Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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IX. 
Es sollen die Postgeniti, oder welche auser diesem Pacto dem mehr ange- 
zogenen Geschlechts-Verein de Auno 1668 und dem Lehen-Rechte gemees sonsten 
zu gleicher succession mit gehöreten, alsbald nach erlangter Majorennitaet dem 
Herrn Geschlechts-Seniori, dieses Pactum sambt vorgehenden, alles Seines und 
Ihres Inhalts, zuhalten, noch selbem und dem darinnen gesezten Vorzug im ge- 
ringsten zu contraveniren, an Eydesstatt zuzusagen, zugereden und zugeloben 
schuldig seyn, deßen Sie sich denn desto weniger zu entbrechen Vermögen, all- 
dieweil, ob Sie es schon nicht thäten, dennoch darzu obligiret verbleiben, und 
wieder Sie als refractarios nach allegirten Geschlechts-Verein verfahren wer- 
den müste. 
AXL 
Die gesambte Hauptlehen oder Gräflichen Reußischen Königlich Böheini- 
schen Reichs-After-Lehens-Herrschafften wird auser den Fall den allergnädigsten 
Lehens-Herm an seiten der gesambten Reußen, Grafen und Herren von Plauen etc. 
als Kayserliche Reichs-Vasallen, allermaßen bißher lange Zeit in observanz ge- 
halten worden, am Kayserl. Königl. Böheimischen Lehenhofe, nicht che, als wenn 
der Senior oder Geschlechts- Aelteste der Regierenden Herren mit Tode abge- 
gangen, gebührend gesuchet, der andern Regierenden Absterben aber, als also 
genannte ledige Fälle nur dahin notificiret und respective ein attestat extrahiret 
worbey es nachmals lediglich gelaßen, dergleichen notification doch bei Absterben 
derer mit einem gewißen Deputat abgefundenen Herren, als welche noch zur Zeit 
keinen theil der Herrschafft besitzen, vor unnöthig geachtet wirdt, iedoch in 
Z/ukunfft die Haupt-Lehens-Suchung auf berürte abgefunden Herren mit gerichtet 
werden soll und muß. 
. XXIL 
Obwohl das Exercitium der Regalium und derer Nutznießung sambt dem 
jure territoriali tam in Ecelesiasticis quam peoliticis, außer was in gewißen Juris- 
dictions-füllen bey der Aliments-Assignation, oder deren Außmachung Wenn 
zumahl zum Deputat gewiße Gütter angewießen worden, etwann nachgelaßen, 
oder vor gut befunden werden möchte, Krafft dieser Brüder- und Freund-Vetter- 
lichen Convention iederzeit einem solchen Haupttheil in der ganzen Herrschafft 
adhaeriret, und also dem Regierenden Herrn, wie öffters erwähnet, alleine zu- 
stehet, so verbleibet doch bey der Gräfl. Jüngern Haupt-Linie die 
Gesambte Regierung und das Consistorium sambt den Archivo, 
mit den andern Regierenden Herren allermaßen bey solcher Linie, 
schon vor langer Zeit Löblich eingeführet, und unausgesezt gehalten 
worden, gemein, und werden in Ihren Nahmen, entweder mit specinler oder 
generaler Exprnnirung derselben die Rescripta und Mandata ausgeferttiget, auch 
ein und das andere, außer daß die Subscriptio in gewißen fällen, nach Außweiß 
einiger Geschlechts- und Landtags-Abschieden nur vom Regierenden Seniore sol- 
cher Linie geschicht, mit expediret; Wie denn auch die Landtags- Außschreiben, 
ingleichen die Vollmachten und Gewalte, zu Beschickung der Reichs- und Creys-
	        
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