Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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gerichtet, auch des jüngsten Sohnes Deputat anders, alß sonst alhier determiniret 
ist, außgefunden, und ihm deßwegen gebührend prospiciret, sowohl sonst eine und 
die andere mehrere Verbindung und Bedingung, auch deßwegen fernere Vorschung 
gethan) es lediglich bewenden, \ie dann auch jedem Regierenden Herrn der 
Deputaten halber inter liberos zu disponiren, zwar freygelaßen wirdt, iedoch, 
daß von dem, was in diesem Pacto sowohl dem Aeltesten als jüngern Herrn 
ausgesezet, nicht gänzlich abgewichen, also nach den hier festgesetzten Fuß sich 
gerichtet, noch der Aelteste Herr hierwieder groß graviret werde, es lhette dann 
ein und der andere Herr sich dergestalt unanständig verhalten, daß Er entweder 
sich Seines Regierenden oder abgefundenen Herrn Antheils gänzlich verlustig ge- 
machet, Worinnen aber, wie auch, do einer blöden Verstands, oder ein Prodigus 
und ob Er also zur Regierung fähig oder nicht? sambt wie hiedurch der abge- 
theilten Herren, sonst besorgender Schade zu verhütten, vor dem ganzen Hoch- 
gräfl. Geschlecht zuförderst sufficiens causae cognitio vorgehen, und benöthigten 
fallß Rechtlich Erkenntnus hierüber eingehohlet werden solle. 
X. 
Zu richtig- und außmachung vorher besagten praecipui des Drittentheils, 
eintheilung der übrigen Zwey Drittel, oder assignirung des Deputats, sollen bey 
allen vorherberürten Successionsfällen der Fünff Haupttheile, alsbald nach dem 
Dreisigsten, durch Veranlaßung des Regierenden Herrn, oder woferne er nach 
denen Pactis Familiae seine Majorennitaet noch nicht erreichet, des von Ihro 
Kayserlichen Majestät aus dem Gräflichen Geschlecht derer Herren Agnaten Con- 
firmirten Vormundens, gewiße und ingesambten, oder sonderbahren Gräflich Reuß- 
Plauischen Diensten und Pflichten stehende Räthe sambt der Herrschafften und 
deren Jährlichen Einkommens Kundige: und Haußhaltungserfahrene Landsaßen, 
Vasallen und Lehen-Leute, mit Zuzieh- und genehmhaltung der Jüngern Gebrü- 
derer und Vetterer oder deren Vormunden und Gevollmächtigter, verordnet, und 
von Ihnen nach reiflicher erweg- und überschlagung des ganzen Einkommens 
(als worzu der Aelteste Herr Ihnen alle Urbar- Erb- und Theilungs - Bücher, 
schläge, Rechnungen, und alles, woraus das Einkommen genau erforschet werden 
kann, treulichen und ohne die geringste Zurückhaltung auszuhändigen, kraflt 
dieses gehalten, widrigenfallB aber und woferne der Aelteste ein und das andere, 
woraus das Einkommen zu verificiren oder zu bescheinigen seyn möchte, zu pro- 
duciren sich weigern wolte, das ganze Geschlecht ihn darzu zn compelliren be- 
fugt seyn solle) Wie und welchergestalt oder in was gewißen Orten und Intraden 
oder auch in Landtüblichen tax gebrachten Ritter- und allodial-Güttern, als 
woran zuförderst die Anweißung zu thun, berürtes, per modum provisionis ge- 
machtes Unterhaltungs-Deputat derer Herren Gebrüdere oder Vettere, zu assig- 
niren und zuzueignen seyn möchte, mit allen fleiß ausgemelten Documenten und 
sonsten gebührend untersuchet, und darneben auf deren Wohnung als welche 
denen übrigen Gebrüdern und Vettern auf des Regierenden Herrn Schloße oder 
Hauße nicht wohl zu gestatten (iedoch dieser Ihnen, wenn vor Sic anders, wo
	        
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