Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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und besagte Ihm selbsten zum besten mit angesehenes Publicum freywillig zu 
befördern, und dahero dem Acltesten Bruder der vielmehr behülfflich und bey- 
ständig, als wiedersezlich je dahin geneigt seyn solle, wie ieder durch tapfere 
Thaten, allermasen theils Ihrer Vorfahren und theils noch höchst rühmlich ge- 
than, und weiter thun werden, sich umb das Gemeine Vaterland Ihrer Kayser- 
lichen Majestät und andere Hohe Potentaten wohl meritiret und verdient zu 
machen suchen mögen. 
XIX. 
Die allgemeine und bey iedem Haubttheile befindliche Ritter- und Land- 
schafft soll den Regierenden oder einem solchen Fünfften Haupttheil besizenden 
Herrn vor Sich und Seine Leibes-Lehns-Erben, alleine und in casum successionis 
oder des Anfalls nach Außweiß des Geschlechts-Vereins de Anno 1668 &. 50. auf 
Arth und Weise, wie iezo pacisciret deßen Herren Brüdern und Vettern zu Hul- 
digen, und also darbey, laut dieses Pacti, Ihn und nach deßen Absterben deßelbeu 
Aeltesten Sohn, und Sohns Sohn oder nach deßen gänzlichen Abgaug deßen 
nechst succedirenden Vetter, für Ihren Regierenden Landesherrn allezeit zu halten, 
und zu ehren, sich nach denselben mit Gebot und Verbot, iedoch ihren und der 
Vasallen erlangten und confirmirten Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten un- 
schädlich zu richten, Demselben Treu, Hold und gewärtig zu seyn, dessen und 
deren Brüdere und Vettere Frommen, Nuz, Ehr und bestes zu befördern und 
hingen Schaden nach Vermögen zu warmen, wie auch sonsten alles dasjenige, 
was Getreuen und gehorsamen Vusallen und Unterthanen, von Recht und Ge- 
wohnheit wegen, eignet und gebühret, zu leisten und zu thun schuldig seyn. 
XIX. 
Die Regierenden haben vor allen andern nicht Regierenden Herren, ob diese 
gleich Aelter, den Vorzug, wie denn auch des Geschlechts Seniorat und Adjunctus 
sambt dem solchen anhängigen Directorio und Vice-Directorio nur den Acltesten 
oder Regierenden Herrn zukommt, und Ihnen aufzutragen, die Nachgebohrnen 
aber hergegen, obwohl sonsten ratione aetatis die Ordnung Sie betreffen möchte, 
deßen sich nicht anzumaßen, sondern denen sämbtlich Regierenden Herren, diß- 
falls hierinnen, wie auch sonsten, was den Rang anbelanget, allenthalben die prac- 
cedenz zulaßen (es hette denn ein solcher abgefundener Aclterer Herr durch 
Hohe Hof- oder Kriegs-Chargen sich renommiret gemacht, oder wäre sonsten eines 
ansehnlichen rühmlichen Alters, Welchen falls Ihme außer den Geschlechts-Con- 
venten vor andern der Rang billig zu geben oder zu laßen) Weswegen sie auch 
bey denen Geschlechts-Tügen kein Votum zu praetendiren haben, jedoch werden 
besagte Herren zu dergleichen Zusammenkünfften, Wenn Sie Sich in Person dazu 
einfinden wollen, nach Anleitung des Pacti Fam. art. 64. billig admittirt, und 
zur Vollzich- und Unterschreibung derer Geschlechts - Recessuum gleich denen 
andern Herren ebenmäßig angehalten, deren Bediente und Beambte aber, hier- 
von gänzlich excludiret.
	        
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