Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
0 
8 
993 
994 
995 
996 
1010 
Besitzers wegen Verzugs bleibt un- 
berührt. 991, 993, 994, 996, 1007. 
.. Für die Z., für welche dem Be- 
sitzer die Nutzungen verbleiben, finden 
auf ihn die Vorschriften des § 101 
Anwendung. 1007. 
Der Besitzer kann für die auf die 
Sache gemachten notwendigen Ver- 
wendungen von dem Eigentümer 
Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen 
Erhaltungskosten sind ihm jedoch für 
die Z., für welche ihm die Nutzungen 
verbleiben, nicht zu ersetzen. 
......... 995, 997, 1007. 
Zu den notwendigen Verwendungen 
im Sinne des § 994 gehören auch 
die Aufwendungen, die der Besitzer 
zur Bestreitung von Lasten der Sache 
macht. 
Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind 
ihm nur die Aufwendungen für solche 
außerordentliche Lasten zu ersetzen, die 
als auf den Stammwert der Sache ge- 
legt anzusehen sind. 1007. 
Für andere als notwendige Ver- 
wendungen kann der Besitzer Ersatz 
nur insoweit verlangen, als sie vor 
dem Eintritte der Rechtshängigkeit 
und vor dem Beginne der im § 990 
bestimmten Haftung gemacht werden 
und der Wert der Sache durch sie 
noch zu der Z. erhöht ist, zu welcher 
der Eigentümer die Sache wieder- 
erlangt. 1007. 
Haben die Miteigentümer eines Grund- 
stücks die Verwaltung und Benutzung 
geregelt oder das Recht, die Auf- 
hebung der Gemeinschaft zu ver- 
langen, für immer oder auf Z. aus- 
geschlossen oder eine Kündigungsfrist 
bestimmt, so wirkt die getroffene Be- 
stimmung gegen den Sondernachfolger 
eines Miteigentümers nur, wenn sie 
als Belastung des Anteils im Grund- 
buch eingetragen ist. 
EEIEIIIIEIEIEIIEIEIIIIII 
533 
Für die Z., für welche dem 
  
Art. 
Zeit 
Einführungsgesetz. 
765. 77. 16, 21, — 22, 56.T 142, 5r 
72 07.777, 776, 763 bis 27 
s. E.G. — E.G. 
5 s. Hypothek — Hypothek §§ 1123, 
1124, 1128. 
s. Verein 8 45. 
96 s. 
776 ". 
— 
777 f. 
*— 
146 s. 
161 s. 
160 s. 
76 K. 
1944, 
1963 
1997 
2009 
2042 
2044 
2055 
Dienstvertrag § 624, Willens- 
erklärung § 131. 
Eigentum § 912. 
Frist — Hypothek § 1128. 
Gemeinschaft §§ 749—751. 
Erbfolge § 1936. 
Schuldverhältnis §§ 375, 378. 
Testament § 2237. 
Ehe § 1350. 
Verein 8§ 29, 45, 52. 
Erbe. 
1954, 1969, 2031, 2038 f. Frist 
— Erbe. 
Ist zur Z. des Erbfalls die Geburt 
eines Erben zu erwarten, so kann 
die Mutter. falls sie außer stande 
ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur 
Entbindung standesmäßigen Unterhalt 
aus dem Nachlaß oder, wenn noch 
andere Personen als Erben berufen 
sind, aus dem Erbteile des Kindes 
verlangen. Bei der Bemessung des 
Erbteils ist anzunehmen, daß nur ein 
Kind geboren wird. 
s. Frist — Verjährung 206. 
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet 
worden, so wird im Vethältnisse 
zwischen dem Erben und den Nach- 
laßgläubigern vermutet, daß zur Z. 
des Erbfalls weitere Nachlaßgegen- 
stände als die angegebenen nicht vor- 
handen gewesen seien. 
s. Gemeinschaft 749—751. 
s. Eigentum 1010, Gemeinschaft 749 
bis 751. 
Der Wert der von den Erben zur 
Ausgleichung zu bringenden Zu- 
wendungen bestimmt sich nach der 
Z., zu der die Zuwendung erfolgt ist.
	        
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