Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Graf Dieterich der Glückselige gelangte, da seine beiden Mitregenten 
und zwar sein Vetter Moritz III. im J. 1420 und drei Jahre später sein Bruder 
Christian VII. ohne männliche Leibeserben verstorben waren, zuerst wieder in 
den Alleinbesitz beider Grafschaften. Da seine erste Gemahlin, eine 
geborene Gräfin von Delmenhorst, kinderlos verstorben war, so säumte er nicht, 
seinen dem Erlöschen nahen Stamın durch eine zweite Heirath fortzupflanzen. 
Er vermählte sich mit Hedwig, der Schwester der letzten Schauenburgischen 
Herzöge und Grafen von Holstein, Heinrich, Gerhard und Adolf. Durch diese 
Verbindung, welcher drei Söhne, Christian, Moritz und Gerhard entspros- 
sen, wurde er der Stammvater der nordischen Monarchen, und die Geschichte 
giebt ihm den Beinamen des Glückseligen. 
li. Die Grafen von Oldenburg und Delmenhorst seit 1448 bis su Ihrem Aussterben 
mit Anton Günther Im J. 1667. 
Bei des Grafen Diedrichs Tode 1440 waren seine drei Söhne noch minder- 
jährig und wurden an dem Hof ihres mütterlichen Oheims, des Herzogs Adolf 
von Holstein, erzogen. Derselbe lenkte die Wahl der dänischen Reichsstände 
auf Christian, den erstgeborenen Sohn des Grafen Dietrich des Glückseligen, 
welcher als K. Christian I. den dänischen Thron bestieg. Obgleich Dänemark 
bis zum Erlasse der s. g. Lex Regia im J. 1660 ein Wahlreich war, so nah- 
men doch die Stände bei der Thronbesetzung thatsächlich auf die königliche Fa- 
milie Rücksicht, und bis auf den heutigen Tag sitzt der Mannesstamm Christians I. 
auf den königlichen Thron von Dänemark. Wir verfolgen hier aber zunächst 
die Geschichte der Linie des jüngsten Sohnes Gerhard, welche im Besitze der 
heimischen Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst verblieb. Nach der Bestim- 
mung des Oheims sollten beide Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst Chri- 
stians jüngstem Bruder, Gerhard, zufallen, während der zweite, Moritz, für den 
geistlichen Stand bestimmt war. Aber dieser entsagte demselben, vermählte sich 
und forderte, da noch kein Hausgesetz die Untheilbarkeit und Individualsucces- 
sion eingeführt hatte, die volle Hälfte der väterlichen Grafschaften. Er erhielt 
1463 den Besitz von Delmenhorst. Seine Linie erlosch aber wieder mit seinem 
Sohne Jakob. 
Gerhard der Kühne erwarb die friesische Wede, das jetzige Amt Varel, 
führte mit seinem Bruder K. Christian I. von Dänemark wegen behaupteter Ansprüche 
an die Herzogthümer Schleswig-Holstein eine für ihn unglückliche zehnjährige Fehde 
und legte 1483 die Regierung nieder. Sein Sohn, Graf Johann XIV., eroberte in 
Gemeinschaft mit den Herzögen von Braunschweig- Wolfenbüttel, Kalenberg und 
Lüneburg, das grösstentheils zwischen der Weser und dem Jahdebusen liegende 
Stad- und Budjadingerland. Nachdem ihm in dem zu Zetel mit den Friesen 
abgeschlossenen Frieden 1517 das Stadland zugefallen war, gelangte er durch 
späteren Ankauf der Antheile seiner Verbündeten in den alleinigen Besitz des
	        
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