Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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täge, wie andere Geimeinschafts-Supplicata und Implorationes sowohl in Civilibus 
als Militaribus nur von gedachten Regierenden Herrn, sowohl Aelterer: als Jün- 
gerer Linie, alleine vollzogen worden; Es soll aber hierdurch denen in Zukunflt 
mit Deputat abgefundenen Herren Brüdern oder Vettern, wie vorher schon ge- 
dacht, Ihrem Reichs-Standts und ex provisione Majorum erlangten Gemeinschaflts: 
und andern juribus, außer was hierinnen izo aufs neue pacisciret, und ratione 
Exercitii dergleichen Hohen jurium excipiret, nicht praejudiciret, sondern Krafft 
dieses vorbehalten seyn: Maßen dann besagte Canzley und Consistorium der Jün- 
gern Linie in keinerley Wege getrennet, sondern derselben Gemeinschaflt zu 
Ewigen Zeiten und solange Gott Hochwohlbesagte Haupt-Linie und dero Erben 
und Nachkommen bey Ihren Herrschafften erhalten wird, fortgesetzet, und da- 
hero die darzu ins gesamtnüs ausgesetzte Renten und Intraden bey 
den Gemeinen Renth Ambte unabbrüchig gelaßen, noch Denenselben 
im geringsten eingegriffen, Weniger zu denen zu theilenden Finkünfften mit zu 
computiren, sondern vielmehr demjeuigen, Weßen sich hierinnen Dero in Gott 
ruhende Vorfahrere, und zum theil Sie selbst in dem de dato Gera, den 3. De- 
cember 1647 aufgerichtetem Haupttheilungs-Recess und einer de dato Schleiz den 
3. Februarij 1654 deßwegen abgehandelten Vergleichung sich verbündlich gemachet, 
stracks nachgelebet, weniger eine eigenmächtige Anmaßung nachgelaßen. 
Obschon das Jus Episcopale wir vorhero angeführet, sowohl auf dem Haupt- 
alß auch etwann in Güttern bestehenden Deputat-Theil, dem Aeltesten: oder Re- 
gierenden Herm competiret, so soll doch nach gelegenheit der Sachen, denen 
andern abgefundenen Brüdern und Vettern eigne Capellen- und Hofprediger, iedoch 
von Ihnen assignirten Renthen ohne weitern Beytrag des Aeltesten Regierenden 
Herrn zuhaben und zuhalten hiermit freygelaßen seyn. 
XXIV 
Die zwischen denen Regierenden, oder diesen und abgefundenen Herren, 
oder auch unter diesen allem entstehende differentien werden zuförderst an die 
austraegas conventionales; allermaßen der modus in dem 71.8 des Geschlechts- 
Vereins de A° 1668 vorgeschrieben und enthalten, zu Freund- Vetter- und Brüder- 
licher Vergleichung gewiesen, assopiret und ausgemacht, worbey es nochmals ge- 
laßen wird. 
AXV. 
Würde ein und das andere bey der Eintheilung No. retro X. schon abge- 
zogene onus des Wittumbs oder was vor die Fräulein zur Unterhalt: oder Auß- 
stattung ausgesezet und dergleichen Abzug durch Absterben der Hochgräflichen 
Wittiben oder Fräulein zurücke in Lehen fallen, so soll die Eintheilung unter den 
Regierenden und abgefundenen Herren auf Maß und Weise wie retro No. VI. 
exprimiret, eingerichtet werden. 
RXVI. 
Gleichwie das Deputat nach Absterben des abgefundenen Herrn anfangs auf 
deßen hinterlaßene Männliche Leibes-Lehns-Erben zugleichen Theilen, in 
deren Mangel aber, auf die nächste Successores, und also auch zugleich auf
	        
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