Zeit
0
8
993
994
995
996
1010
Besitzers wegen Verzugs bleibt un-
berührt. 991, 993, 994, 996, 1007.
.. Für die Z., für welche dem Be-
sitzer die Nutzungen verbleiben, finden
auf ihn die Vorschriften des § 101
Anwendung. 1007.
Der Besitzer kann für die auf die
Sache gemachten notwendigen Ver-
wendungen von dem Eigentümer
Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen
Erhaltungskosten sind ihm jedoch für
die Z., für welche ihm die Nutzungen
verbleiben, nicht zu ersetzen.
......... 995, 997, 1007.
Zu den notwendigen Verwendungen
im Sinne des § 994 gehören auch
die Aufwendungen, die der Besitzer
zur Bestreitung von Lasten der Sache
macht.
Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind
ihm nur die Aufwendungen für solche
außerordentliche Lasten zu ersetzen, die
als auf den Stammwert der Sache ge-
legt anzusehen sind. 1007.
Für andere als notwendige Ver-
wendungen kann der Besitzer Ersatz
nur insoweit verlangen, als sie vor
dem Eintritte der Rechtshängigkeit
und vor dem Beginne der im § 990
bestimmten Haftung gemacht werden
und der Wert der Sache durch sie
noch zu der Z. erhöht ist, zu welcher
der Eigentümer die Sache wieder-
erlangt. 1007.
Haben die Miteigentümer eines Grund-
stücks die Verwaltung und Benutzung
geregelt oder das Recht, die Auf-
hebung der Gemeinschaft zu ver-
langen, für immer oder auf Z. aus-
geschlossen oder eine Kündigungsfrist
bestimmt, so wirkt die getroffene Be-
stimmung gegen den Sondernachfolger
eines Miteigentümers nur, wenn sie
als Belastung des Anteils im Grund-
buch eingetragen ist.
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533
Für die Z., für welche dem
Art.
Zeit
Einführungsgesetz.
765. 77. 16, 21, — 22, 56.T 142, 5r
72 07.777, 776, 763 bis 27
s. E.G. — E.G.
5 s. Hypothek — Hypothek §§ 1123,
1124, 1128.
s. Verein 8 45.
96 s.
776 ".
—
777 f.
*—
146 s.
161 s.
160 s.
76 K.
1944,
1963
1997
2009
2042
2044
2055
Dienstvertrag § 624, Willens-
erklärung § 131.
Eigentum § 912.
Frist — Hypothek § 1128.
Gemeinschaft §§ 749—751.
Erbfolge § 1936.
Schuldverhältnis §§ 375, 378.
Testament § 2237.
Ehe § 1350.
Verein 8§ 29, 45, 52.
Erbe.
1954, 1969, 2031, 2038 f. Frist
— Erbe.
Ist zur Z. des Erbfalls die Geburt
eines Erben zu erwarten, so kann
die Mutter. falls sie außer stande
ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur
Entbindung standesmäßigen Unterhalt
aus dem Nachlaß oder, wenn noch
andere Personen als Erben berufen
sind, aus dem Erbteile des Kindes
verlangen. Bei der Bemessung des
Erbteils ist anzunehmen, daß nur ein
Kind geboren wird.
s. Frist — Verjährung 206.
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet
worden, so wird im Vethältnisse
zwischen dem Erben und den Nach-
laßgläubigern vermutet, daß zur Z.
des Erbfalls weitere Nachlaßgegen-
stände als die angegebenen nicht vor-
handen gewesen seien.
s. Gemeinschaft 749—751.
s. Eigentum 1010, Gemeinschaft 749
bis 751.
Der Wert der von den Erben zur
Ausgleichung zu bringenden Zu-
wendungen bestimmt sich nach der
Z., zu der die Zuwendung erfolgt ist.