26
rung einer stündischen Kontrolle belassen. Was zunächst „die Vereinbarung über
Sonderung des eigentlichen Staatsvermögens von dem Fideikommissvermögen des
kurfürstlichen Hauses“ in den Protokollen vom 8. Dec. 1830 bis 6. März 1831
betrifft, so hat dieselbe ausschliesslich das zu vertheilende Kapitalvermögen,
wie dasselbe bei den beiden als öffentlich anerkannten Kassen, nämlich der Ge-
neralkasse und der Kabinetskasse, verwaltet wurde, zum Gegeustande. Die eine
Hälfte wurde als „Staatsschatz“ dem Staatsvermögen überwiesen; von der
anderen Hälfte gestand man 1% Mill. Gulden der Chatoullkasse des Kurfürsten zu,
behielt dabei jedoch vor, dass diese Summe vom Kurfürsten Wilhelm IL nur zu
sulchen Zwecken verwendet werde, welche den Nachkommen in der Regierung
zu bleibendem Nutzen gereichen würde, sowie dass von einer derartigen Verwen-
dung der künftige geheime Ständeausschuss in Kenntniss zu setzen sei. Der hier-
nach verbleibende Bestand, welcher nach dem Tode des Kurfürsten Wilhelm II.
durch den in Veranlassung jenes Vorbehaltes erfolgten Rückfall obiger 1} Million
Gulden sich wieder ergänzte, sollte unter Benennung „Kurfürstlicher Haus-
schatz“ das Familienfideikommissvermögen des Kurhauses bilden, „so dass die
eine Hälfte der Aufkünfte als Chatoullgelder, die andere als ein integrirender
Theil der Hofdotation neben der aus der Staatskasse hierzu zu zahlenden Bei-
trägen zu verwenden sei.‘
Die Rechtsverhältnisse beider Kapitalbestände im Einzelnen wurden durch
das Gesetz „über die Bildung und Verwaltung des Staatsschatzes“ vom 27. Febr.
1831, sowie, was den Hausschatz anlangt, durch die zwischen dem Kurfürsten
und den Ständen vereinbarte s. g. Geheime Verordnung vom 27. Febr. 1831 fest-
gestellt!). Nach den Vorschriften der Geh. Verordnung soll der Hausschatz in
seinem Bestande niemals verringert werden dürfen. Aus den Aufkünften des-
selben sollen jährlich 20,000 Thir. dem Kapital zugefügt werden, der Rest aber
dem Landesherrn „in der Eigenschaft eines Nutzniessers des kur-
fürstlichen Familienfideikommisses vom Tage seines Regierungs-
antrittes angehören, und zwar zur Hälfte als Chatoullgelder, zur anderen
Hälfte als intergrirender Theil der Hofdotation. Die Verwaltung des Haus-
schatzes wird unter Kontrole eines ständischen Ausschusses, des s. g. Geheimen
Ständeausschusses, durch eine besondere kurfürstliche Behörde „die Direktion
des Hausschatzes“ geführt. Die Mitglieder dieser Direktion sollen vom Landes-
herrn bestellt werden und dem Landesherrn, dem Kurhause und den Ständen
bei ihrer Amtsführung verantwortlich sein.
Gleichzeitig mit der Sonderung des Kapitalvermögens in den Staats- und
Hausschatz wurde in den am 9. März 1831 zum Abschluss gebrachten Verhand-
lungen die Hofdotation festgestellt, indem a) aus dem vorhandenen herrschaft-
lichen Grundbesitze die Schlösser, Parkes und öffentlichen Anlagen, ebenso wie die
Kunstinstitute und die sonst für die Hofhaltung und Repräsentation der Landes-
1) Die Geheime Verordnung vom 27. Febr. 1881 den Hausschatz betreffend, sowie sämmtliche
Aktoustücke „die Vereinbarung über die Sonderung der bei der General- und Kabinetskasse vorwal-
ten Kapitalien in Haus- und Btaatsschatz‘‘ betreffend, finden sich abgedruckt in der oben erwähnten
Denkschän: das Hausfldeikommiss. Aul. le, Anl. 18.