Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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rung einer stündischen Kontrolle belassen. Was zunächst „die Vereinbarung über 
Sonderung des eigentlichen Staatsvermögens von dem Fideikommissvermögen des 
kurfürstlichen Hauses“ in den Protokollen vom 8. Dec. 1830 bis 6. März 1831 
betrifft, so hat dieselbe ausschliesslich das zu vertheilende Kapitalvermögen, 
wie dasselbe bei den beiden als öffentlich anerkannten Kassen, nämlich der Ge- 
neralkasse und der Kabinetskasse, verwaltet wurde, zum Gegeustande. Die eine 
Hälfte wurde als „Staatsschatz“ dem Staatsvermögen überwiesen; von der 
anderen Hälfte gestand man 1% Mill. Gulden der Chatoullkasse des Kurfürsten zu, 
behielt dabei jedoch vor, dass diese Summe vom Kurfürsten Wilhelm IL nur zu 
sulchen Zwecken verwendet werde, welche den Nachkommen in der Regierung 
zu bleibendem Nutzen gereichen würde, sowie dass von einer derartigen Verwen- 
dung der künftige geheime Ständeausschuss in Kenntniss zu setzen sei. Der hier- 
nach verbleibende Bestand, welcher nach dem Tode des Kurfürsten Wilhelm II. 
durch den in Veranlassung jenes Vorbehaltes erfolgten Rückfall obiger 1} Million 
Gulden sich wieder ergänzte, sollte unter Benennung „Kurfürstlicher Haus- 
schatz“ das Familienfideikommissvermögen des Kurhauses bilden, „so dass die 
eine Hälfte der Aufkünfte als Chatoullgelder, die andere als ein integrirender 
Theil der Hofdotation neben der aus der Staatskasse hierzu zu zahlenden Bei- 
trägen zu verwenden sei.‘ 
Die Rechtsverhältnisse beider Kapitalbestände im Einzelnen wurden durch 
das Gesetz „über die Bildung und Verwaltung des Staatsschatzes“ vom 27. Febr. 
1831, sowie, was den Hausschatz anlangt, durch die zwischen dem Kurfürsten 
und den Ständen vereinbarte s. g. Geheime Verordnung vom 27. Febr. 1831 fest- 
gestellt!). Nach den Vorschriften der Geh. Verordnung soll der Hausschatz in 
seinem Bestande niemals verringert werden dürfen. Aus den Aufkünften des- 
selben sollen jährlich 20,000 Thir. dem Kapital zugefügt werden, der Rest aber 
dem Landesherrn „in der Eigenschaft eines Nutzniessers des kur- 
fürstlichen Familienfideikommisses vom Tage seines Regierungs- 
antrittes angehören, und zwar zur Hälfte als Chatoullgelder, zur anderen 
Hälfte als intergrirender Theil der Hofdotation. Die Verwaltung des Haus- 
schatzes wird unter Kontrole eines ständischen Ausschusses, des s. g. Geheimen 
Ständeausschusses, durch eine besondere kurfürstliche Behörde „die Direktion 
des Hausschatzes“ geführt. Die Mitglieder dieser Direktion sollen vom Landes- 
herrn bestellt werden und dem Landesherrn, dem Kurhause und den Ständen 
bei ihrer Amtsführung verantwortlich sein. 
Gleichzeitig mit der Sonderung des Kapitalvermögens in den Staats- und 
Hausschatz wurde in den am 9. März 1831 zum Abschluss gebrachten Verhand- 
lungen die Hofdotation festgestellt, indem a) aus dem vorhandenen herrschaft- 
lichen Grundbesitze die Schlösser, Parkes und öffentlichen Anlagen, ebenso wie die 
Kunstinstitute und die sonst für die Hofhaltung und Repräsentation der Landes- 
1) Die Geheime Verordnung vom 27. Febr. 1881 den Hausschatz betreffend, sowie sämmtliche 
Aktoustücke „die Vereinbarung über die Sonderung der bei der General- und Kabinetskasse vorwal- 
ten Kapitalien in Haus- und Btaatsschatz‘‘ betreffend, finden sich abgedruckt in der oben erwähnten 
Denkschän: das Hausfldeikommiss. Aul. le, Anl. 18.
	        
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