Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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den Aeltesten Sohn der jetzigen und künftigen Besitzer ein solcher Fünfter- 
theil, sambt der Landes-Regierung unzertheilet gebracht, denen andern 
Herren Söhnen, Brüdern und Vettern aber davon ein gewißes standesmäsiges, 
iedoch nach Beschaffenheit des Feudi zulüßiges Deputat nach Billigkeit gema- 
chet, und deßwegen zulänglichen Einkünfften geordnet, wie und mit was 
Bedingen, Reservaten und Absätzen aber dergleichen Jus, Dis- 
position und Ordnung einzurichten sey? annoch reiffe Consultation ge- 
zogen werden sollte, und dann dieser bißhero in suspenso gelaßene und die 
richtigmachung des praecipui und der alimenten betreffender punct nunmehro, 
und da bey Ihrer Kayserlichen Majestät Ihren allergnädigsten Herr, Sie wohl- 
gedachten Reußen, Grafen und Herren von Plauen ctc. umb die Confirmation 
Ihres Geschlechts- Vereins de dato Gera, den 10. November A° 1668 wie auch 
angezogenen neben Recessus d. 13. Ejusd. Mensis et A' und noch eines Ge- 
schlechts-Abschiedes d.d. Gera am 17. 18. 19. und 20. May 1681 allerunterthä- 
nigste ansuchung gethan, auch per Decretum unterm a 1668 dahin, dab zu- 
förderst der IV. oder vielmehr diesem vorgehende Ill. punct besagten Neben 
Recessus de 1668 und der XI. oder diesem vorgesetzte X. punct ietztberührten 
Geschlechts-Abschiedes de A. 1681 adimpliret werden solle, beschieden worden, 
allerdings außzumachen, vder in Richtigkeit zu setzen seyn will, daß dahero 
bey den von Anfangs Hochwohlgedachten der Zeit Geschlechts-Aeltesten Reußen, 
Grafen und Herren von Plauen etc. nach vorgegangener Freundt - Vetterlichen 
Communication mit Herrn Heinrichs des Ersten Jüngern Reulen, Grafen und 
Herrn von Plauen etc. als Geschlechts-Adjuncti Hochgräfl. Gnd. auf heutigen tag 
außgeschriebenen Geschlechts-Convent, Sie anfangs genannte gesambte Regierende 
Reußen, Grafen und Herren von Plauen etc. in hoher Person, Ibro des Hoch- 
gedachten V“° aber wegen Brauchung des Carols Bads und Ihro des VI” Gnd. 
wegen angetretener Campagne wieder Frankreich, durch abgeordnete Gevoll- 
mächtigte, nebst Dero Canzler und Räthen in Gera alhier sich eingefunden, 
über gemelten punct deliberation gepflogen, und darauf vor Sich und respective 
in beregter Vormundschafft und Nahmen, wie auch Ihro gegenwärtige und zu- 
künftige Erben und Nachkommen, auch gnugsam reiflich gepflogenen Rath u. 
Vorbedacht sich deßhalber folgender gestalt vereiniget und verglichen. 
1. 
Sollen und wollen vor allen Dingen, Sie gesanıte Reullen, Grafen und Her- 
ren von Plauen etc. und alle Ihre Erben, Agnaten und Lehensfolgere, die Röm. 
Kayserliche Majestät, Ihren allergnädigsten Kayser und Herrn als Ihre von Gott 
geordnete höchste Obrigkeit in allergehorsamster schuldigster Veneration halten, 
Deroselben und dem heiligen Römischen Reich Vorfallenheiten mit allerunterthä- 
nigkeit redliche und aufrichtige Dienste leisten, auch gegen Dieselbe sich also, 
wie getreuen und gehorsamen Ständten des heyl. Röm. Reichs wohl anstehet und 
gebühret, bezeigen und verhalten, damit hierdurch Ihrer Kayserlichen Majestät 
lloheit, Respect und authoritaet vor allen Dingen auch Ihres Orts, so viel Ihnen
	        
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