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gleichfalls gerichtete Recessus zur Kayser. allergnädigsten Confirmation allbereit
eingeschicket, nicht vor nöthig erachtet worden, zumahl auch sonsten die dop-
pelte Taxa entrichtet werden müsse; Es werde nun die jetztgedachter maassen
von Unserm gesammten IHauß alleruntertbänigst gesuchte Confirmation Unserer
Pactorum et recessuum Familiae erlangt oder nicht; So will doch hiermit und
Kraft dieser väterlichen letzten Willensverordnung oder Theilung unter meinen
Kindern meine Söhne (wollen sie anders Gottes Seegen den ich ihnen von Her-
zen wünsche, haben) zu gehorsamer und unverbrüchlicher Nachleb- und Beobach-
tung mehrangezogener meiner vorigen Disposition und dadurch zu beständiger
Zuwerkrichtung des, zu mebrerer Erhalt- und Aufnehmung der Familiae einge-
führten juris primogeniturae nochmals krüftigst verbunden haben.
Allermassen nun aus vorhergehenden erhellet, wie nach meinem Tode mein
ältester Sohn, Heinrich der Eilfte, die Herrschaft Schleiz cum pertinentiis und
zwar nicht alleine deren Regierung sondern auch alle und jede Intraden (außer
demjenigen, so unten zu denen in der Pflege Reichenfels gelegenen Güthern ge-
schlagen wird) alleine haben und genießen, und seinem jüngern Bruder
und deßen Descendenten niemals einiges Deputat davon ent-
richten soll. Also will ich ihn auch nicht alleine in solcher Herrschaft, son-
dern auch in allen deroselben Zugehörungen, Mobilibus et Moventibus wie sich
alles, sowohl auf und in dem Schloß Schleiz als auch in und bey denen Vor-
werken an inventariis, allen vorhandenen Vieh, ausgesäeten und auf den Boden
liegenden Getreidig, sämmtlichen Haußrath und in Summa an allen andern Zu-
gehör bei meinen Absterben befinden wird, Kraft dieses honorabili titulo zum
Erben eingesetzet und erfolglich verordnet haben, daß deswegen bey ihm von
seinen Geschwistern weder Inventur noch Specification und noch weniger einige
Theilung gesuchet und gefordert im übrigen aber auch seine mütterliche Forde-
rung darunter mit begriffen und solcher wegen bey seinen Geschwister nichts
gesuchet werden soll. Hingegen aber will ich meinen jüngern Sohn Heinrichen
den Vier- und Zwanzigsten alle meine über die Geschlechts - Herrschaft Schleitz
habende Lehngüter, als Köstritz, Steinbrücken, und was in dieser Gegend
mehr dazu erkauft worden, oder noch werden möchte, ingleichen Hohenleu-
ben, Niederböhmsdorf, Weißendorf, Göttendorf, Triebes, Langenwetzendorf
sammt denen einzeln Höfen der Hirschbach genannt, und allen andern Unter-
thanen, so in die Pflege Reichenfels gehörig und mir zuständig sind, ohngeachtet
sie, oder auch nur die Obergerichte, Jagden und andere über dieselben habende
Jura zeithero in das Amt Schleiz gezogen worden, auch was der Orten etwan
künftig von mir noch darzu gebracht werden möchten, mit allen Intraden, Ober-
und Erbgerichten, hohen und niedern Jagden, sammt allen andern Weydwerk
(wozu auch der Antheil Wildpret so von den Geraischen daselbst gelegenen Walde
zeithero nach Schleiz geliefert worden, geschlagen seyn soll) Nutzungen und
Genießungen, Rechten und Gerechtigkeiten und in Summa mit alle demjenigen,
so zum Dominio utili gehörig nichts davon ausgeschloßen, gleichfalls honorabili
institutionis heredis titulo Kraft dieses verlaßen und zugetheilt haben, unter
welchen Güthern denn er, mein Jüngerer Sohn, Triebes und Langenwetzendorf