Verweigerung
I
258
273
549
596
1211
2318,
2319
2328
811
519
526
des Anspruchs auf Schadensersatz
unterliegt nicht der im § 479 be-
stimmten Beschränkung. 481, 491,
492.
Leistung.
V. der Gestattung der Wegnahme
einer Einrichtung von einer heraus-
zugebenden Sache s. Leistang —
Leistung.
V. der geschuldeten Leistung bis zur
Bewirkung der Gegenleistung f.
Leistung — Leistung.
Miete.
V. der Erlaubnis zur Untermiete s.
Miete — Miete.
Pacht s. Miete — Miete 549.
Pfandrecht s. Bürge — Bürg-
schaft 770.
Pflichtteil.
2323 V. der Erfüllung eines dem
Erben auferlegten Vermächinisses oder
einer Auflage s. Pflichttell — Pflicht-
teil.
Ist einer von mehreren Erben selbst
pflichtteilsberechtigt, so kann er nach
der Teilung die Befriedigung eines
anderen Pflichtteilsberechtigten soweit
verweigern, daßihm sein eigener Pflicht-
teil verbleibt. Für den Ausfall haften
die übrigen Erben.
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt,
so kann er die Ergänzung des Pflicht-
teils soweit verweigern, daß ihm sein
eigener Pflichtteil mit Einschluß dessen
verbleibt, was ihm zur Ergänzung
des Pflichtteils gebühren würde. 2330.
Sachen.
V. der Vorlegung von Urkunden oder
Sachen f. Vorlegung — Sachen.
Schenkung.
V. der Erfüllung eines schenkweise
erteilten Versprechens s. Schenkung
— Schenkung.
V. der Vollziehung der Auflage durch
den Beschenkten s. Schenkung —
Schenkung.
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesegzduches.
— 385
I
415,
419
2076
2083
2145
2187
2217
202
222
Verweigerung
Schuldverhältnis.
416 V. der Genehmigung zur Schuld-
übernahme s. Schuldübernahme —
Schuldverhältnis.
s. Erbe — Erbe 1990.
Testament.
Bezweckt die Bedingung, unter der
eine letztwillige Zuwendung gemacht
ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt
sie im Zweifel als eingetreten, wenn
der Dritte die zum Eintritte der Be-
dingung erforderliche Mitwirkung ver-
weigert.
Ist eine letztwillige Verfügung, durch
die eine Verpflichtung zu einer Leistung
begründet wird, anfechtbar, so kann
der Beschwerte die Leistung verweigern,
auch wenn die Anfechtung nach § 2082
ausgeschlossen ist.
Der Vorerbe kann nach dem Eintritte
der Nacherbfolge die Berichtigung der
Nachlaßverbindlichkeiten, sofern nicht
seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit
verweigern, als dasjenige nicht aus-
reicht, was ihm von der Erbschaft
gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990,
1991 finden entsprechende Anwendung.
V. der Erfüllung eines Vermächtnisses
oder einer Auflage durch den Ver-
mächtnisnehmer f. Erblasser —
Testament.
V. der Uberlassung der für den Testa-
mentsvollstrecker entbehrlichen Nachlaß-
gegenstände an den Erben s. Lrb-
lasser — Testament.
Verjährung.
Hemmung der Verjährung durch V.
der Leistung s. Verjährung — Ver-
jährung.
Berechtigung zur V. der Leistung nach
vollendeter Verjährung s. Verjährung
— Verjährung.
Vertrag.
320—322 V. der geschuldeten Leistung bis
zur Bewirkung der Gegenleistung s.
Vertrag — Vertrag.
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