Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verweigerung 
I 
258 
273 
549 
596 
1211 
2318, 
2319 
2328 
811 
519 
526 
des Anspruchs auf Schadensersatz 
unterliegt nicht der im § 479 be- 
stimmten Beschränkung. 481, 491, 
492. 
Leistung. 
V. der Gestattung der Wegnahme 
einer Einrichtung von einer heraus- 
zugebenden Sache s. Leistang — 
Leistung. 
V. der geschuldeten Leistung bis zur 
Bewirkung der Gegenleistung f. 
Leistung — Leistung. 
Miete. 
V. der Erlaubnis zur Untermiete s. 
Miete — Miete. 
Pacht s. Miete — Miete 549. 
Pfandrecht s. Bürge — Bürg- 
schaft 770. 
Pflichtteil. 
2323 V. der Erfüllung eines dem 
Erben auferlegten Vermächinisses oder 
einer Auflage s. Pflichttell — Pflicht- 
teil. 
Ist einer von mehreren Erben selbst 
pflichtteilsberechtigt, so kann er nach 
der Teilung die Befriedigung eines 
anderen Pflichtteilsberechtigten soweit 
verweigern, daßihm sein eigener Pflicht- 
teil verbleibt. Für den Ausfall haften 
die übrigen Erben. 
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, 
so kann er die Ergänzung des Pflicht- 
teils soweit verweigern, daß ihm sein 
eigener Pflichtteil mit Einschluß dessen 
verbleibt, was ihm zur Ergänzung 
des Pflichtteils gebühren würde. 2330. 
Sachen. 
V. der Vorlegung von Urkunden oder 
Sachen f. Vorlegung — Sachen. 
Schenkung. 
V. der Erfüllung eines schenkweise 
erteilten Versprechens s. Schenkung 
— Schenkung. 
V. der Vollziehung der Auflage durch 
den Beschenkten s. Schenkung — 
Schenkung. 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesegzduches. 
— 385 
  
I 
415, 
419 
2076 
2083 
2145 
2187 
2217 
202 
222 
Verweigerung 
Schuldverhältnis. 
416 V. der Genehmigung zur Schuld- 
übernahme s. Schuldübernahme — 
Schuldverhältnis. 
s. Erbe — Erbe 1990. 
Testament. 
Bezweckt die Bedingung, unter der 
eine letztwillige Zuwendung gemacht 
ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt 
sie im Zweifel als eingetreten, wenn 
der Dritte die zum Eintritte der Be- 
dingung erforderliche Mitwirkung ver- 
weigert. 
Ist eine letztwillige Verfügung, durch 
die eine Verpflichtung zu einer Leistung 
begründet wird, anfechtbar, so kann 
der Beschwerte die Leistung verweigern, 
auch wenn die Anfechtung nach § 2082 
ausgeschlossen ist. 
Der Vorerbe kann nach dem Eintritte 
der Nacherbfolge die Berichtigung der 
Nachlaßverbindlichkeiten, sofern nicht 
seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit 
verweigern, als dasjenige nicht aus- 
reicht, was ihm von der Erbschaft 
gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 
1991 finden entsprechende Anwendung. 
V. der Erfüllung eines Vermächtnisses 
oder einer Auflage durch den Ver- 
mächtnisnehmer f. Erblasser — 
Testament. 
V. der Uberlassung der für den Testa- 
mentsvollstrecker entbehrlichen Nachlaß- 
gegenstände an den Erben s. Lrb- 
lasser — Testament. 
Verjährung. 
Hemmung der Verjährung durch V. 
der Leistung s. Verjährung — Ver- 
jährung. 
Berechtigung zur V. der Leistung nach 
vollendeter Verjährung s. Verjährung 
— Verjährung. 
Vertrag. 
320—322 V. der geschuldeten Leistung bis 
zur Bewirkung der Gegenleistung s. 
Vertrag — Vertrag. 
25
	        
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