25
Ausgleichung von Grenz- und anderen Rechtsstreitigkeiten oder zur Ablösung
von Diensten, Zehnten oder Grundzinsen. In solchen Fällen muss aber der Em-
pfang wieder in inländischem Grundeigenthum, welches ganz die Natur der ver-
äusserten Besitzungen annimmt und an deren Stelle tritt, gehörig angelegt
werden.“
8. 18. „Die bisher vom Lande besonders aufgebrachte Aussteuer der
Prinzessinnen wird in den herkömmlichen Beträgen künftig aus der Staatskasse
geleistet werden.“
Zugleich mit dem Abschlusse des Verfassungswerkes wurden damals wich-
tige Vereinbarungen über das öffentliche Grund- und Kapitalrentenvermögen ge-
troffen !),
Zu allen Zeiten wurde das Kammergut in Hessen als ein Annexum der
Landeshoheit angesehen. Dafür sprach seine Entstehung, indem die Lan-
desherren dasselbe fast durchgängig durch öffentlich rechtliche Titel erworben
hatten; dafür der Umstand, dass die Landstände zu dessen Erhaltung und Bc-
freiung von Schulden immer von Neuem Verwilligungen gemacht hatten; da-
für der anerkannte Grundsatz, dass dasselbe nicht etwa bloss für die Bedürf-
nisse des Hofhaltes, sondern in erster Linie auch für die Zwecke der Landes-
regierung einzustehen habe; dafür ferner alle Bestimmungen der älteren Haus-
gesetze und Landesverträge, welche dasselbe durchweg als ein „patrimonium
publicum“ behandeln. In Hessen-Kassel hatte dies in liegenden Gütern, Gefällen
und grundherrlichen Rechten bestehende Landesvermögen noch einen ungewöhn-
lichen Kapitalzuwachs durch die s. g. Subsidienverträge mit Holland und
England erhalten. Obgleich letzteres Vermögen getrennt von der Generalkasse
in einer 8. g. Kabinetskasse verwaltet wurde, so konnte doch gerade für „dies
mit dem Blute der braven Hessen erworbene Vermögen“ am wenigsten der öffent-
lich-rechtliche Charakter in Abrede gestellt werden. Bei Einführung der neueren
Staatsverfassung im J. 1831 handelte es sich nicht um eine Auseinandersetzung
der Vermögensverhältnisse zwischen zwei verschiedenen Rechtssubjekten, etwa
dem Staate, als juristischer Person, und dem Kurfürsten oder dem Kurhause als
Privatrechtssubjekte, sondern blos um „die durch die Umwandlung des absoluten
Kurfürstenthums in einen Verfassungästaat gebotene staatsrechtliche Feststellung
der verfassungsmässigen Rechte des Landesherrn und der Landstände an der
Verwaltung und Nutzung des Landesvermögens nach seinen verschiedenen öffent-
lichen Zwecken.“ Ein Theil desselben, der den eigentlichen Zwecken des Staats-
haushaltes dienen sollte, wurde der Verwaltung verantwortlicher Staatsbehörden,
unter budgetmässiger Kontrole der Landstände unterstellt und als Staatsver-
mögen bezeichnet. Der andere Theil blieb für die landesherrliche Hofhaltung
und die Repräsentation der Landesherrschaft bestimmt, und wurde mit Rücksicht
hierauf als „kurfürstliches Hausfideikommiss“ bezüglich der Verwendung seiner
Erträgnisse unter der ausschliesslichen Direktion des Landesherrn ohne Einfüh-
1) Unsere Darstellung ruht hier auf der öfters erwähnten Denkachrift: „Das Kurfürstliche Haus-
Adeikommiss“ u. s. w. (1875).