Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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pugnanten in Rechten, uf gesambte Kosten, vor einem Mann stehen, und die 
Sache treiben und außführen; Wie dann auch die jenige Räthe und Bediente, 
welche von Ihnen zu aufrichtung dieses Pacti und Einführung des juris primo- 
geniturae et de non amplius dividendo gebrauchet worden. Hingegen aber Sie 
und Ihro Erben deshalber zur Ungebühr übel angelaßen werden wolten, Von ge- 
sambten Regierenden Herren in nachdrücklichen Schutz genommen werden, und 
in obiger Zusammentretung mit Begriffen seyn sollen. 
XXIX 
In übrigen und was in dieser ietzigen Convention nicht geändert, noch 
sonsten paciseiret wirdt, ces bey dem öflters angezogenen Geschlechts- Verein de 
A° 1668 und andern Geschlechts-Recessen, sambt deren Innhalt durchgehends 
lediglich gelaßen; Wie dann zu allen Ueberfluß nochmals bey Gräflichen Wortten, 
Treu und Glauben über dasjenige was sowohl besagte Geschlechts- Verordnungen 
in allen Dero Articulis in sich begreiffen als auch aniezo Vigore dieses gegen- 
wärttigen Pacti verglichen, steiff und fest zuhalten, noch darüber weder vor sich 
noch durch iemand anders alles bey gewißen, und sowohl in dick genannten 
Pactis alß auch zu verhoffender allergnädigsten Confirmation außgedruckten Emen- 
den und Straffen etwas in geringsten vorzunehmen oder vornehmen zu laßen 
Krafft dieses festiglich und aufs Kräfftigste versprochen worden, Diesem allen 
nach soll dieses Pactum Hochgedachten Kayserlichen Deereto gemäs, Ihrer Kayser- 
lichen Majestät Ihrem allergnädigsten Kayser und Herrm förderlichst zur Confir- 
mation allerunterthänigst eingeschicket werden. 
Des zu uhrkund ist dieses Pactum nach deßelben vorhergegangener Ver- 
schiedener durchnehm- Wohlbedächtiger revidir- und einmüthiger Beliebung in 
gegenwärtigen Recess gebracht, und über selben etliche Exemplaria, als davon 
Zwey in die Archiva zu Greiz und Gera geleget, die übrige aber unter die Gräf- 
liche Principalen vertheilet werden sollen, verferttiget, und solcher von Ihnen, 
vor sich und in anfangs angeführten Vormundschafft und Nahmen, nach ferner- 
weit erfolgter fleisiger Durchlesung, wie auch uf gnädiges begehren von Ihren 
respective ingesambt und insonderheit bestalten nachbenannten Canzlar, Räthen 
und Ambt Leuten eigenhändig unterschrieben und mit Dero respective angebohr- 
nen Gräflichen Insiegeln und Ihren, der Räthe gewöhnlichen Petschaften be- 
drucket und bekrafftiget worden. So geschehen und geben Gera den 3° 4!” und 
ö'r@ Monatstag Septembris Anno 16%. 
(L. S.) Henrich der Andere Aelterer (L. S.) Heinrich der Erste Jüngere 
Linie Reuß, Graff und Herr von Reuß, Gr. und Herr von Plauen 
Plauen, vor mich und in Vormund- vor mich und meine Vier Unmün- 
schafft meines Dreyzehenden Vetters dige Vettere zu Gera. 
zu Uuter - Greiz. 
(L. S.) Heinrich der 5° Reuß, Graf (L. S.) Heinrich der Dritte Jüngere 
und Herr von Plauen. Reuß, Gr. u. H. von Plauen. 
(L. S.) Heinrich der Sechste Reuß, 
Graff und Herr von Plauen.
	        
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