alle und jede Intraden (außer 
demjenigen, so unten zu denen in der Pflege Reichenfels gelegenen Güthern ge- 
schlagen wird) alleine haben und genießen, und seinem jüngern Bruder 
und deßen Descendenten niemals einiges Deputat davon ent- 
richten soll. Also will ich ihn auch nicht alleine in solcher Herrschaft, son- 
dern auch in allen deroselben Zugehörungen, Mobilibus et Moventibus wie sich 
alles, sowohl auf und in dem Schloß Schleiz als auch in und bey denen Vor- 
werken an inventariis, allen vorhandenen Vieh, ausgesäeten und auf den Boden 
liegenden Getreidig, sämmtlichen Haußrath und in Summa an allen andern Zu- 
gehör bei meinen Absterben befinden wird, Kraft dieses honorabili titulo zum 
Erben eingesetzet und erfolglich verordnet haben, daß deswegen bey ihm von 
seinen Geschwistern weder Inventur noch Specification und noch weniger einige 
Theilung gesuchet und gefordert im übrigen aber auch seine mütterliche Forde- 
rung darunter mit begriffen und solcher wegen bey seinen Geschwister nichts 
gesuchet werden soll. Hingegen aber will ich meinen jüngern Sohn Heinrichen 
den Vier- und Zwanzigsten alle meine über die Geschlechts - Herrschaft Schleitz 
habende Lehngüter, als Köstritz, Steinbrücken, und was in dieser Gegend 
mehr dazu erkauft worden, oder noch werden möchte, ingleichen Hohenleu- 
ben, Niederböhmsdorf, Weißendorf, Göttendorf, Triebes, Langenwetzendorf 
sammt denen einzeln Höfen der Hirschbach genannt, und allen andern Unter- 
thanen, so in die Pflege Reichenfels gehörig und mir zuständig sind, ohngeachtet 
sie, oder auch nur die Obergerichte, Jagden und andere über dieselben habende 
Jura zeithero in das Amt Schleiz gezogen worden, auch was der Orten etwan 
künftig von mir noch darzu gebracht werden möchten, mit allen Intraden, Ober- 
und Erbgerichten, hohen und niedern Jagden, sammt allen andern Weydwerk 
(wozu auch der Antheil Wildpret so von den Geraischen daselbst gelegenen Walde 
zeithero nach Schleiz geliefert worden, geschlagen seyn soll) Nutzungen und 
Genießungen, Rechten und Gerechtigkeiten und in Summa mit alle demjenigen, 
so zum Dominio utili gehörig nichts davon ausgeschloßen, gleichfalls honorabili 
institutionis heredis titulo Kraft dieses verlaßen und zugetheilt haben, unter 
welchen Güthern denn er, mein Jüngerer Sohn, Triebes und Langenwetzendorf
	        
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