Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

vn. 
Hausstatut vom 1. Dec. 1858 sammt Nachtragsstatut vom 6. Aug. 1861, 
den Eintritt der Volljährigkeit bei den Mitgliedern des fürstlichen 
Hauses Reuss j. L. betreffend. 
(Aus dem fürstlichen Hausarchive.) 
Wir Heinrich der Siebenundsechzigste von Gottes Gnaden Jüngerer Linie 
regierender Fürst Reuss, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein etc. etc. 
haben — um diejenigen Zweifel, welche, nach Vereinigung der gesammten der 
Jüngeren Linie Reuss gehörigen Lande bei der Verschiedenheit der über den 
Eintritt der Volljährigkeit des zur Regierung berufenen Landesherru in dem letz- 
ten Willen Unseres in Gott ruhenden Ahnherrn Heinrichs I. einer- und in dem 
für Unser Gesammthaus errichteten Hauptgrundgesetze andererseits enthaltenen 
Bestimmungen entstehen können, zu beseitigen und um gleichzeitig für sämmt- 
liche Glieder Unseres fürstlichen Hauses in der Haupt- wie in der Seitenlinie 
eine gleichmässige Unserem Landesrechte entsprechendere feste Bestimmung über 
den Volljährigkeitstermin zu treffen, — im Einvernehmen mit Unserem vielge- 
liebten Sohne dem Erbprinzen Heinrich XIV. Reuss Liebden und unter Zustim- 
mung sämmtlicher volljähriger Herren Vettern der Köstritzer Linie, Liebden Lieb- 
den, beschlossen was folgt: 
Die Volljährigkeit soll für den zur Regierung berufenen Landesherrn sowohl 
wie überhaupt für alle Glieder Unseres fürstlichen Hauses gleichmässig mit 
dem zurückgelegten einundzwanzigsten Lebensjahre eintreten, und wird 
die im $. 18 der von Heinrich I. b. d. getroffenen letztwilligen Verfügung 
d. d. Schleiz 1. December 1679 enthaltene Bestimmung, wonach die Majo- 
rennität erst nach vollendetem 25. Lebensjahre eintreten soll, hiermit ausser 
Kraft gesetzt. 
Urkundlich haben Wir dieses Statut Unseres fürstlichen Hauses eigenhändig voll- 
zogen und besiegeln lassen, auch dessen Aufbewahrung in Unserem Landesherr- 
lichen Archive befohlen und Anordnung getroffen, dass dasselbe sowohl den voll- 
jährigen Mitgliedern Unseres fürstlichen Hauses als auch Unserem Appellations- 
gerichte in beglaubigter Abschrift zugefertigt werde. 
Schloss Osterstein am 1. December 1858. 
(L. S) Heinrich LXVI. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste etc. etc. 
haben Uns zu näherer Erläuterung Unseres Familienstatuts vom 1. December 
1858 und zu Beseitigung vorgekommener Zweifel bewogen gefunden, hiermit aus- 
drücklich und in Kraft einer förmlichen Deelaration zu bestimmen ,
	        
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