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wie in nachgesezten Numeris verordnet, zu Ihrer alimentation Jährliche lieferung
thun, noch was davon vereusern oder zu beschwehren bemächtiget seyn sollen.
V.
Soll ein solcher Haupttheil nebenst der von dependirenden Landesregierung
zu ewigen Zeiten von Erben zu Erben, von einem auf den andern: und alle wege
auf den Aeltesten Ehelichen Männlichen Leibes -Lehens-Erben; und nach deßen
Absterben auf deßelben Aeltesten Sohn und Sohns Sohn, und also ferner auf die
Descendenten fallen, Wann aber solche des Acltesten Linen descendens außstürbe,
alsdann der nächste Aelteste abgefundene Bruder, Vetter und männlicher Lehens-
Erbe (iedoch daß er von dem gehabten Deputat allermaßen in nachfolgenden
VI. Puncto gesezet, nur einen Drittell innen behalten, die übrigen zwey Drittell
aber zwischen Ihn und denen etwann noch übrigen abgefundenen Herr theilen
und dieses in dergleichen abgehenden Deputat- Theilen iederzeit also gehalten
werden soll) und nach Ihm sein Aeltester Sohn und deßelben Sohnes Sohn, und
so weiter von Erben zu Erben, oder ob die nicht mehr wehren, alßdann wieder
sein nächster Bruder oder Vetter und deßen Descendentes zur Landesregierung
und Suecession an Landt- und I«euten, auch allen deme anhangenden Rechten
und Gerechtigkeiten, so einem und dem andern Besizer eines solchen Fünfften
Hanupttheils aniezo competiren und zustehen, oder Sie und Ihre Erben und Nach-
kommen künftig durch Aufälle an Herrschafften, Land und Leuten überkommen
und erlangen möchten, admittiret und zugelaßen, sonsten aber jedem Bruder
und Vetter, soviel alhier, sonderlich ratione exereitii berürten hohen Jurium nicht
geändert, des Reichs-Standts: und ex provisione Majorum erlangtes und in Pactis
Famil. fundirtes Gemeinschaffts-Recht, samıbt daran hangender Geschlechts Würde
integrum gelaßen werden, noch der Aclteste Bruder einiger Jurisdi-
ction, über seine abgefundene Brüder und Vettern, alß welcher
nechst dem foro Austregarum kein anderes, als den Kayserlichen
Reichs-Hoff-Rath und das Cammer Gericht zu agnosciren habcı,
sich anzumasen befugt seyn.
VL
Der Aelteste oder Regierende Herr soll bey denen Succes-
sions-Fällen, von denen gesamten Intraden eines solchen Fünff-
ten HauptTheils, nach Abzug deßen, wie in folgenden X. Puncto
enthalten, einen Dritten Theil solcher Einkünfften zum pracci-
puo haben, die übrigen Zwey Drittel gedachter proventuun aber unter Ihn
und Seinen andern Brüdern oder Vettern, als womit diese Ihre abfindung be-
kommen, gleich einzutheilen, hingegen diese, sammt allen Ihren Descendenten
und Nachkonmen mit solchem als Ihrem nicht per modum divisionis sondern
provisionis gemachten Deputat gänzlich zufrieden, noch im geringsten darwider
zu sprechen, Weniger ein mehreres zu begehren, oder zu suchen befugt seyn;
Welche Theil und abfindungs Arth nicht blos auf gegenwärttige Reußische Herr-
schafften und Gütter zu restringiren, sondern vielmehr auch auf andere künftige